Verordnung (EWG) Nr. 2326/79 der Kommission vom 23. Oktober 1979 über den Verkauf von entbeintem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen im Wege regelmäßiger Ausschreibungen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 79/75
Amtsblatt Nr. L 266 vom 24/10/1979 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0146
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0146
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0315
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0315
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2326/79 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1979 über den Verkauf von entbeintem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen im Wege regelmässiger Ausschreibungen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 79/75 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Möglichkeit, jederzeit Rindfleisch zur Intervention anzubieten, hat in der Gemeinschaft zu grossen Lagerbeständen geführt. Ein Teil der Interventionskäufe ist in Form von entbeintem Fleisch gelagert worden, um gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 (3) der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1763/79 (4), den Interventionsmechanismus zu verbessern. Die Voraussetzungen für die Auslagerung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 429/77 (6), sind erfuellt. Es ist möglich, das Ausschreibungsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (7) anzuwenden. Die Einführung eines solchen Systems, das einen regelmässigen Absatz des gelagerten Fleisches ermöglicht, ist erforderlich. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aus Beständen der Interventionsstellen wird gemäß den Gemeinschaftsvorschriften entbeintes Rindfleisch verkauft. Der Verkauf findet in einem regelmässigen Ausschreibungsverfahren statt. Vorbehaltlich dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 und insbesondere die Artikel 6 bis 12. Artikel 2 (1) Die Mitteilung über die regelmässigen Ausschreibungen wird spätestens am Tag der Veröffentlichung der ersten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Einzelausschreibung veröffentlicht. (2) Im Rahmen der regelmässigen Ausschreibungen nehmen die Interventionsstellen gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 besondere monatliche Ausschreibungen vor. (3) Bei der Festsetzung der Mindestverkaufspreise für jede Einzelausschreibung wird der Lage auf dem Rindfleischmarkt sowie den durch die Interventionsstellen vorgenommenen An- und Verkäufen Rechnung getragen. (4) Die Interventionsstellen verkaufen vorrangig das Fleisch mit der längsten Lagerzeit. Sie dürfen keinesfalls Fleisch verkaufen, das sie nach dem in der Mitteilung über die Einzelausschreibungen angegebenen Termin übernommen haben. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 79/75 der Kommission (8) wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. November 1979 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23 Oktober 1979. Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 261 vom 26.9.1978, S. 5. (4)ABl. Nr. L 202 vom 10.8.1979, S. 14. (5)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 2. (6)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 18. (7)ABl. Nr. L 251 vom 5.10.1979, S. 12. (8)ABl. Nr. L 10 vom 15.1.1975, S. 9.