31979R0936

Verordnung (EWG) Nr. 936/79 der Kommission vom 11. Mai 1979 über die Einreihung von Fleisch von Rindern in die Tarifstelle 02.01 A II a) 4 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 117 vom 12/05/1979 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0140
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0140
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0005
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0005


VERORDNUNG (EWG) Nr. 936/79 DER KOMMISSION vom 11. Mai 1979 über die Einreihung von Fleisch von Rindern in die Tarifstelle 02.01 A II a) 4 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 280/77 (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von Vordervierteln von Rindern, getrennt, frisch oder gekühlt, von denen der erste Halswirbel (Atlas) entfernt ist.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 882/79 (4), sind in der Tarifstelle 02.01 A II a) 4 aa) Teilstücke mit Knochen, von Rindern, frisch oder gekühlt, aufgeführt.

Die Zusätzliche Vorschrift 1 A e) des Kapitels 2 des Gemeinsamen Zolltarifs gibt für "Vorderviertel, getrennt" eine genaue Definition, die insbesondere besagt, daß es sich hierbei um den vorderen Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen handelt. Vorderviertel ohne den ersten Halswirbel (Atlas) können daher nicht als "Vorderviertel, getrennt" angesehen werden.

Diese Vorderviertel sind als Teilstücke mit Knochen, von Rindern, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle 02.01 A II a) 4 aa) zuzuweisen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorderviertel von Rindern, getrennt, frisch oder gekühlt, von denen der erste Halswirbel (Atlas) entfernt ist, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle:

02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:

A. Fleisch:

II. von Rindern:

a) frisch oder gekühlt:

4. andere:

aa) Teilstücke mit Knochen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 1979

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (4)ABl. Nr. L 111 vom 4.5.1979, S. 14.