Verordnung (EWG) Nr. 3074/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter
Amtsblatt Nr. L 367 vom 28/12/1978 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0135
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0206
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0135
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0079
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3074/78 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1978 zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 des Rates vom 19. Juni 1978 über die Beihilferegelung für Trockenfutter (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 wird eine Bescheinigung für die ergänzende Beihilfe eingeführt, die in der ganzen Gemeinschaft gültig ist. Das Inkrafttreten dieser Regeln erfordert den Erlaß gemeinsamer Bestimmungen über die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigungen, die Einführung gemeinschaftlicher Formblätter und das Verfahren über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten. Aus Verwaltungsgründen können die Bescheinigungen nach ihrer Ausstellung nicht geändert werden. Bestehen Zweifel, ob die Angaben in der Bescheinigung richtig sind, und deuten diese Zweifel auf einen Irrtum der Ausgabestelle hin, so empfiehlt sich ein Verfahren, wonach die fehlerhaften Bescheinigungen eingezogen und neue berichtigte Bescheinigungen ausgestellt werden können. Die Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2771/78 (4), ist demnach zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung: "Artikel 8 (1) Die Bescheinigung über die ergänzende Beihilfe gilt vorbehaltlich des Artikels 9 vom ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem der Antrag gestellt wurde. (2) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die ergänzende Beihilfe ist im Anhang angegeben. Artikel 9 Die Bescheinigung wird an dem Tag der Antragstellung folgenden dritten Werktag von 13 Uhr an ausgestellt, sofern während dieser Frist keine Sondermaßnahmen aufgrund von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 ergriffen werden." (1)ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 1. (2)ABl. Nr. L 171 vom 28.6.1978, S. 1. (3)ABl. Nr. L 179 vom 1.7.1978, S. 10. (4)ABl. Nr. L 332 vom 29.11.1978, S. 43. 2. Folgende Artikel 9a bis 9f werden angefügt: "Artikel 9a (1) Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über die ergänzende Beihilfe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 ist an die zuständige Stelle zu senden oder dort abzugeben. Er kann durch Brief, Telegramm oder Fernschreiben übermittelt werden. (2) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er nicht folgende Angaben enthält: a) Name, Vorname und vollständige Anschrift des Antragstellers, b) Bezeichnung des Erzeugnisses, c) Eigengewicht des Erzeugnisses. (3) Der Antrag wird abgelehnt, wenn die in Artikel 10 genannte Kaution am Tag der Antragstellung nicht bis spätestens 16 Uhr bei der zuständigen Stelle hinterlegt oder die Hinterlegung nachgewiesen wurde. (4) Als Tag der Antragstellung für die Bescheinigung gilt: a) wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle abgegeben wird, der Tag der Abgabe, sofern diese bis spätestens 16 Uhr erfolgt; b) wenn der Antrag der zuständigen Stelle durch Brief oder Fernschreiben übermittelt wird, der Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle, sofern der Eingang bis spätestens 16 Uhr erfolgt; c) wenn der Antrag telegraphisch der zuständigen Stelle übermittelt wird, der Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle, sofern das Telegramm von dem aufgebenden Telegraphenamt bis spätestens 16 Uhr angenommen wurde und bei der zuständigen Stelle bis spätestens 17.30 Uhr eingeht. (5) Anträge, die an einem für die zuständige Stelle als Feiertag geltenden oder an einem für diese Stelle als Werktag geltenden Tag, aber nach den oben genannten Uhrzeiten eingehen, gelten als am nächstfolgenden Werktag gestellt. (6) Die in dieser Verordnung festgelegten Fristen liegen: - für Irland und das Vereinigte Königreich eine Stunde früher, solange in diesen Mitgliedstaaten nicht die Sommerzeit gilt, - für die anderen Mitgliedstaaten eine Stunde später, solange in diesen Mitgliedstaaten die Sommerzeit gilt. Artikel 9b Die aus der Bescheinigung erwachsenden Rechte können während der Geltungsdauer der Bescheinigung von ihrem Inhaber übertragen werden. Die Übertragung, die je Bescheinigung nur zugunsten eines einzigen Übernehmers erfolgen kann, betrifft jeweils die noch nicht von der Bescheinigung abgebuchten Mengen. Die Übertragung ist nur auf die Mengen anwendbar, die den Verarbeitungsbetrieb des Übernehmers ab dem ersten Tag des Monats verlassen, haben, der auf den Monat folgt, in dem die die Bescheinigung ausstellende Stelle Namen und Anschrift des Übernehmers sowie das Datum dieser Eintragungen in die Bescheinigung eingetragen hat und diese Eintragungen durch die Unterschrift des Übertragenden und den Stempel der Stelle bescheinigt worden sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Inhabers der Bescheinigung. Der Übernehmer kann sein Recht weder weiter - noch auf den ursprünglichen Inhaber zurückübertragen. Artikel 9c (1) Die Angaben auf den Bescheinigungen können nach deren Ausstellung nicht geändert werden. (2) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben auf der Bescheinigung, so wird diese auf Veranlassung des Interessenten oder der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats an die Stelle zurückgesandt, die die Bescheinigung ausgestellt hat. Hält die Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, die Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben, so zieht sie die Bescheinigung ein und stellt unverzueglich eine berichtigte Bescheinigung aus. Auf den neuen Papieren, die auf jeder Ausfertigung den Vermerk "Am ... berichtigte Bescheinigung" tragen, werden gegebenenfalls frühere Abbuchungen wiederholt. Hält die Ausstellungsstelle eine Berichtigung der Bescheinigung nicht für erforderlich, so versieht sie das Dokument mit dem Vermerk "Am ... überprüft" und stempelt es ab. (3) Der Inhaber ist verpflichtet, die Bescheinigung der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, auf deren Verlangen zurückzugeben. Senden die zuständigen Dienststellen eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dieses Artikels ein beanstandetes Dokument zurück oder ziehen sie es ein, so erteilen sie dem Interessenten auf Wunsch eine Empfangsbescheinigung. Artikel 9d (1) Die Bescheinigung über die ergänzende Beihilfe wird auf Formblättern ausgestellt, die den Mustern in der Anlage dieser Verordnung entsprechen ; die Formblätter sind nach den darauf gegebenen Anweisungen und gemäß dieser Verordnung auszufuellen. (2) Die Formblätter der Bescheinigungen bestehen aus einem für den Antragsteller bestimmten Original und einer für die ausstellende Stelle bestimmten Kopie. (3) Die Formblätter sind auf weissem, holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 bis 65 Gramm zu drukken. Sie sind 210 mal 297 mm groß ; die Einteilung der Formblätter ist genau einzuhalten. (4) Der Druck der Formblätter obliegt den Mitgliedstaaten. Jedes Formblatt trägt Namen und Anschrift des Druckers oder ein seine Identifizierung gestattendes Zeichen. Bei der Ausstellung der Bescheinigung wird diese mit einer von der ausstellenden Stelle zugeteilten Nummer versehen. Der laufenden Nummer werden je nach ausstellendem Mitgliedstaat folgende Buchstaben vorangestellt : B für Belgien, D für Deutschland, F für Frankeich, I für Italien, L für Luxemburg, NL für die Niederlande, DK für Dänemark, IR für Irland und UK für das Vereinigte Königreich. (5) Die Formblätter werden mit der Schreibmaschine ausgefuellt. Sie werden in einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung gestellt wird, zu bezeichnen ist. (6) Die Abstempelung durch die ausstellende und durch die abbuchende Stelle erfolgt mittels eines Metallstempels, möglichst eines Stahlstempels. (7) Wenn nötig, können die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats die Übersetzung der Bescheinigung in die oder eine Amtssprache ihres Landes verlangen. (8) Bei Verlust einer Bescheinigung kann die ausstellende Stelle dem Interessenten ausnahmsweise eine Zweitausfertigung ausstellen, die in gleicher Weise wie die Originalpapiere auszufertigen und abzuzeichnen und auf dem Original und auf der Kopie mit dem Vermerk "Zweitausfertigung" zu versehen ist. Bei der Ausstellung einer Zweitausfertigung der Bescheinigung unterrichtet die ausstellende Stelle unverzueglich die ausstellenden Stellen der übrigen Mitgliedstaaten von der Ausstellung dieser Zweitausfertigung. Artikel 9e Bei Zweifeln an der Echtheit einer Bescheinigung oder der in ihr enthaltenen Angaben und Vermerke sendet die zuständige einzelstaatliche Stelle das beanstandete Dokument oder eine Fotokopie zur Nachprüfung an die zuständige Stelle zurück. In gleicher Weise kann auch hinsichtlich der Stichproben verfahren werden ; in diesem Fall wird nur eine Fotokopie des Dokuments zurückgesandt. Bei Rücksendung des beanstandeten Dokuments gemäß vorstehendem Absatz durch die zuständige einzelstaatliche Stelle stellt diese dem Interessenten auf Wunsch eine Empfangsbestätigung aus. Artikel 9f (1) Soweit für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich, teilen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig Angaben über die Bescheinigungen sowie über sie betreffende Unregelmässigkeiten und Verstösse mit. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu Beginn eines jeden Halbjahres und zuni ersten Mal im Juli 1979 eine Übersicht über die Anzahl und Art der im vorangegangenen Vierteljahr festgestellten Unregelmässigkeiten und Verstösse. (3) Ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigungen und die in ihnen vorgenommenen Angaben und Vermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in allen übrigen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente und die darin eingetragenen Angaben und Vermerke. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der Anschriften die Stellen mit, die die Bescheinigungen ausstellen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Behörden. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten umgehend hiervon." 3. Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12 (1) Für das im Laufe eines Monats ausgelieferte Futter werden die ergänzende Beihilfe und die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannte Pauschalbeihilfe dem Verarbeitungsbetrieb auf seinen Antrag gewährt, der spätestens 60 Tage nach dem Monat, in dem das Erzeugnis den Betrieb verlassen hat, einzureichen ist. (2) Die Anträge auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannte Pauschalbeihilfe und auf die ergänzende Beihilfe enthalten mindestens - Namen, Vornamen, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, - die Menge, für welche jede Beihilfe beantragt wird, - den Monat, in dem diese Menge den Betrieb verlassen hat. (3) Ferner gibt der Antragsteller für die ergänzende Beihilfe in seinem Antrag die Mengen an, für die er die im voraus festgesetzte Beihilfe beantragt. (4) Wird die im voraus festgesetzte Beihilfe beantragt, so ist (sind) - dem Beihilfeantrag das Original (die Originale) der betreffenden Bescheinigung(en) für die ergänzende Beihilfe beizufügen und - in dem Beihilfeantrag unter Angabe der Mengen die Nummer(n) der Bescheinigung(en), von denen die Abbuchung nach Wunsch des Antragstellers durchgeführt werden soll, anzugeben. (5) Die Abbuchung vom Original der Bescheinigung bezieht sich auf die Erzeugnismenge, für die die zuständige Stelle sich verpflichtet, die ergänzende Beihilfe zu zahlen. (6) Nach Abbuchung und Sichtvermerk wird das Original der Bescheinigung dem Interessenten unverzueglich zurückgegeben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1978 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident >PIC FILE= "T0014347"> >PIC FILE= "T0014348"> >PIC FILE= "T0014349"> >PIC FILE= "T0014350">