Verordnung (EWG) Nr. 3135/78 der Kommission vom 28. Dezember 1978 über die Festsetzung der Abschöpfung für Oliven und Rückstände der Olivenölerzeugung
Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1978 S. 0070 - 0071
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0159
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0245
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0159
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0109
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0109
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3135/78 DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1978 über die Festsetzung der Abschöpfung für Oliven und Rückstände der Olivenölerzeugung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 des Rates vom 23. November 1978 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muß die Abschöpfung bei der Einfuhr der für die Ölherstellung bestimmten Oliven unter Zugrundelegung der für dieses Öl geltenden Abschöpfung berechnet werden. Die zu erhebende Abschöpfung darf nicht geringer sein als ein Betrag, der 8 % des Wertes des eingeführten Erzeugnisses entspricht. Dieser Wert ist ausgehend von dem Preis dieser Oliven auf dem Weltmarkt pauschal festzusetzen. Die für Ölkuchen und andere Erzeugnisse, die Olivenöl enthalten, geltenden Abschöpfungen sind auf der Grundlage ihres normalen Ölgehalts, der pauschal festzusetzen ist, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, sich gegen Praktiken, die den Olivenölmarkt stören könnten, zu schützen, zu berechnen. Hinsichtlich der Einfuhr der Erzeugnisse, die vollständig in Griechenland erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert worden sind, bestimmt Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2749/78, daß die zur Durchführung der Abschöpfungsregelung für zur Ölherstellung bestimmte Oliven sowie Ölkuchen und andere Rückstände erforderlichen Bestimmungen zu erlassen sind. Es ist angezeigt, für diese Einfuhren eine Abschöpfungsregelung festzusetzen, die der vorgenannten allgemeinen Regelung entspricht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Abschöpfungen bei der Einfuhr - von Oliven der Tarifstellen 07.01 N II und 07.03 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, - der Erzeugnisse, die unter die Tarifstellen 23.04 A II und 15.17 B I des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, werden von der Kommission zu den gleichen Daten festgesetzt und gelten für den gleichen Zeitraum wie diejenigen, die für die Abschöpfung für nicht behandeltes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmt sind. Artikel 2 (1) Die auf 100 kg von in Artikel 1 genannten Oliven anwendbare Abschöpfung bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die nicht vollständig in Griechenland erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert worden sind, entspricht je nach Fall der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Abschöpfung oder der in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Mindestabschöpfung, die für 22 kg nicht behandeltes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs gilt. Die zu erhebende Abschöpfung darf jedoch nicht weniger als 1,70 RE/100 kg betragen. (2) Bei der Einfuhr der in Artikel 1 genannten in Griechenland geernteten und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft beförderten Oliven entspricht die auf 100 kg Erzeugnisse anwendbare Abschöpfung je nach Fall der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 genannten Abschöpfung oder der in Artikel 5 dieser Verordnung genannten Mindestabschöpfung, die für 22 kg nicht behandeltes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs gilt. Artikel 3 (1) Die auf 100 kg eines Erzeugnisses anwendbare Abschöpfung entspricht - für die unter die Tarifstelle 15.17 B I a) des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 185 vom 7.7.1978, S. 9. (3)ABl. Nr. L 331 vom 28.11.1978, S. 1. genannten Abschöpfung oder der in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Mindestabschöpfung, die auf 50 kg nicht behandeltes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar ist; - für die unter die Tarifstelle 15.17 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Abschöpfung oder der in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Mindestabschöpfung, die auf 80 kg nicht behandeltes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar ist; - für die unter die Tarifstelle 23.04 A II des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Abschöpfung oder der in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Mindestabschöpfung, die auf 8 kg nicht behandeltes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I c) des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar ist. (2) Bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die nicht vollständig in Griechenland erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert worden sind, wird die Abschöpfung gemäß den Vorschriften dieses Absatzes berechnet. Artikel 4 Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifstellen 23.04 A II und 15.17 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, die vollständig in Griechenland erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert worden sind, entspricht die auf 100 kg der Erzeugnisse anwendbare Abschöpfung - für die unter die Tarifstelle 15.17 B I a) fallenden Erzeugnisse der unter Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 genannten Abschöpfung oder der in Artikel 5 dieser Verordnung genannten Mindestabschöpfung, die auf 50 kg nicht behandeltes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar ist; - für die unter die Tarifstelle 15.17 B I b) fallenden Erzeugnisse der unter Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 genannten Abschöpfung oder der in Artikel 5 dieser Verordnung genannten Mindestabschöpfung, die auf 80 kg nicht behandeltes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar ist; - für die unter die Tarifstelle 23.04 A II des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse der unter Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 genannten Abschöpfung oder der in Artikel 5 dieser Verordnung genannten Mindestabschöpfung, die auf 8 kg nicht behandeltes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I c) des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar ist. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 1978 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident