31979R1208

Verordnung (EWG) Nr. 1208/79 des Rates vom 19. Juni 1979 zur Ergänzung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 153 vom 21/06/1979 S. 0001 - 0001
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0159
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0149
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0149


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1208/79 DES RATES vom 19. Juni 1979 zur Ergänzung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 912/79 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sieht vor, daß für Erzeugnisse, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen, Qualitätsnormen festgesetzt werden können, und enthält in Anhang I eine Liste der Erzeugnisse, die solchen Qualitätsnormen unterliegen.

Der Handel mit Porree ist in einigen Erzeugermitgliedstaaten umfangreich und auch auf Gemeinschaftsebene nicht unerheblich.

Es ist daher notwendig, auf dieses Erzeugnis alle Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anzuwenden und insbesondere gemeinsame Qualitätsnormen festzulegen. Zu diesem Zweck muß dieses Erzeugnis in die Liste des Anhangs I der genannten Verordnung aufgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird in die Spalte "Gemüse" das Wort "Porree" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. MEHAIGNERIE (1)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 116 vom 11.5.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. C 127 vom 21.5.1979, S. 85.