31978R2331

Verordnung (EWG) Nr. 2331/78 der Kommission vom 5. Oktober 1978 zur Abweichung von den Bedingungen für die Benennung der Interventionszentren im Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 281 vom 06/10/1978 S. 0007 - 0008
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0228
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0028
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0028


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2331/78 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1978 zur Abweichung von den Bedingungen für die Benennung der Interventionszentren im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission vom 25. September 1978 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1896/73 und (EWG) Nr. 2630/75 (3) sind die Bedingungen festgelegt worden, denen die Interventionszentren sowie die Kühleinrichtungen entsprechen müssen, in denen gefrorene Teilstücke von Interventionsfleisch gelagert werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 sieht in Artikel 9 Absatz 1 und in Artikel 15 Absatz 2 die Möglichkeit vor, von diesen Vorschriften abzuweichen.

Einige Interventionszentren und einige Kühleinrichtungen in Irland und im Vereinigten Königreich sind nicht dazu geeignet, von den Interventionsstellen angekauftes Fleisch mit Knochen bzw. gefrorene Teilstücke desselben mindestens drei Monate zu lagern. In Anbetracht der Lage des Rindfleischmarkts in diesen Mitgliedstaaten, der besonders niedrige Preise aufweist, ist es erforderlich, vorübergehend für diese Zentren und Kühlanlagen von der Regel abzuweichen, wonach sie die Lagerung von Fleisch für einen Zeitraum von drei Monaten gestatten müssen.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 können die im Anhang I für Irland und im Anhang II für das Vereinigte Königreich aufgeführten Zentren und ihre Kühleinrichtungen zu Interventionszentren benannt werden, obwohl sie nicht über eine Lagerkapazität von drei Monaten verfügen.

Artikel 2

Aufgrund einer vor dem 1. März 1979 vorgenommenen Prüfung, der erworbenen Erfahrung und der von Irland und dem Vereinigten Königreich übermittelten technischen Daten kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 entscheiden, ob die in dieser Verordnung vorgesehene Abweichung aufgehoben oder geändert wird.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. Oktober 1978 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 1978

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 261 vom 26.9.1978, S. 5.

ANNEXE I - ANHANG I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANNEX I - BILAG I

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ANNEXE II - ANHANG II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANNEX II - BILAG II

Ballymena Cold Store, Pennybridge, Ballymena, Co. Antrim

Belfast Cold Stores Ltd, 102 Duncrü Street, Belfast BT3 9AR

Craigavon Cold Store Ltd, Crowhill Road, Lurgan, Craigavon, Co. Armagh

Fermanagh Meats Ltd, Irvinestown Road, Enniskillen, Co. Fermanagh

Gracey Bros. Ltd Cold Store, Hillhall, Lisburn, Co. Antrim

Tunney Cold Store, Abbey Meat Packers Ltd, Glenville Road, Newtownabbey, Co. Antrim