31978R1690

Verordnung (EWG) Nr. 1690/78 der Kommission vom 18. Juli 1978 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1790/76 hinsichtlich des Abgabetermins für die Anbaumeldungen für Sojabohnen im Wirtschaftsjahr 1978/79

Amtsblatt Nr. L 194 vom 19/07/1978 S. 0007 - 0007


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( 1 ) ABL . NR . L 201 VOM 23 . 7 . 1974 , S . 5 .

( 2 ) ABL . NR . L 199 VOM 24 . 7 . 1976 , S . 37 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1690/78 DER KOMMISSION

VOM 18 . JULI 1978

ZUR ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1790/76 HINSICHTLICH DES ABGABETERMINS FÜR DIE ANBAUMELDUNGEN FÜR SOJABOHNEN IM WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1900/74 DES RATES VOM 15 . JULI 1974 ÜBER SONDERMASSNAHMEN FÜR SOJABOHNEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 4 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1790/76 DER KOMMISSION VOM 22 . JULI 1976 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN SONDERMASSNAHMEN FÜR SOJABOHNEN ( 2 ) KÖNNEN ALLE SOJABOHNENERZEUGER ALLJÄHRLICH BIS SPÄTESTENS 30 . JUNI ANBAUMELDUNGEN EINREICHEN .

IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN IST INFOLGE VERWALTUNGSMÄSSIGER SCHWIERIGKEITEN DIE EINHALTUNG DIESES TERMINS FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79 NICHT MÖGLICH . IM INTERESSE EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN DURCHFÜHRUNG DER BEIHILFEREGELUNG EMPFIEHLT ES SICH DESHALB , DEN OBENGENANNTEN TERMIN AUF DEN 31 . JULI 1978 ZU VERSCHIEBEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FETTE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1790/76 KÖNNEN DIE ANBAUMELDUNGEN FÜR SOJABOHNEN IM WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79 BIS 31 . JULI 1978 EINGEREICHT WERDEN .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 18 . JULI 1978

FÜR DIE KOMMISSION

DER VIZEPRÄSIDENT

FINN GUNDELACH