31978R2216

Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europáischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien

Amtsblatt Nr. L 269 vom 27/09/1978 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0183
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0184
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0183
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2216/78 DES RATES vom 26. September 1978 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß es angezeigt ist, das am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien zu schließen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 49 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL (1)ABl. Nr. C 133 vom 6.6.1977, S. 52. (2)Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.