31979L1073

Richtlinie 79/1073/EWG der Kommission vom 22. November 1979 zur Anpassung der Richtlinie 74/347/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 331 vom 27/12/1979 S. 0020 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0174
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0083
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0174
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0288
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0288


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 22 . November 1979

zur Anpassung der Richtlinie 74/347/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

( 79/1073/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 1 ) , zuletzt geändert duch die Richtlinie 79/694/EWG ( 2 ) , insbesondere auf die Artikel 11 , 12 und 13 ,

gestützt auf die Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25 . Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) ,

gestützt auf die Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28 . Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Umsturzvorrichtungen , welche die für das Sichtfeld wesentliche konstruktive Gestaltung der Teile des Aufbaus von Zugmaschinen mitbestimmen , ist es nummehr möglich , die Vorschriften über das Sichtfeld an den technischen Fortschritt anzupassen .

Die Verkehrssicherheit von land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern muß wachsenden Anforderungen genügen .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 74/347/EWG wird wie folgt geändert :

1 . In den Artikeln 2 und 3 sind die Worte " des Sichtfeldes ... oder ... " zu streichen .

2 . Nach Artikel 3 wird nachstehender Artikel 3a eingefügt :

" Artikel 3a

( 1 ) Ab 1 . Mai 1980 dürfen die Mitgliedstaaten wegen des Sichtfeldes von Zugmaschinen

- weder für einen Zugmaschinentyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

- noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen verbieten , wenn das Sichtfeld dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

( 2 ) Ab 1 . Oktober 1980 sind die Mitgliedstaaten gehalten ,

- das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument für einen Zugmaschinentyp nicht mehr auszustellen , dessen Sichtfeld den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht ,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp zu verweigern , dessen Sichtfeld den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht .

( 3 ) Ab 1 . Januar 1983 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten , deren Sichtfeld den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht . "

3 . Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie bis zum 30 . April 1980 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 22 . November 1979

Für die Kommission

Etienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

( 2 ) ABl . Nr . L 205 vom 13 . 8 . 1979 , S . 17 .

( 3 ) ABl . Nr . L 191 vom 15 . 7 . 1974 , S . 5 .

( 4 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 8 . 1977 , S . 1 .

ANHANG

Ziffer 1.4 wird wie folgt geändert :

Verdeckungen

" Verdeckungen " sind die Sehnen der Sektoren des Sichthalbkreises , die durch Bauteile , z.B . Dachstützen , Luftansaugrohre oder Auspuffrohre und Rahmen der Windschutzscheibe , verdeckt werden .

Ziffer 2.2.1.1 wird wie folgt geändert :

Die Zugmaschine ist auf einer horizontalen Fläche gemäß Abbildung 2 aufzustellen . In Höhe des Bezugspunktes sind zwei punktförmige Lichtquellen , z.B . 2 mal 150 W , 12 V , anzubringen , die voneinander einen Abstand von 65 mm haben und symetrisch zum Bezugspunkt auf einem waagerechten Träger montiert sind . Dieser muß in seinem Mittelpunkt um eine lotrechte Achse durch den Bezugspunkt drehbar sein . Der Träger ist bei der Messung der Verdeckungen so auszurichten , daß die Verbindungslinie zwischen den Lichtquellen senkrecht auf der Verbindungslinie von dem sichtbehinderten Bauteil zum Bezugspunkt steht .

Die bei wechselweisem oder gleichzeitigem Einschalten der Lichtquellen auf dem Sichthalbkreis entstehenden Überderkungen der Schattenrisse ( Kernschatten ) des sichtbehinderten Bauteils sind als Verdeckungen gemäß 1.4 zu messen ( Abbildung 3 ) .

Ziffer 2.2.1.2 wird wie folgt geändert :

Verdeckungen dürfen nicht grösser als 700 mm sein .

Ziffer 2.2.1.3 wird wie folgt geändert :

Verdeckungen , die durch benachbarte Bauteile von mehr als 80 mm Breite entstehen , müssen so angeordnet sein , daß zwischen den Mittelpunkten von zwei dieser Verdeckungen mindestens ein als Sichthalbkreissehne gemessener Abstand von 2 200 mm besteht .

Ziffer 2.2.1.5 wird wie folgt geändert :

Ausserhalb des Sichtkeils sind Verdeckungen , die grösser als 700 mm , aber kleiner als 1 500 mm sind , jedoch zulässig , wenn die sie hervorrufenden Bauteile konstruktiv nicht anders gestaltet oder angeordnet werden können : auf beiden Seiten dürfen insgesamt nicht mehr als entweder zwei derartige Verdeckungen , die nicht grösser als 700 bzw . 1 500 mm sind , oder zwei derartige Verdeckungen , die beide nicht grösser als 1 200 mm sind , vorhanden sein .

Ziffer 2.2.2.1 wird wie folgt geändert :

Die Zulässigkeit einzelner Verdeckungen kann anstelle der Prüfung nach 2.2.1 rechnerisch geprüft werden . Hinsirhtlich der Grösse der Verteilung und der Anzahl der Verdekkungen gelten die Nummern 2.2.1.2 , 2.2.1.3 , 2.2.1.4 , 2.2.1.5 und 2.2.1.6 .

Ziffer 2.5 wird wie folgt geändert :

Zur Bestimmung der Verdeckungen im Sichtkeil dürfen die durch die Rahmen der Windschutzscheibe oder irgend ein anderes Hindernis hervorgerufenen Verdeckungen nach den Vorschriften des Punktes 2.2.1.4 als eine einzige Verdeckung angesehen werden , sofern der Abstand zwischen den äussersten Punkten dieser Verdeckung nicht grösser als 700 mm ist .

Abbildung 2 wird durch folgende Zeichnung ersetzt : siehe ABl .