79/788/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. August 1979 über die Rückvergütung der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern im Jahr 1976 gewährten Beihilfen an das Königreich Belgien durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 232 vom 14/09/1979 S. 0023 - 0023
**** ( 1 ) ABL . NR . L 118 VOM 20 . 5 . 1972 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 12 . ( 3 ) ABL . NR . L 61 VOM 12 . 3 . 1969 , S . 2 . ( 4 ) ABL . NR . L 287 VOM 15 . 11 . 1969 , S . 3 . ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 31 . AUGUST 1979 ÜBER DIE RÜCKVERGÜTUNG DER DEN ORGANISATIONEN VON OBST- UND GEMÜSEERZEUGERN IM JAHR 1976 GEWÄHRTEN BEIHILFEN AN DAS KÖNIGREICH BELGIEN DURCH DEN EAGFL , ABTEILUNG AUSRICHTUNG ( NUR DER FRANZÖSISCHE UND DER NIEDERLÄNDISCHE TEXT SIND VERBINDLICH ) ( 79/788/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 DES RATES VOM 18 . MAI 1972 ÜBER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST- UND GEMÜSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1766/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 36 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 449/69 DES RATES VOM 11 . MÄRZ 1969 ÜBER DIE RÜCKVERGÜTUNG DER DEN ORGANISATIONEN VON OBST- UND GEMÜSEERZEUGERN VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRTEN BEIHILFEN ( 3 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT EINEN ANTRAG AUF RÜCKVERGÜTUNG DER DEN ORGANISATIONEN VON OBST- UND GEMÜSEERZEUGERN IM JAHR 1976 GEWÄHRTEN BEIHILFEN GESTELLT . DIESER ANTRAG ENTSPRICHT DEN VORAUSSETZUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2264/69 DER KOMMISSION VOM 13 . NOVEMBER 1969 ÜBER DIE ANTRAEGE AUF RÜCKVERGÜTUNG DER DEN ORGANISATIONEN VON OBST- UND GEMÜSEERZEUGERN VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRTEN BEIHILFEN ( 4 ). DIE PRÜFUNG DER EINGEREICHTEN UNTERLAGEN HAT ERGEBEN , DASS BEIHILFEN IN GESAMTHÖHE VON 16 766 000 BFRS NACH DEN BEDINGUNGEN DER ARTIKEL 2 BIS 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 449/69 AUSGEZAHLT WORDEN SIND . DEMNACH SIND VOM EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , 50 V . H . DIESES BETRAGES , D . H . 8 383 000 BFRS ZU ERSTATTEN . DER AUSSCHUSS DES EAGFL IST ZU DEN FINANZIELLEN ASPEKTEN UND INSBESONDERE ZUR HÖHE DER VERFÜGBAREN MITTEL GEHÖRT WORDEN - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , AN DEN DEN ORGANISATIONEN VON OBST- UND GEMÜSEERZEUGERN IM JAHR 1976 VON DEM KÖNIGREICH BELGIEN GEZAHLTEN BEIHILFEN WIRD AUF EINEN BETRAG VON 8 383 000 BFRS FESTGESETZT . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DAS KÖNIGREICH BELGIEN GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 31 . AUGUST 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT