31979R0343

Verordnung (EWG) Nr. 343/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein

Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1979 S. 0064 - 0066
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0170


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 DES RATES

VOM 5 . FEBRUAR 1979

ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR BESTIMMTE DESTILLATIONSMASSNAHMEN BETREFFEND WEIN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 11 ABSATZ 3 , ARTIKEL 12 ABSATZ 3 , ARTIKEL 13 ABSATZ 3 , ARTIKEL 40 ABSATZ 5 UND ARTIKEL 41 ABSATZ 3 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 2 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTENDER GRÜNDE :

ES SIND DIE BEDINGUNGEN ZU REGELN , UNTER DENEN DIE DESTILLATIONSMASSNAHMEN STATTZUFINDEN HABEN , DIE IN DEN ARTIKELN 11 , 12 , 13 , 40 UND 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 VORGESEHEN SIND .

DIE EINZELNEN IN DEN GENANNTEN ARTIKELN VORGESEHENEN PREISE DER ZU DESTILLIERENDEN WEINE LASSEN NORMALERWEISE KEINE VERMARKTUNG ZU DEN FÜR DIE DESTILLATIONSERZEUGNISSE GELTENDEN MARKTBEDINGUNGEN ZU . EST IST ALSO NOTWENDIG , DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES BEIHILFEBETRAGS SO ZU WÄHLEN , DASS DER ABSATZ DER GEWONNENEN ERZEUGNISSE MÖGLICH WIRD .

ES SOLLTE VORGESEHEN WERDEN , DASS DER DEM ERZEUGER GARANTIERTE MINDESTPREIS DIESEM IN DER REGEL INNERHALB VON FRISTEN GEZAHLT WIRD , DIE ES IHM ERMÖGLICHEN , EINEN GEWINN ZU ERZIELEN , DER DEM GEWINN BEI EINEM HANDELSVERKAUF VERGLEICHBAR IST .

ES SOLLTE VORGESEHEN WERDEN , DASS DIE ERZEUGER MIT DEN BRENNEREIEN VERTRAEGE SCHLIESSEN , DIE DER GENEHMIGUNG DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE BEDÜRFEN , DAMIT DIE KONTROLLE DES ABLAUFS DER MASSNAHMEN UND DER EINHALTUNG DER DEN BEIDEN VERTRAGSPARTEIEN OBLIEGENDEN PFLICHTEN MÖGLICH IST . AUF DIESE WEISE KÖNNEN AUSSERDEM DIE QUANTITATIVEN AUSWIRKUNGEN DER DESTILLATION AUF DEN MARKT BESSER VERFOLGT WERDEN .

ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN KONTROLLE DER IN DEN ARTIKELN 11 , 12 , 13 , 40 UND 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GENANNTEN DESTILLATIONSMASSNAHMEN SOLLTE DIE BRENNEREI EINER ZULASSUNGSREGELUNG UNTERWORFEN WERDEN .

AUFGRUND DER GEWONNENEN ERFAHRUNGEN MÜSSEN BIS ZUR NEUREGELUNG DIESES SACHBEREICHS GEWISSE ABWEICHUNGEN FÜR DIE WEINMENGE ZULÄSSIG SEIN , DIE IN BESTIMMTEN LIEFERVERTRAEGEN FÜR WEIN ANGEGEBEN IST , DIE WÄHREND DER WEINWIRTSCHAFTSJAHRE 1976/77 , 1977/78 UND 1978/79 GESCHLOSSEN WORDEN SIND . IM ÜBRIGEN IST FÜR UNVORHERSEHBARE EREIGNISSE ODER BEI HÖHERER GEWALT DIE MÖGLICHKEIT VORZUSEHEN , DASS DIE BEIHILFE FÜR DEN TATSÄCHLICH DESTILLIERTEN TEIL DER WEINMENGE GEZAHLT WIRD -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) ERZEUGER , WELCHE DIE DESTILLATION VON WEIN GEMÄSS DEN ARTIKELN 11 , 12 , 13 , 40 UND 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DURCHFÜHREN , SCHLIESSEN MIT EINER ZUGELASSENEN BRENNEREI VOR EINEM NOCH FESTZULEGENDEN ZEITPUNKT LIEFERVERTRAEGE FÜR WEIN .

DIESE VERTRAEGE GELTEN NUR DANN , WENN SIE VON DER INTERVENTIONSSTELLE BIS ZU EINEM NOCH FESTZULEGENDEN ZEITPUNKT GENEHMIGT WORDEN SIND .

( 2 ) DIESE VERTRAEGE REGELN :

A ) DEN ANKAUF DER IM VERTRAG FESTGELEGTEN WEINMENGE DURCH DIE BRENNEREI ;

B ) DIE VERPFLICHTUNG DER BRENNEREI , DEN WEIN ZU EINEM ERZEUGNIS MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 86 % VOL . ODER ZU EINEM ERZEUGNIS MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON HÖCHSTENS 85 % VOL . ZU VERARBEITEN UND DAFÜR MINDESTENS DEN IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 , ARTIKEL 12 ABSATZ 2 , ARTIKEL 13 ABSATZ 2 , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 BZW . ARTIKEL 41 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 VORGESEHENEN PREISE ZU ZAHLEN , WOBEI DIESER SICH FÜR NICHT ABGEFÜLLTE WARE AB ERZEUGERBETRIEB VERSTEHT .

ARTIKEL 2

( 1 ) FÜR JEDEN HEKTOLITER DESTILLIERTEN WEIN ZAHLT DIE INTERVENTIONSSTELLE EINE BEIHILFE .

( 2 ) DER BETRAG DER BEIHILFE WIRD AUF DER GRUNDLAGE DES MINDESTANKAUFSPREISES GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) , DER PAUSCHALEN VERARBEITUNGSKOSTEN UND DES PREISES DER DURCH DIE DESTILLATION GEWONNENEN ERZEUGNISSE FESTGESETZT , SO DASS DER ABSATZ DIESER ERZEUGNISSE MÖGLICH WIRD .

( 3 ) DER GEWÄHRTE BEIHILFEBETRAG WIRD GESTAFFELT , JE NACHDEM , OB DIE DURCH DESTILLATION GEWONNENEN ERZEUGNISSE EINEN ALKOHOLGEHALT VON

- MINDESTENS 86 % VOL . ODER

- HÖCHSTENS 85 % VOL .

AUFWEISEN .

DER GEWÄHRTE BEIHILFEBETRAG FÜR ERZEUGNISSE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON HÖCHSTENS 85 % VOL . DARF JEDOCH DEN GEWÄHRTEN BEIHILFEBETRAG FÜR ERZEUGNISSE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 86 % VOL . NICHT ÜBERSTEIGEN .

ARTIKEL 3

BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 KANN ENTSCHIEDEN WERDEN , DASS DIE DESTILLATION AUF ERZEUGNISSE MIT EINEM GEHALT AN VORHANDENEM ALKOHOL VON MINDESTENS 86 % VOL . BEGRENZT WIRD .

IN DIESEM FALL WERDEN DIE ARTIKEL 1 UND 2 NICHT ANGEWANDT , SOFERN SIE SICH AUF EIN ERZEUGNIS MIT EINEM GEHALT AN VORHANDENEM ALKOHOL VON HÖCHSTENS 85 % VOL . BEZIEHEN .

ARTIKEL 4

( 1 ) BEI EINGANG DER GESAMTEN IM VERTRAG ANGEGEBENEN WEINMENGE IN DER BRENNEREI ZAHLT DIESE DEM ERZEUGER MINDESTENS DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM MINDESTANKAUFSPREIS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) UND DER BEIHILFE NACH ARTIKEL 2 .

( 2 ) INNERHALB VON ZWEI WOCHEN NACH DEM EINGANG DER GESAMTEN IM VERTRAG ANGEGEBENEN WEINMENGE IN DER BRENNEREI ZAHLT DIE INTERVENTIONSSTELLE DEM ERZEUGER EINEN BETRAG IN HÖHE VON 30 % DES MINDESTANKAUFSPREISES NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) , DER AUF DIE BEIHILFE NACH ARTIKEL 2 ANGERECHNET WIRD . DIESER BETRAG DARF KEINESFALLS HOHER SEIN ALS DIE GENANNTE BEIHILFE .

( 3 ) IST DER NACHWEIS ERBRACHT WORDEN , DASS DIE GESAMTE IM VERTRAG GENANNTE WEINMENGE DESTILLIERT WORDEN IST , SO ZAHLT DIE INTERVENTIONSSTELLE DEM ERZEUGER DEN UNTERSCHTED ZWISCHEN DER BEIHILFE NACH ARTIKEL 2 UND DEM BETRAG NACH ABSATZ 2 .

( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN VORSEHEN , DASS DER BETRAG NACH ABSATZ 2

- INNERHALB VON ZWEI WOCHEN NACH GENEHMIGUNG DES VERTRAGES VON DER INTERVENTIONSSTELLE DEN ERZEUGERN GEZAHLT WIRD ;

- VON DER BRENNEREI GEZAHLT WIRD ; IN DIESEM FALL ERSTATTET DIE INTERVENTIONSSTELLE DEN BETRAG DER BRENNERET , WENN DER IN ABSATZ 3 VORGESCHENE NACHWEIS ERBRACHT IST .

( 5 ) FINDET DIE DESTILLATION IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM ERZEUGERMITGLIEDSTAAT STATT , SO WIRD DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GENANNTE MINDESTANKAUFSPREIS VON DER BRENNEREI GEZAHLT .

( 6 ) DIE ZAHLUNG DES MINDESTANKAUFSPREISES DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE BZW . DIE BRENNEREI KANN ABWEICHEND VON DEN ABSÄTZEN 1 BIS 4 IN EINEM EINZIGEN BETRAG NACH DER DESTILLATION DER IM VERTRAG ANGEGEBENEN GESAMTEN WEINMENGE ERFOLGEN .

ARTIKEL 5

DIE DESTILLATIONSMASSNAHMEN MÜSSEN INNERHALB NOCH FESTZULEGENDER FRISTEN STATTFINDEN .

ES KANN JEDOCH BEI DEN IN ARTIKEL 11 , 12 UND 13 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 VORGESEHENEN DESTILLATIONSMASSNAHMEN BESCHLOSSEN WERDEN , DEN ZEITPUNKT FÜR DIE BEENDIGUNG DIESER MASSNAHMEN VORZUVERLEGEN , WENN ES DIE WIRTSCHAFTSLAGE AUF DEM MARKT ERFORDERT , WOBEI INSBESONDERE

- DER HÖHE DER GEWOGENEN DURCHSCHNITTSPREISE

UND

- DEN AUF DEM MARKT VERFÜGBAREN MENGEN

DER VON DEN JEWEILIGEN DESTILLATIONSMASSNAHMEN BETROFFENEN WEINSORTEN RECHNUNG ZU TRAGEN IST .

ARTIKEL 6

( 1 ) EINE ABWEICHUAG VON 10 % NACH OBEN ODER UNTEN IST FÜR DIE WEINMENGE ZULÄSSIG , DIE IN DEN VERTRAEGEN NACH ARTIKEL 1 GENANNT WIRD .

DIESE ABWEICHUNG GILT JEDOCH NICHT FÜR DIE VERTRAEGE ÜBER DIE DESTILLATION GEMÄSS ARTIKEL 40 ODER ÜBER DIE DESTILLATION GEMÄSS ARTIKEL 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 .

( 2 ) KANN WEGEN EINES ANVORHERSEHBAREN EREIGNISSES ODER AUS GRÜNDEN HÖHERER GEWALT DIE GESAMTE WEINMENGE ODER EIN TEIL DER WEINMENGE , FÜR DIE EIN VERTRAG NACH ARTIKEL 1 GESCHLOSSEN WURDE , NICHT DESTILLIERT WERDEN , SO TEILT DIE BRENNEREI ODER DER ERZEUGER DIES UNVERZUEGLICH

- DER INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DIE BRENNEREIANLAGEN BEFINDEN ,

UND ,

- FALLS SICH DIE KELLEREI DES ERZEUGERS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEFINDET , DER INTERVENTIONSSTELLE DIESES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS MIT .

( 3 ) IN DEN IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GENANNTEN FÄLLEN ZAHLT DIE INTERVENTIONSSTELLE DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 VORGESEHENE BEIHILFE FÜR DIE WEINMENGE , DIE TATSÄCHLICH DESTILLIERT WORDEN IST .

( 4 ) DIESER ARTIKEL GILT FÜR DIE LIEFERVERTRAEGE FÜR WEIN , DIE WÄHREND DER WEINWIRTSCHAFTSJAHRE 1976/77 , 1977/78 UND 1978/79 GESCHLOSSEN WORDEN SIND .

ARTIKEL 7

IM SINNE DIESER VERORDNUNG GILT ALS ZUGELASSENE BRENNEREI DIE BRENNEREI , DIE IN EINEM VERZEICHNIS GEFÜHRT WIRD , DAS VON DEN ZUSTÄNDIGEN STEILEN DER MITGLIEDSTAATEN AUFZUSTELLEN IST .

UNTER DEN IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FESTZULEGENDEN BEDINGUNGEN KANN BRENNEREIEN , DIE DEN IHNEN AUS DIESER VERORDNUNG ERWACHSENDEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMEN , VON DIESEN STELLEN DIE ZULASSUNG ENTZOGEN WERDEN .

ARTIKEL 8

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN BENENNEN EINE INTERVENTIONSSTELLE , DIE MIT DER DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG BEAUFTRAGT WIRD .

( 2 ) ZUSTÄNDIGE INTERVENTIONSSTELLE IST JEWEILS DIE INTERVENTIONSSTELLE IN DEM GEBIET , IN DEM DIE DESTILLATION DURCHGEFÜHRT WURDE .

ARTIKEL 9

( 1 ) DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1931/76 DES RATES VOM 20 . JULI 1976 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE IN DEN ARTIKELN 6B , 6C , 6D , 24A UND 24B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 GENANNTE DESTILLATION VON WEIN ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2609/78 ( 4 ) , WIRD AUFGEHOBEN .

( 2 ) VERWEISUNGEN AUF DIE DURCH ABSATZ 1 AUFGEHOBENE VERORDNUNG GELTEN ALS VERWEISUNGEN AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG .

DIE VERWEISUNGEN UND BEZUGNAHMEN AUF DIE ARTIKEL DER AUFGEHOBENEN VERORDNUNG SIND DER ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE IM ANHANG ZU ENTNEHMEN .

ARTIKEL 10

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 2 . APRIL 1979 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 5 . FEBRUAR 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . MEHAIGNERIE

( 1 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS .

( 2 ) ABL . NR . C 276 VOM 20 . 11 . 1978 , S . 52 .

( 3 ) ABL . NR . L 211 VOM 5 . 8 . 1976 , S . 5 .

( 4 ) ABL . NR . L 315 VOM 9 . 11 . 1978 , S . 10 .

ANHANG

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1931/76*VORLIEGENDE VERORDNUNG*

ARTIKEL 2A*ARTIKEL 3*

ARTIKEL 3*ARTIKEL 4*

ARTIKEL 4*ARTIKEL 5*

ARTIKEL 4A*ARTIKEL 6*

ARTIKEL 5*ARTIKEL 7*

ARTIKEL 6*ARTIKEL 8