Verordnung (EWG) Nr. 2172/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 251 vom 05/10/1979 S. 0011 - 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0141
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0268
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0268
**** ( 1 ) ABL . NR . L 118 VOM 20 . 5 . 1972 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 162 VOM 30 . 6 . 1979 , S . 26 . ( 3 ) ABL . NR . L 123 VOM 10 . 5 . 1973 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 83 VOM 3 . 4 . 1979 , S . 12 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2172/79 DER KOMMISSION VOM 4 . OKTOBER 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1203/73 ZUR FESTSETZUNG DER ANPASSUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DIE ANKAUFSPREISE AUF DEM SEKTOR OBST UND GEMÜSE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 DES RATES VOM 18 . MAI 1972 ÜBER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1301/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 16 ABSATZ 4 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1203/73 DER KOMMISSION ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 648/79 ( 4 ), SIND DIE ANPASSUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DIE ANKAUFSPREISE AUF DEM SEKTOR OBST UND GEMÜSE FESTGESETZT WORDEN . DIE IN DEN LETZTEN WIRTSCHAFTSJAHREN AUF DEN REPRÄSENTATIVEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT VERZEICHNETE PREISENTWICKLUNG FÜR ÄPFEL DER SORTEN " BRAMLEY ' S " UND " JONAGOLD " ERFORDERT EINE ÜBERPRÜFUNG DES ANPASSUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR EINE BESTIMMTE SORTE . WEGEN DER EINFÜHRUNG EINER NEUEN SORTE GROSSFRÜCHTIGER TAFELÄPFEL MUSS FERNER DIE LISTE IM ANHANG VII DIESER VERORDNUNG DURCH ANFÜGUNG DER SORTE " JONAGOLD " ERGÄNZT WERDEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR OBST UND GEMÜSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ANHANG VII " ÄPFEL , ANPASSUNGSKÖFFIZIENT SORTE " DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1203/73 : - WIRD DIE SORTE " JONAGOLD " IN DER SIEBTEN RUBRIK NACH DER SORTE " GLOSTER 69 " HINZUGEFÜGT , - IST IN DER ELFTEN SPALTE DIE SORTE " BRAMLEY ' S SEEDLING " ZU STREICHEN UND IN DER ZEHNTEN SPALTE NACH DER SORTE " TÖNNES " ANZUFÜGEN , - IST UNTER DER ÜBERSCHRIFT " TAFELÄPFEL GROSSFRÜCHTIGER SORTEN " DIE SORTE " JONAGOLD " ANZUFÜGEN . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 4 . OKTOBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT