31979L0359

Richtlinie 79/359/EWG des Rates vom 26. März 1979 über das Programm zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet der Charentes

Amtsblatt Nr. L 085 vom 05/04/1979 S. 0034 - 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0071
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0071


Richtlinie des Rates

vom 26. März 1979

über das Programm zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet der Charentes

(79/359/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages müssen der soziale Aufbau der Landwirtschaft und die strukturellen und naturbedingten Unterschiede der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden.

Zur Erreichung der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Vertrages genannten Zielsetzungen der gemeinsamen Agrarpolitik müssen auf Gemeinschaftsebene besondere Maßnahmen getroffen werden, die der Lage der am meisten benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete Rechnung tragen.

Die Departements Charente und Charente-Maritime befinden sich hinsichtlich der landwirtschaftlichen Einkommen und der Beschäftigung sowohl in der Landwirtschaft als auch außerhalb derselben in einer ungünstigen Lage. Daher muß die strukturelle Entwicklung des Weinbaus in diesem Gebiet gefördert werden, um so die Einkünfte und die Beschäftigung in der Landwirtschaft dauerhaft zu beeinflussen.

Zu diesem Zweck muß eine bessere Anpassung des Weinbaupotentials des Gebiets der Charentes an den Bedarf des Marktes dadurch erreicht werden, daß die Umstellung der Rebflächen in den Zonen, die keine ausgesprochenen Weinanbaugebiete sind und die anderen Kulturen zugeführt werden können, gefördert wird. Den Erzeugern muß durch eine besondere finanzielle Hilfe ein Anreiz für die Umstellung dieser Rebflächen geboten werden.

Aus dem Vorstehenden geht hervor, daß die vorgesehenen Maßnahmen eine gemeinsame Maßnahme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik [4], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 [5], darstellen.

Es obliegt der Kommission, nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses ein von der Französischen Republik vorgelegtes Programm zu genehmigen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Um das Gleichgewicht zwischen der Weinbauerzeugung und ihrer normalen Verwendung in dem Gebiet der Charentes wiederherzustellen, wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 beschlossen, die von der Französischen Republik zur Beschleunigung der Umstellungsmaßnahmen eines Teils der Rebflächen durchgeführt wird, auf denen Wein erzeugt wird, der sich zur Herstellung von bestimmtem Weinbrand mit Ursprungsbezeichnung eignet.

Artikel 2

(1) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft darf nur im Rahmen eines Programms verwendet werden, das sich auf die Gesamtheit der umzustellenden Rebflächen in dem Gebiet der Charentes bezieht.

Dieses Programm wird der Kommission von der Französischen Republik vorgelegt.

(2) Das in Absatz 1 genannte Programm wird nach Anhörung des Ausschusses des Fonds zu den finanziellen Aspekten nach dem Verfahren des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 72/159/EWG [6] geprüft und genehmigt.

Artikel 3

Das in Artikel 2 genannte Programm, aufgrund dessen die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen der Weinbauerzeugung und ihrer normalen Verwendung in dem Gebiet der Charentes möglich sein muß, enthält folgende Angaben:

- Anzahl Hektar, die mit Reben bepflanzt waren und nach der Umstellung dem Weinbau endgültig entzogen worden sind,

- Lagebestimmung der Flächen und Zeitpunkt ihrer Bepflanzung,

- Stand der Rodungsarbeiten,

- Informationen über die Eignung der umgestellten Flächen zu anderen Erzeugungen,

- Anreizmaßnahmen für die Umstellung der vorgenannten Flächen in Form einer einmaligen besonderen Prämie,

- Höhe der vorgesehenen Beihilfe,

- Verpflichtung zur endgültigen Aufgabe des Weinbaus innerhalb des Betriebes für eine gleich große Fläche, für welche die Beihilfe gezahlt wird,

- die durch diese Maßnahmen im Vergleich zur gegenwärtigen Lage angestrebten Zielsetzungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Artikel 4

(1) Die Ausgaben, die die Französische Republik im Rahmen des in Artikel 2 genannten Programms für die besondere Umstellungsprämie des Artikels 3 fünfter Gedankenstrich vornimmt, sind durch den Fonds, Abteilung Ausrichtung, erstattungsfähig, sofern diese Prämie nicht mehr als 4000 Rechnungseinheiten je umgestellter Hektar beträgt.

(2) Der Fonds, Abteilung Ausrichtung, erstattet der Französischen Republik bis zu der Höchstgrenze von 7500 ha 50 v. H. der in Absatz 1 genannten erstattungsfähigen Ausgaben.

Artikel 5

(1) Die Dauer der gemeinsamen Maßnahme beträgt drei Weinwirtschaftsjahre vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem diese Richtlinie anwendbar ist.

(2) Die voraussichtlichen Gesamtkosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des- Fonds belaufen sich auf 15 Millionen Europäische Rechnungseinheiten.

Artikel 6

Bei der Genehmigung des Programms gemäß Artikel 2 legt die Kommission in Übereinstimmung mit der Französischen Republik die Einzelheiten für ihre regelmäßige Unterrichtung über die Abwicklung dieses Programms fest. Die Französische Republik benennt gleichzeitig die Stellen, die mit der technischen Durchführung des Programms beauftragt sind.

Artikel 7

(1) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 trifft die Französische Republik gemäß ihren einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die ausgezahlten Beträge in den Fällen wieder einzuziehen, in denen die Verpflichtung nach Artikel 3 siebter Gedankenstrich nicht eingehalten wird.

Sie teilt der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit und unterrichtet sie regelmäßig über den Stand der hiermit verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

(2) Die wiedereingezogenen Beträge fließen den Dienststellen oder Einrichtungen zu, die sie ausgezahlt hatten; diese ziehen die Beträge von den Ausgaben ab, die durch den Fonds im Verhältnis zur Gemeinschaftsfinanzierung finanziert werden.

(3) Können die ausgezahlten Beträge nicht wieder eingezogen werden, so trägt die Gemeinschaft die sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen im Verhältnis zur Gemeinschaftsfinanzierung.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 8

(1) Die Anträge auf Erstattung beziehen sich auf die von der Französischen Republik im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und werden der Kommission vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres vorgelegt.

(2) Über den Zuschuß aus dem Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entschieden.

(3) Nach Maßgabe der von der Französischen Republik festgelegten Finanzierungsmodalitäten und des Standes der Durchführung des Programms kann der Fonds Vorschüsse gewähren.

(4) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gilt auch für diese Richtlinie.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 festgelegt.

Artikel 9

Diese Richtlinie findet Anwendung, sobald der Rat einen Beschluß über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 trifft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Mehaignerie

[1] ABl. Nr. C 232 vom 30. 9. 1978, S. 15.

[2] ABl. Nr. C 6 vom 8. 1. 1979, S. 66.

[3] Stellungnahme vom 30. 11. 1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[4] ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

[5] ABl. Nr. L 295 vom 30. 12. 1972, S. 1.

[6] ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

--------------------------------------------------