Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979 zur Änderung der Richtlinie 75/726/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/1979 S. 0027 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0054
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0192
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0192
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 5 . Februar 1979 zur Änderung der Richtlinie 75/726/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse ( 79/168/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17 . November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse ( 3 ) sieht nicht die Möglichkeit vor , den Säuregehalt von Apfelsaft zu korrigieren . Im Hinblick auf die in einigen Mitgliedstaaten gegebenen Produktionsbedingungen hat es sich als notwendig erwiesen , diesen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben , den Zusatz von 3 g Zitronensäure je Liter Apfelsaft zuzulassen . Der Anhang der Richtlinie 75/726/EWG legt den Mindestgehalt an natürlicher Säure von Fruchtnektar fest . Bei bestimmten in der Gemeinschaft in grosser Menge erzeugten Früchten können wegen ihrer analytischen Merkmale die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden . Für die Herstellung von nicht fruchtfleischhaltigen Nektaren kann diese Schwierigkeit mit einer Senkung des geforderten Mindestgehalts an natürlicher Säure gelöst werden . Bei aus wenig säurehaltigen Früchten hergestellten fruchtfleischhaltigen Nektaren kann ausserdem aus technischen Gründen der Säuregehalt des Enderzeugnisses nicht immer durch Verwendung einer grösseren Menge von Früchten gesteigert werden ; in diesem Fall sollte deshalb von dem Merkmal der natürlichen Säure abgesehen werden . Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 75/726/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet , das Inverkehrbringen von der Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe zu verbieten . Aufgrund einer Absatzflaute im Jahr 1977 konnten die noch vorhandenen Vorräte nicht in allen Fallen vor Ablauf dieser Frist abgesetzt werden ; aus diesem Grund muß den Mitgliedstaat gestattet werden , die genannte Frist auf vier Jahre auszudehenen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 75/726/EWG wird wie folgt geändert : 1 . Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g ) erhält folgende Fassung : " g ) Zitronensaft bis zu 3 g je Liter zugesetzt werden darf zu : - Traubensaft , sofern dieser Zusatz zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie gestattet ist : - Apfelsaft ; " . 2 . Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung : " - das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe verboten ist , wobei die Mitgliedstaaten diese Frist auf vier Jahre heraufsetzen können " . 3 . Der Anhang wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen : - mit Wirkung vom 19 . November 1978 für Artikel 1 Nummer 2 , - spätestens am 1 . Juli 1980 für Artikel 1 Nummern 1 und 3 . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 5 . Februar 1979 . Im Namen des Rates Der Präsident P . MEHAIGNERIE ( 1 ) ABl . Nr . C 261 vom 6 . 11 . 1978 , S . 45 . ( 2 ) Stellungnahme vom 29 . /30 . 11 . 1978 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) . ( 3 ) ABl . Nr . L 311 vom 1 . 12 . 1975 , S . 40 . ANHANG BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR Fruchtnektat aus * Mindestgesamtsäure , berechnet als Weinsäure ( g/l des Endertzeugnisses ) * Mindestgehalt an Fruchtsaft und gegebenenfalls Fruchtmark ( in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses ) * I . Früchten mit saurem Saft , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet * * * Guaven * 6 * 25 * Passionsfrucht ( passiflora edulis ) * 8 * 25 * schwarzen Johannisbeeren * 8 * 25 * roten Johannisbeeren * 8 * 25 * weissen Johannisbeeren * 8 * 25 * Stachelbeeren * 9 * 30 * Sanddorn * 9 * 25 * Schlehen * 8 * 30 * Pflaumen * 6 * 30 * Zwetschgen * 6 * 30 * Ebereschen * 8 * 30 * Hagebutten ( Früchte von rosa sp . ) * 8 * 40 * Sauerkirschen * 8 * 35 * andere Kirschen * 6 ( 1 ) * 40 * Heidelbeeren * 7 * 40 * Holunderbeeren * 7 * 50 * Himbeeren * 7 * 40 * Aprikosen * 6 ( 1 ) * 40 * Erdbeeren * 5 ( 1 ) * 40 * Brombeeren * 6 * 40 * Preiselbeeren * 9 * 30 * Quitten * 7 * 50 * Azarolakirschen * 8 * 30 * anderen Früchten dieser Kategorie * - * 25 * II . Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft * * * Äpfeln * 3 ( 1 ) * 50 * Birnen * 3 ( 1 ) * 50 * Pfirsichen * 3 ( 1 ) * 45 * Zitrusfrüchten * 5 * 50 * anderen Früchten dieser Kategorie * - * 50 * ( 1 ) Bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c ) ist dieser Grenzwert nicht anwendbar .