31979R2615

Verordnung (EWG) Nr. 2615/79 des Rates vom 23. November 1979 zur Änderung des Artikels 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. L 301 vom 28/11/1979 S. 0005 - 0006
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0181


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2615/79 DES RATES vom 23. November 1979 zur Änderung des Artikels 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2, 7 und 51,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1517/79 (2), insbesondere auf Artikel 97,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 (6) hat der Rat das Europäische Währungssystem eingeführt.

Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1517/79, legt das Verfahren für die Währungsumrechnung fest.

Es ist angezeigt, dieses Verfahren zu ändern, um es an die für die Berechnung der ECU im Rahmen des Europäischen Währungssystems vorgesehenen Mechanismen anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erhält folgende Fassung:

"Artikel 107

Währungsumrechnung

(1) Zur Durchführung der folgenden Vorschriften: a) Verordnung : Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Artikel 46 Absätze 3 und 4, Artikel 50, Artikel 52 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz,

b) Durchführungsverordnung : Artikel 34 Absatz 1, Artikel 119 Absatz 2,

wird für die Umrechnung auf eine Landeswährung lautender Beträge in eine andere Landeswährung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der der Kommission für die Anwendung des Europäischen Währungssystems mitgeteilten Wechselkurse dieser Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

(2) Bezugszeitraum ist - der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

- der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

- der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

- der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Wechselkurse, die der Kommission zu ein und demselben Zeitpunkt von den Zentralbanken für die Berechnung der ECU im Rahmen des Europäischen Währungssystems mitgeteilt werden.

(4) Die Verwaltungskommission setzt auf Vorschlag des Rechnungsausschusses den Zeitpunkt fest, der bei der Festlegung der in den Fällen nach Absatz 1 anzuwendenden Umrechnungskurse zu berücksichtigen ist. (1)ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (2)ABl. Nr. L 185 vom 21.7.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. C 249 vom 3.10.1979, S. 5. (4)Stellungnahme vom 16.11.1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5)Stellungnahme vom 26.9.1979 (noch nicht in Amtsblatt veröffentlicht). (6)ABl. Nr. L 379 vom 30.12.1978, S. 2. (7)ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(5) Die in den von Absatz 1 erfassten Fällen anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(6) In den von Absatz 1 nicht erfassten Fällen erfolgt die Umrechnung sowohl bei Leistungszahlung als auch bei Erstattung zum am Tage der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Mac SHARRY