31979L0168

Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979 zur Änderung der Richtlinie 75/726/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/1979 S. 0027 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0054
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0192
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0192


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RICHTLINIE DES RATES

vom 5 . Februar 1979

zur Änderung der Richtlinie 75/726/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse

( 79/168/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17 . November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse ( 3 ) sieht nicht die Möglichkeit vor , den Säuregehalt von Apfelsaft zu korrigieren .

Im Hinblick auf die in einigen Mitgliedstaaten gegebenen Produktionsbedingungen hat es sich als notwendig erwiesen , diesen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben , den Zusatz von 3 g Zitronensäure je Liter Apfelsaft zuzulassen .

Der Anhang der Richtlinie 75/726/EWG legt den Mindestgehalt an natürlicher Säure von Fruchtnektar fest .

Bei bestimmten in der Gemeinschaft in grosser Menge erzeugten Früchten können wegen ihrer analytischen Merkmale die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden .

Für die Herstellung von nicht fruchtfleischhaltigen Nektaren kann diese Schwierigkeit mit einer Senkung des geforderten Mindestgehalts an natürlicher Säure gelöst werden .

Bei aus wenig säurehaltigen Früchten hergestellten fruchtfleischhaltigen Nektaren kann ausserdem aus technischen Gründen der Säuregehalt des Enderzeugnisses nicht immer durch Verwendung einer grösseren Menge von Früchten gesteigert werden ; in diesem Fall sollte deshalb von dem Merkmal der natürlichen Säure abgesehen werden .

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 75/726/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet , das Inverkehrbringen von der Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe zu verbieten .

Aufgrund einer Absatzflaute im Jahr 1977 konnten die noch vorhandenen Vorräte nicht in allen Fallen vor Ablauf dieser Frist abgesetzt werden ; aus diesem Grund muß den Mitgliedstaat gestattet werden , die genannte Frist auf vier Jahre auszudehenen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 75/726/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g ) erhält folgende Fassung :

" g ) Zitronensaft bis zu 3 g je Liter zugesetzt werden darf zu :

- Traubensaft , sofern dieser Zusatz zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie gestattet ist :

- Apfelsaft ; " .

2 . Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

" - das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe verboten ist , wobei die Mitgliedstaaten diese Frist auf vier Jahre heraufsetzen können " .

3 . Der Anhang wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen :

- mit Wirkung vom 19 . November 1978 für Artikel 1 Nummer 2 ,

- spätestens am 1 . Juli 1980 für Artikel 1 Nummern 1 und 3 .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 5 . Februar 1979 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . MEHAIGNERIE

( 1 ) ABl . Nr . C 261 vom 6 . 11 . 1978 , S . 45 .

( 2 ) Stellungnahme vom 29 . /30 . 11 . 1978 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) .

( 3 ) ABl . Nr . L 311 vom 1 . 12 . 1975 , S . 40 .

ANHANG

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR

Fruchtnektat aus * Mindestgesamtsäure , berechnet als Weinsäure ( g/l des Endertzeugnisses ) * Mindestgehalt an Fruchtsaft und gegebenenfalls Fruchtmark ( in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses ) *

I . Früchten mit saurem Saft , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet * * *

Guaven * 6 * 25 *

Passionsfrucht ( passiflora edulis ) * 8 * 25 *

schwarzen Johannisbeeren * 8 * 25 *

roten Johannisbeeren * 8 * 25 *

weissen Johannisbeeren * 8 * 25 *

Stachelbeeren * 9 * 30 *

Sanddorn * 9 * 25 *

Schlehen * 8 * 30 *

Pflaumen * 6 * 30 *

Zwetschgen * 6 * 30 *

Ebereschen * 8 * 30 *

Hagebutten ( Früchte von rosa sp . ) * 8 * 40 *

Sauerkirschen * 8 * 35 *

andere Kirschen * 6 ( 1 ) * 40 *

Heidelbeeren * 7 * 40 *

Holunderbeeren * 7 * 50 *

Himbeeren * 7 * 40 *

Aprikosen * 6 ( 1 ) * 40 *

Erdbeeren * 5 ( 1 ) * 40 *

Brombeeren * 6 * 40 *

Preiselbeeren * 9 * 30 *

Quitten * 7 * 50 *

Azarolakirschen * 8 * 30 *

anderen Früchten dieser Kategorie * - * 25 *

II . Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft * * *

Äpfeln * 3 ( 1 ) * 50 *

Birnen * 3 ( 1 ) * 50 *

Pfirsichen * 3 ( 1 ) * 45 *

Zitrusfrüchten * 5 * 50 *

anderen Früchten dieser Kategorie * - * 50 *

( 1 ) Bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c ) ist dieser Grenzwert nicht anwendbar .