31979R1119

Verordnung (EWG) Nr. 1119/79 der Kommission vom 6. Juni 1979 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Saatgut

Amtsblatt Nr. L 139 vom 07/06/1979 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0009
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0127
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0127


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1119/79 DER KOMMISSION vom 6. Juni 1979 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Saatgut

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1118/79 (4), sind die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt worden.

Die Anwendung der Einfuhrlizenzregelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 erfordert den Erlaß besonderer Durchführungsvorschriften, von denen einige die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 ergänzen, andere jedoch davon abweichen. Artikel 4 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 bestimmt, daß die Kaution nicht gestellt wird, wenn die diesen Bestimmungen unterworfenen Erzeugnisse aufgrund von ordnungsgemäß registrierten Verträgen über Saatgutvermehrung in Drittländern eingeführt werden. Ein System zur Registrierung der Verträge über die Vermehrung von zur Aussaat bestimmtem Hybridmais in Drittländern wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 der Kommission vom 26. Oktober 1978 (5) eingeführt.

Es empfiehlt sich, die Übereinstimmung der im Rahmen eines Vermehrungsvertrags einzuführenden Mengen mit den Mengen zu kontrollieren, die zur Registrierung dieses Vertrages als zur voraussichtlichen Einfuhr bestimmt deklariert wurden.

Der Verwaltungsausschuß für Saatgut hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die besonderen Durchführungsvorschriften zu der Einfuhrlizenzregelung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 für Hybridmais zur Aussaat.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 ist zur Einfuhr einer Menge von höchstens 100 kg keine Lizenz erforderlich.

Artikel 3

Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 bis zum Ende des dritten Folgemonats.

Die Lizenzen jedoch, die zur Einfuhr im Rahmen der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 registrierten Vermehrungsverträge bestimmt sind, gelten ab dem Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des sechsten Folgemonats. Diese Frist darf das Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten.

Artikel 4

Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz ist in Feld 14 jeweils das Ursprungsland einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land.

Artikel 5

(1) Die Kaution wird auf 3,6 ECU je 100 kg festgesetzt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Kaution wird nicht verlangt, wenn die Lizenz für die Einfuhr im Rahmen von gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 registrierten Vermehrungsverträgen verwendet werden soll.

Artikel 6

(1) Artikel 5 Absatz 2 gilt nur für den Teil eines Vermehrungsvertrags, der in der Gemeinschaft ausgestellt worden ist. Er muß überdies folgenden Vorschriften genügen: a) Der Lizenzantrag ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Vermehrungsvertrag registriert worden ist; (1)ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 34 vom 9.2.1979, S. 2. (3)ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1975, S. 10. (4)Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts. (5)ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1978, S. 10.

b) neben dem Lizenzantrag ist der Beleg dafür vorzulegen, daß die Menge, für welche die Lizenz beantragt wird, durch die Menge gedeckt ist, die zur Registrierung des Vertrages gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 als zur voraussichtlichen Einfuhr bestimmt deklariert wurde.

(2) In dem Lizenzantrag und in der Lizenz ist in Feld 12 eine der folgenden Angaben einzutragen: - "Im Rahmen eines Vertrages über vermehrtes Saatgut getätigte Einfuhr",

- "Indförsel foretaget inden for rammerne af en formeringskontrakt",

- "Import under a multiplication contract",

- "Importation réalisée dans le cadre d'un contrat de multiplication",

- "Importazione effettuata nell'ambito d'uno contratto di moltiplicazione",

- "Invör in het kader van een vermeerderingscontract".

(3) Die nach Maßgabe dieses Artikels erteilte Einfuhrlizenz kann im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 nicht übertragen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Erbringung des in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Belegs.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident