Verordnung (EWG) Nr. 2984/78 der Kommission vom 17. November 1978 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1539/71
Amtsblatt Nr. L 360 vom 22/12/1978 S. 0001 - 0086
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0116
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2984/78 DER KOMMISSION VOM 17 . NOVEMBER 1978 ZUR BESTIMMUNG GEMEINSAMER ANALYSEMETHODEN FÜR DEN WEINSEKTOR UND ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1539/71 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 DES RATES VOM 28 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1861/78 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 39 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 817/70 DES RATES VOM 28 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2211/77 ( 4 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 11 ABSATZ 3 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 39 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 SCHREIBT DIE EINFÜHRUNG VON ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DER ZUSAMMENSETZUNG DER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 1 DERSELBEN VERORDNUNG VOR SOWIE DIE REGELN , ANHAND DERER FESTGESTELLT WERDEN KANN , OB DIESE ERZEUGNISSE GEGENSTAND VON BEHANDLUNGEN WAREN , DIE NACH DEN ZULÄSSIGEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN VERBOTEN SIND . ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 817/70 SIEHT EINE ANALYTISCHE PRÜFUNG VOR , DIE SICH MINDESTENS AUF GRENZWERTE DERJENIGEN CHARAKTERISTISCHEN BESTANDTEILE DES BETREFFENDEN QUALITÄTSWEINS B.A . ERSTRECKT , DIE IM ANHANG DER GENANNTEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRT SIND . DIE ÜBERWACHUNG DER ANGABEN IN DEN FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ERSTELLTEN DOKUMENTEN MACHT DIE EINFÜHRUNG EINHEITLICHER ANALYSEMETHODEN NOTWENDIG , UM PRÄZISE UND VERGLEICHBARE ANGABEN ZU ERHALTEN . DIESE METHODEN MÜSSEN DEMNACH FÜR ALLE HANDELSGESCHÄFTE UND KONTROLLMASSNAHMEN OBLIGATORISCH SEIN . IN ANBETRACHT DER ERFORDERNISSE DER KONTROLLE UND DER BEGRENZTEN MÖGLICHKEITEN DES HANDELS IST ES JEDOCH ANGEBRACHT , EINE BESCHRÄNKTE ANZAHL GEBRÄUCHLICHER VERFAHREN ZUZULASSEN , DIE EINE SCHNELLE UND AUSREICHEND SICHERE BESTIMMUNG DER GESUCHTEN BESTANDTEILE DES WEINES ERMÖGLICHEN . DIE METHODEN , AUF DIE MAN SICH EINIGT , SOLLTEN ALLGEMEIN ANERKANNT SEIN . DAHER SOLLTE VON DEN IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1539/71 DER KOMMISSION VOM 19 . JULI 1971 ZUR BESTIMMUNG GEMEINSAMER ANALYSEMETHODEN FÜR DEN WEINSEKTOR ( 5 ) GENANNTEN VERFAHREN GEBRAUCH GEMACHT WERDEN , DIE IM RAHMEN DER INTERNATIONALEN KONVENTION ZUR VEREINHEITLICHUNG DER ANALYSE - UND BEWERTUNGSMETHODEN FÜR WEINE VON 1954 ENTWICKELT WURDEN . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1539/71 NIMMT AUF DIE VERSCHIEDENEN IN DER GENANNTEN KONVENTION ANERKANNTEN ANALYSEMETHODEN BEZUG , BESCHREIBT JEDOCH KEINE EINZELHEITEN . INFOLGEDESSEN MUSS EIN GROSSER TEIL DER BETROFFENEN DIESE METHODEN IN EINER SPRACHE VERSTEHEN , DIE NICHT IHRE AMTSSPRACHE IST . DADURCH WIRD DAS VERSTÄNDNIS DER GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHEBLICH BEEINTRÄCHTIGT . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , IM ANHANG DIESER VERORDNUNG ALLE DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANERKANNTEN ANALYSEMETHODEN IN SÄMTLICHEN AMTSSPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ZU VERÖFFENTLICHEN . FÜR DIE BEURTEILUNG , OB EIN ERZEUGNIS VERARBEITUNGSVORGÄNGE ODER BEHANDLUNGEN ERFAHREN HAT , DIE NICHT MIT DEN GEMEINSCHAFTLICHEN BESTIMMUNGEN IN EINKLANG STEHEN , ERSCHEINT ES BIS ZUR VERABSCHIEDUNG GEMEINSCHAFTLICHER BESTIMMUNGEN UNERLÄSSLICH , DEN MITGLIEDSTAATEN ZU GESTATTEN , DASS SIE DIE GRENZWERTE DER FÜR DIE ANWENDUNG BESTIMMTER ÖNOLOGISCHER VERFAHREN CHARAKTERISTISCHEN BESTANDTEILE FESTLEGEN UND DIE VERWENDUNG VON TABELLEN ZUR GEGENÜBERSTELLUNG ANALYTISCHER DATEN VORSCHREIBEN . DA ES NOCH KEINE METHODE GIBT , UM EINE MISSBRÄUCHLICHE ANREICHERUNG FESTZUSTELLEN , EMPFIEHLT ES SICH , SPÄTESTENS BIS ZUM 31 . AUGUST 1979 DIE MITGLIEDSTAATEN ZU ERMÄCHTIGEN , DASS SIE DEN REDUZIERTEN TROCKENEXTRAKTGEHALT NACH DER VON IHNEN VOR DEM 19 . JULI 1971 VERWENDETEN METHODE BESTIMMEN , UND ZWAR NUR IM RAHMEN DER ÜBERPRÜFUNG DES VERHÄLTNISSES ALKOHOL/EXTRAKT . NACH ALLEDEM EMPFIEHLT ES SICH , DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1539/71 AUFZUHEBEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) IM ANHANG DIESER VERORDNUNG SIND GEMEINSCHAFTLICHE VERFAHREN ANGEGEBEN , MIT DENEN FÜR DIE HANDELSGESCHÄFTE UND FÜR JEDEN KONTROLLVORGANG - DIE ZUSAMMENSETZUNG DER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 BESTIMMT UND - FESTGESTELLT WERDEN KANN , OB DIESE ERZEUGNISSE GEGENSTAND VON NACH DEN ZULÄSSIGEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN VERBOTENEN BEHANDLUNGEN GEWESEN SIND . ( 2 ) AUF DEN GEBIETEN , FÜR WELCHE REFERENZMETHODEN UND GEBRÄUCHLICHE METHODEN FESTGESETZT WERDEN , SIND ALLEIN DIE MIT DEN REFERENZMETHODEN GEWONNENEN ERGEBNISSE MASSGEBEND . ( 3 ) ZUR UNTERSUCHUNG VON STOFFEN , FÜR DIE IM ANHANG DIESER VERORDNUNG KEINE ANALYSEMETHODE VORGESEHEN IST , ODER ZUR ERGÄNZUNG ODER ERHÖHUNG DER MIT DER REFERENZMETHODE GEWONNENEN ERGEBNISSE KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 39 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 GENANNTEN VERFAHREN VERWENDET WERDEN . ( 4 ) BIS ZUM ERLASS GEMEINSCHAFTLICHER BESTIMMUNGEN ÜBER GRENZWERTE DER FÜR DIE ANWENDUNG BESTIMMTER ÖNOLOGISCHER VERFAHREN CHARAKTERISTISCHEN BESTANDTEILE UND TABELLEN ZUR GEGENÜBERSTELLUNG ANALYTISCHER DATEN KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR BEURTEILUNG DER FRAGE , OB EIN ERZEUGNIS VERARBEITUNGSVORGÄNGE ODER BEHANDLUNGEN ERFAHREN HAT , DIE NICHT MIT DEN GEMEINSCHAFTLICHEN BESTIMMUNGEN IN EINKLANG STEHEN , - GRENZWERTE FÜR DIE BESTANDTEILE DIESES ERZEUGNISSES FESTLEGEN , - DIE VERWENDUNG VON TABELLEN ZUR GEGENÜBERÜBERSTELLUNG ANALYTISCHER DATEN VORSCHREIBEN , - BIS SPÄTESTENS 31 . AUGUST 1979 DEN REDUZIERTEN TROCKENEXTRAKTGEHALT NACH DER VON IHNEN VOR DEM 19 . JULI 1971 VERWENDETEN METHODE BESTIMMEN , UND ZWAR NUR IM RAHMEN DER ÜBERPRÜFUNG DES VERHÄLTNISSES ALKOHOL/EXTRAKT . ARTIKEL 2 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1539/71 WIRD AUFGEHOBEN . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1979 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 17 . NOVEMBER 1978 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT ( 1 ) ABL . NR . L 99 VOM 5 . 5 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 215 VOM 4 . 8 . 1978 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 99 VOM 5 . 5 . 1970 , S . 20 . ( 4 ) ABL . NR . L 256 VOM 7 . 10 . 1977 , S . 1 . ( 5 ) ABL . NR . L 163 VOM 21 . 7 . 1971 , S . 41 . ANHANG : SIEHE ABL .