31979R1799

Verordnung (EWG) Nr. 1799/79 der Kommission vom 13. August 1979 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1391/78 und (EWG) Nr. 2962/78 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände

Amtsblatt Nr. L 206 vom 14/08/1979 S. 0012 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0073
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0057
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0073
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0207
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0207


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1799/79 DER KOMMISSION vom 13. August 1979 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1391/78 und (EWG) Nr. 2962/78 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1270/79 (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Geltungsdauer der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände ist bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1979/80 verlängert worden. Aufgrund der bisherigen Erfahrung erscheint es angezeigt, einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/78 (4), anzupassen.

Es erweist sich als notwendig, insbesondere die Bestimmungen über Fälle höherer Gewalt zu präzisieren und nur eine teilweise Wiedereinziehung der Umstellungsprämie vorzusehen, wenn der Begünstigte am Ende der Umstellungsperiode nicht mehr über den vorgeschriebenen Viehbestand verfügt. Ausserdem kann zugelassen werden, daß der Begünstigte, der die Verpflichtungen für diese Prämie eingegangen ist, sich später für die Regelung der Nichtvermarktungsprämie

entscheidet ; in diesem Fall sind die Beträge der Prämie und der Zeitraum der Nichtvermarktung entsprechend anzupassen.

Für die ab dem 24. Juni 1978 ausgestellten Kennkarten kann aufgrund des (mit der Verordnung (EWG) Nr. 2962/78 eingefügten) Absatzes 5 von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 bei Verlust des Originals eine Zweitschrift erteilt werden. Es hat sich als zweckmässig erwiesen, diese Bestimmung auf Antrag eventueller Interessenten auch auf vor dem genannten Zeitpunkt ausgestellte Kennkarten anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12 (1) Ist der Begünstigte oder sein in Artikel 9 Absatz 2 genannter Betriebsnachfolger wegen eines Falles höherer Gewalt, der nach dem Tag der Genehmigung des Prämienantrags eintritt, nicht oder nur mit unverhältnismässigen Opfern in der Lage, eine sich aus der Prämienregelung ergebende Verpflichtung einzuhalten, so bestimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die er unter den geltend gemachten Umständen für erforderlich erachtet.

Diese Maßnahmen können je nach Fall die Verschiebung des Beginns des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums oder die Aussetzung der Verpflichtungen während einer bestimmten Zeit innerhalb dieses Zeitraums und die Nichtwiedereinziehung bereits gezahlter Prämien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 zurückzuerstatten wären, vorsehen.

(2) Unbeschadet konkreter Umstände, die in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind, kann eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen insbesondere gerechtfertigt sein durch: a) den Tod des Begünstigten, soweit dieser den Betrieb selbst bewirtschaftet hat;

b) länger dauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten, soweit dieser den Betrieb selbst bewirtschaftet hat;

c) die Enteignung eines wesentlichen Teils der vom Begünstigten bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes, soweit sie am Tag der Genehmigung des Antrags nicht vorherzusehen war; (1)ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 161 vom 29.6.1979, S. 10. (3)ABl. Nr. L 167 vom 24.6.1978, S. 45. (4)ABl. Nr. L 352 vom 16.12.1978, S. 23.

d) eine schwere Naturkatastrophe, die die vom Begünstigten bewirtschaftete Landwirtschaftsfläche erheblich in Mitleidenschaft zieht;

e) zufällige Zerstörung der Ställe des Begünstigten für die Rinder- oder Schafhaltung;

f) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Rinder- oder Schafbestands des Begünstigten.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die anerkannten Fälle höherer Gewalt mit.

(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist in einem Fall, der nicht als höhere Gewalt angesehen werden kann und wo der Begünstigte im Falle der Umstellungsprämie im Laufe des vierten Jahres des Umstellungszeitraums die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nicht mehr einhält, der wieder einzuziehende Betrag der Prämie oder, wenn ihm der Restbetrag noch nicht gezahlt wurde, der einzubehaltende Betrag gleich 25 % des Gesamtbetrags der Prämie, auf welche er Anspruch gehabt hätte. Dieser Prozentsatz wird proportional nach Maßgabe des Unterschieds zwischen der Zahl der noch gehaltenen Großvieheinheiten und der Zahl der geforderten Großvieheinheiten verringert."

2. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

"Artikel 12a (1) Bis zum Ende des dritten Jahres des Umstellungszeitraums kann ein Begünstigter der Umstellungsprämie der zuständigen Behörde schriftlich erklären, daß er als Begünstigter der Nichtvermarktungsprämie angesehen werden und sich infolgedessen den Bedingungen nach Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 unterwerfen möchte.

(2) In diesem Fall nimmt die zuständige Behörde die erforderlichen Anpassungen der ursprünglich erteilten Genehmigung, insbesondere die Anpassung des Nichtvermarktungszeitraums und der noch nicht bezahlten Beträge der Prämie, auf der Grundlage der Situation vor, die bestanden hätte, wenn der Beteiligte von Anfang an die Nichtvermarktungsprämie beantragt hätte."

3. In Artikel 15 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Artikel 8 Absatz 5 findet auf Antrag der Interessenten auf die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 erteilten Kennkarten Anwendung."

Artikel 2

In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2962/78 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident