Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 145 vom 13/06/1979 S. 0020 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0105
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0105
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 17 . Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Raadern ( 79/533/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , um insbesondere für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ) einführen zu können - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Als land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Raadern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein . ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 25 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs verweigern , wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Zugmaschinen nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen . Artikel 4 Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 17 . Mai 1979 . Im Namen des Rates Der Präsident A . GIRAUD ( 1 ) ABl . Nr . C 268 vom 11 . 11 . 1978 , S . 34 . ( 2 ) ABl . Nr . C 296 vom 11 . 12 . 1978 , S . 69 . ( 3 ) ABl . Nr . C 128 vom 21 . 5 . 1979 , S . 17 . ( 4 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 . ANHANG I ABSCHLEPPEINRICHTUNG 1 . Anzahl Jede Zugmaschine muß eine besondere Einrichtung aufweisen , an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil , z . B . eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil , befestigt werden kann . 2 . Anordnung Die Einrichtung muß vorn an der Zugmaschine angebracht und mit einem Vorsteckbolzen versehen sein . 3 . Gestaltung Die Einrichtung muß fangmaulartig ausgebildet sein . Die angegebenen Funktionsmasse sind einzuhalten : siehe ABl . Der Vorsteckbolzen muß einen Durchmesser von 30 mm + 1,5 mm haben und formschlüssig gesichert sein . Die Sicherung muß unverlierbar angeordnet sein . Die genannte A weichung von + 1,5 mm ist nicht als Herstellungstoleranz , sondern als zulässiger Nennmassunterschied von Vorsteckbolzen verschiedener Ausführung aufzufassen . ANHANG II RÜCKWÄRTSCANG Jede Zugmaschine ist mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt auszustatten .