Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen
Amtsblatt Nr. L 166 vom 23/06/1978 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0008
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0159
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0125
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0125
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1360/78 DES RATES vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Gemeinschaft besteht derzeit auf der Ebene des Angebots und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den einzelnen Gebieten eine unterschiedliche Lage. Das Angebot landwirtschaftlicher Erzeugnisse weist in Italien äusserst schwerwiegende strukturelle Mängel auf. Das Angebot wird nämlich von einer sehr grossen Anzahl kleiner, ungenügend organisierter Betriebe getätigt. Nach vorliegenden Angaben sind im besonderen nur etwa 16 % der italienischen Betriebe Erzeugerorganisationen angeschlossen, die zum Zweck der Vermarktung der Erzeugnisse gegründet worden sind, und nur ungefähr 13 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion des Landes werden von solchen Organisationen vermarktet. Das gesamte italienische Gebiet weist, mit nur wenigen Ausnahmen, diese strukturellen Angebotsmängel auf. Da diese Ausnahmen von geringer Bedeutung sind, kann man die italienische Situation als Ganzes in Betracht ziehen. In Frankreich sind derartige Mängel in einigen südlichen Gebieten in erster Linie auf dem Tafelweinsektor festgestellt worden ; das auf eine grosse Zahl kleiner Genossenschaften aufgesplitterte Angebot wird bei diesem Erzeugnis nur zu einem geringen Teil (zwischen 5 und 10 %) von grösseren Erzeugerorganisationen getätigt. Mängel dieser Art sind in diesen Gebieten auch auf dem Tafelolivensektor, wo sich die Erzeuger praktisch noch nicht organisiert haben, und auf dem Sektor der Riechmittelpflanzen, wo sich die Erzeuger jetzt erst allmählich zusammenzuschließen beginnen, festgestellt worden. Auch in den überseeischen Departements weist das Angebot an landwirtschaftlichen Erzeugnissen schwere strukturelle Mängel auf, und zwar in bezug auf tropische Früchte und Rindfleischerzeugnisse, die zu weniger als 12 % von derartigen Organisationen vermarktet werden. In Belgien sind schwere strukturelle Mängel beim Angebot von Getreide, von dem nur 15 % der Gesamterzeugung von Erzeugerorganisationen vermarktet werden, und von lebenden Rindern, Ferkeln und Luzerne festgestellt worden, von denen weniger als 3 % von Erzeugerorganisationen vermarktet werden. Das Fortdauern vorgenannter Mängel verhindert die Erreichung der Ziele nach Artikel 39 Absatz 1 des Vertrages, denn diese Situation erschwert das Wachstum der landwirtschaftlichen Produktivität, den technischen Fortschritt, die Rationalisierung der Produktion, den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren sowie die Erreichung eines angemessenen Lebensstandards für die Landbevölkerung und die Marktstabilisierung ; diese Situation könnte darüber hinaus das Niveau der Verbraucherpreise beeinflussen. Dieser Lage kann durch den Zusammenschluß von Landwirten abgeholfen werden, so daß mit Hilfe gemeinsamer Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Angebot zu konzentrieren und die Produktion den Erfordernissen des Marktes anzupassen, in den Wirtschaftsprozeß eingegriffen werden könnte. Ein solcher Zusammenschluß muß in den betreffenden Regionen schon jetzt gefördert werden, ohne dabei jedoch die Ausdehnung der geplanten Regelung auf andere Regionen, die ähnliche Bedürfnisse nachweisen könnten, zu verhindern. Allerdings muß durch ein System der Anerkennung sichergestellt werden, daß der Zusammenschluß der Betriebe im Rahmen von Organisationen erfolgt, die eine angemessene Regelung von Produktion und Vermarktung ermöglichen, ausreichende Garantien bezueglich der Stabilität und Effizienz ihrer Tätigkeit geben und durch ihre Stellung und ihre Wirtschaftstätigkeit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und den allgemeinen Zielen des Vertrages nicht entgegenstehen. (1)ABl. Nr. C 36 vom 13.2.1978, S. 43. (2)ABl. Nr. C 59 vom 8.3.1978, S. 25. Im Hinblick auf die Förderung einer Konzentration des Angebots, die stärker ist als die auf der Ebene einer einzigen Gemeinschaft verwirklichte, ist es zweckdienlich, neben dem Zusammenschluß von Landwirten im Rahmen einer Erzeugergemeinschaft die Bildung von Vereinigungen dieser Gemeinschaften zu fördern. Die Gewährung von Beihilfen zur Deckung eines Teils der Ausgaben für Gründung und Betrieb bildet einen angemessenen Anreiz für die Schaffung von Gemeinschaften und Vereinigungen sowie für die Anpassung der bestehenden Erzeugerorganisationen an die zu erfuellenden Voraussetzungen. Es ist jedoch angemessen, die den Vereinigungen gewährte Beihilfe auf einen globalen Hoechstbetrag zu begrenzen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß jede der diesen Vereinigungen angehörenden Gemeinschaften Beihilfen für Gründung und Betrieb bereits in Anspruch genommen hat oder immer noch in Anspruch nimmt. Um die Anwendung der geplanten Regelung in allen Regionen der Gemeinschaft, in denen sie sich als erforderlich erweist, sicherzustellen, ist es zweckdienlich, für Gemeinschaften und Vereinigungen die Gewährung von Beihilfen vorzuschreiben. Ausserdem sollten die Hoechstgrenzen für diese Beihilfen festgesetzt, dabei jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, diese Grenzen für gewisse Beihilfen zugunsten von Regionen oder Sektoren mit besonderen Schwierigkeiten zu überschreiten. Es ist zweckmässig, im Hinblick auf die Information der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten die Veröffentlichung des Verzeichnisses der anerkannten Gemeinschaften und Vereinigungen sowie der Widerrufe der Anerkennung, die im Laufe des vorhergehenden Jahres ausgesprochen wurden, zu Anfang jedes Jahres vorzusehen. Die gesamten geplanten Maßnahmen sind von Bedeutung für die Gemeinschaft und bezwecken die Ereichung der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages definierten Ziele, einschließlich der für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen strukturellen Änderungen. Sie stellen infolgedessen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (2), dar. Die Kommission muß sich Gewißheit darüber verschaffen können, daß die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung dieser gemeinsamen Maßnahme getroffenen Bestimmungen die Voraussetzungen dieser Maßnahme erfuellen. Sie muß ferner in der Lage sein, jedes Jahr die praktischen Erfahrungen aus der Anwendung dieser gemeinsamen Maßnahme zu beurteilen. Die Beihilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "Fonds" genannt, über einen Zeitraum von 5 Jahren und in Höhe von voraussichtlich 24 Millionen Rechnungseinheiten kann zur Verbesserung der Struktur des Angebots landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Gebieten, in denen eine solche Verbesserung erforderlich ist, beitragen. Im Hinblick auf die Erleichterung der späteren Durchführung bestimmter geplanter Maßnahmen ist es zweckdienlich, ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission begründet. Diese kann im Rahmen des Ständigen Agrarstrukturausschusses, der gemäß Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 4. Dezember 1962 über die Koordinierung der Agrarstrukturpolitik (3) eingesetzt wurde, auf angemessene Weise gewährleistet werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Behebung der gegenwärtig in einigen Regionen festgestellten strukturellen Mängel in bezug auf das Angebot und die Vermarktung von Agrarerzeugnissen, die darin bestehen, daß die Erzeuger nicht in ausreichendem Masse organisiert sind, wird mit dieser Verordnung in den betreffenden Regionen eine Regelung eingeführt, mit der die Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen gefördert werden soll. TITEL I Anwendungsbereich Artikel 2 Unter den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen gilt diese Verordnung für folgende Regionen: - das gesamte italienische Hoheitsgebiet; - die französischen Regionen Languedoc-Roussillon, Provence-Côte d'Azur, Midi-Pyrénées, Korsika, die Departements Drôme und Ardèche sowie die überseeischen Departements; - das gesamte belgische Hoheitsgebiet. Artikel 3 (1) Im Falle Italiens gilt diese Verordnung für folgende Erzeugnisse, soweit sie in Italien hergestellt werden: - die im Anhang II des Vertrages aufgeführten Ackerbau- und Viehzuchterzeugnisse mit Ausnahme: - der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2)ABl. Nr. L 295 vom 30.12.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. 136 vom 17.12.1962, S. 2892/62. 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1154/78 (2), - von Hopfen (Tarifnummer 12.06 des Gemeinsamen Zolltarifs); - von Seidenraupen (Tarifstelle ex 01.06 C des Gemeinsamen Zolltarifs); - die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. (2) Im Falle der französischen Regionen gilt die Verordnung für: - Tafelweine und Traubenmost (Tarifnummern 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs) in Languedoc-Roussillon, Provence-Côte d'Azur, Midi-Pyrénées und Korsika; - Riechmittelpflanzen, einschließlich Lavendel (Tarifnummer ex 12.07 des Gemeinsamen Zolltarifs) in dem Gebiet Provence-Côte d'Azur sowie in den Departements Drôme und Ardèche; - Tafeloliven (Tarifstelle 07.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs) in Languedoc-Roussillon, Provence-Côte d'Azur, Korsika sowie im Departement Drôme; - tropisches Obst (Tarifstellen 08.01 B, C und D des Gemeinsamen Zolltarifs), lebende Rinder (Tarifnummer 01.02 des Gemeinsamen Zolltarifs) und Rindfleisch (ganze Tierkörper und Viertel von Rindern) (Tarifstelle ex 02.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs) in den überseeischen Departements. (3) Im Falle Belgiens gilt diese Verordnung für: - Getreide (Tarifnummer 10.01 bis 10.05 des Gemeinsamen Zolltarifs), - lebende Rinder (Tarifstelle 01.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs), - Ferkel (Tarifnummer ex 01.03 des Gemeinsamen Zolltarifs), - Luzerne (Tarifnummer ex 12.10 des Gemeinsamen Zolltarifs). TITEL II Anerkennung der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen Artikel 4 Die betroffenen Mitgliedstaaten erkennen für die in Artikel 2 genannten Regionen Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen einschließlich der Zusammenschlüsse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, an, a) sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen; b) sofern sie die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Voraussetzungen erfuellen c) und sofern, wenn es sich um Gemeinschaften handelt, - mindestens zwei Drittel der Mitglieder Betriebe bewirtschaften, die in den in Artikel 2 genannten Regionen liegen; - mindestens die Hälfte der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) vermarkteten Erzeugnisse aus den in Artikel 2 genannten Regionen stammt. Die Anerkennung erstreckt sich auf Tätigkeiten der Erzeugung und Vermarktung der in Artikel 3 genannten Erzeugnisse für jede der Regionen, auf die diese Verordnung Anwendung findet. Artikel 5 (1) Erzeugergemeinschaften - sind Gemeinschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, die Erzeugung und das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger gemeinsam den Erfordernissen des Marktes anzupassen; - sind Gemeinschaften, die - aus einzelnen Erzeugern oder - aus einzelnen Erzeugern und aus Organisationen zur Erzeugung oder Verwertung von Agrarprodukten, in denen ausschließlich Agrarerzeuger zusammengeschlossen sind, bestehen. Unter Erzeuger ist jeder Inhaber eines auf dem Gebiet der Gemeinschaft gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs zu verstehen, - der die in Artikel 3 genannten Ackerbau- und Viehzuchterzeugnisse produziert oder - der als Erzeuger der Grundstoffe die in Artikel 3 genannten Verarbeitungserzeugnisse herstellt. (2) Die betreffenden Mitgliedstaaten können, wenn ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Erzeugergemeinschaften anerkennen, denen andere als die in Absatz 1 aufgeführten Personen angehören. In diesem Fall müssen die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, daß die in Absatz 1 genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben. (3) Vereinigungen sind Zusammenschlüsse anerkannter Erzeugergemeinschaften und verfolgen auf breiterer Ebene die gleichen Ziele wie diese. Artikel 6 (1) Die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen müssen auf dem Sektor des oder der Erzeugnisse, für die sie anerkannt werden, folgende allgemeine Voraussetzungen erfuellen: a) Sie müssen durch die Tätigkeit, für die sie eine Anerkennung anstreben, zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages beitragen. (1)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 144 vom 31.5.1978, S. 5. b) Sie müssen, soweit es sich um unter Artikel 5 Absatz 1 fallende Personen handelt, - gemeinsame Regeln für die Erzeugung, - gemeinsame Regeln für die Vermarktung der Erzeugnisse festlegen und anwenden. c) Ihre Satzungen müssen für die Erzeuger, die Mitglieder von Erzeugergemeinschaften sind, sowie für anerkannte Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder einer Vereinigung sind, die Verpflichtung enthalten, - entweder die gesamte für die Vermarktung bestimmte Produktion an Erzeugnissen, für die sie der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung beitreten, entsprechend den von der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung erstellten und überwachten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten - oder die gesamte für die Vermarktung bestimmte Produktion an Erzeugnissen, für die sie anerkannt sind, durch die Erzeugergemeinschaft oder durch die Vereinigung in eigenem Namen und auf ihre Rechnung, auf ihre Rechnung, aber im Namen der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung oder auch im Namen und auf Rechnung der Erzeugergemeinschaft oder der Verinigung im Markt anzubieten. Die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung kann jedoch ihre Mitglieder ermächtigen, einen Teil der Produktion entsprechend dem ersten Gedankenstich im Markt anzubieten. Bei Erzeugergemeinschaften gilt diese Verpflichtung nicht für den Teil der Produktion, für den die Erzeuger vor Beitritt zur Erzeugergemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen oder Optionen eingeräumt haben, sofern die Erzeugergemeinschaft vor dem Beitritt von Umfang und Dauer dieser vertraglichen Verpflichtungen unterrichtet wurde. d) Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, denen zufolge die Mitglieder einer Gemeinschaft oder einer Vereinigung, die ihre Mitgliedschaft aufgeben wollen, dies unter folgenden Voraussetzungen tun dürfen: - sie müssen der Gemeinschaft oder der Vereinigung nach deren Anerkennung mindestens drei Jahre lang angehört haben und - müssen der Gemeinschaft oder der Vereinigung mindestens zwölf Monate vor ihrem Ausscheiden ihre Absicht schriftlich mitteilen. Diese Bestimmungen finden unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Anwendung, welche bezwecken, in bestimmten Fällen die Gemeinschaft, die Vereinigung oder deren Gläubiger gegen die finaziellen Folgen zu schützen, die sich aus dem Ausscheiden eines Mitglieds ergeben könnten, oder das Ausscheiden eines Mitglieds während des Haushaltsjahres zu verhindern. e) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen müssen eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen können. f) Sie müssen unbeschadet von Artikel 4 Buchstabe c) bei ihrer Bildung und für ihren gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung - von Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften, die die Mitgliedschaft erwerben können, oder - von deren Wirtschaftspartern unterlassen, die dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und der Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Vertrages zuwiderläuft ; dies gilt insbesondere für Diskriminierungen, die die Staatsangehörigkeit oder den Niederlassungsort betreffen. g) Sie müssen die Rechtspersönlichkeit bzw. die notwendige Rechtsfähigkeit besitzen, um nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. h) Sie müssen für jede Tätigkeit, die Gegenstand der Anerkennung ist, eine getrennte Buchführung unterhalten. Diese Buchführung sowie die Buchführung für alle übrigen Tätigkeiten einer Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung können einer Nachprüfung unterzogen werden ; damit festgestellt werden kann, ob die Bedingung nach Buchstabe e) nach wie vor erfuellt ist, wie die Beihilfen zu berechnen sind und wie sie verwendet wurden. i) Sie dürfen auf dem Gemeinsamen Markt keine beherrschende Stellung einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrages erforderlich ist. j) Die Erzeugergemeinschaften, denen auch die in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Organisationen angehören, müssen in ihrer Satzung den letzteren ferner zur Auflage machen, daß sie ihren Mitgliedern die Einhaltung der unter den Buchstaben b) und c) vorgesehenen Bedingungen spätestens von dem Tag an vorschreiben, - an dem die Anerkennung wirksam wird oder - an dem sie einer Gemeinschaft beitreten, sofern der Beitritt nach der Anerkennung erfolgt. (2) Die Vermarktung der Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b) und c) erstreckt sich auf folgende Maßnahmen: - Konzentration des Angebots, - Vorbereitung für den Verkauf, - Angebot an die En-gros-Käufer. (3) Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 16 die Anwendungsmodalitäten festgelegt bezueglich - der Kriterien, die gemeinsamen Regeln nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderlichenfalls entsprechen müssen; - der Mindestanbaufläche, des Umsatzes oder der Produktion des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisgruppe, das bzw. die von den Mitgliedern stammen, die die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e) zu vertreten haben, sowie, wenn nötig, der Mindestzahl ihrer Mitglieder. Artikel 7 Die betreffenden Mitgliedstaaten - beschließen über die Erteilung der Anerkennung binnen drei Monaten nach Antragstellung; - teilen ihren Beschluß der Kommission binnen zwei Monaten mit. Artikel 8 Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung wird widerrufen, a) wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind; b) wenn die Anerkennung auf unrichtigen Angaben beruht; c) wenn die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung die Anerkennung arglistig erlangt hat; d) wenn die Kommission feststellt, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 17 dieser Verordnung anzuwenden ist. In dem unter Buchstabe c) genannten Fall wird der Widerruf der Anerkennung mit Rückwirkung ausgesprochen und werden die gewährten Beihilfen gemäß Artikel 10 eingezogen. Artikel 9 Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein nach Erzeugnissen bzw. Erzeugnisgruppen unterteiltes Verzeichnis der während des Vorjahres anerkannten Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen. Sie veröffentlicht ebenfalls die während des Vorjahres ausgesprochenen Widerrufe. TITEL III Beihilfen zugunsten der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen Artikel 10 (1) Die betreffenden Mitgliedstaaten gewähren anerkannten Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen in den ersten drei Jahren nach ihrer Anerkennung Beihilfen, um ihre Gründung zu fördern und ihren Betrieb zu erleichtern. Der Betrag dieser Beihilfen kann innerhalb von fünf Jahren ausgezahlt werden. (2) Der Betrag der den Erzeugergemeinschaften gewährten Beihilfen im ersten beziehungsweise im zweiten und im dritten Jahr a) ist höchstens gleich 3 %, 2 % und 1 % des Wertes der Erzeugnisse, - die von den in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Mitgliedern stammen und - auf die sich die Anerkennung und die Vermarktung erstrecken; b) darf jedoch 60 %, 40 % und 20 % der tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten nicht übersteigen. (3) Der Betrag der den Vereinigungen gewährten Beihilfen a) ist im ersten, zweiten und dritten Jahr höchstens gleich 60 %, 40 % und 20 % der tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten; b) darf jedoch einen Gesamtbetrag von 50 000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. (4) Höhere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Sätze können für bestimmte Regionen und für bestimmte Erzeugnisse, bei denen die Anpassung an die Bedingungen und die wirtschaftlichen Folgen der gemeinsamen Agrapolitik besondere Schwierigkeiten bereitet, für einen bestimmten Zeitraum vom Rat festgelegt werden, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt. Artikel 11 (1) Die Beihilfen nach Artikel 10 werden nur gewährt, - soweit eine Erzeugergemeinschaft oder eine Vereinigung solche Beihilfen nicht bereits aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erhalten hat; - nach Maßgabe der tatsächlichen zusätzlichen Gründungs- und Betriebskosten, die durch die Anpassung von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen an die Bedinungen des Artikels 6 entstehen, wenn es sich um Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen handelt, die - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als drei Jahren bestehen, - aus bereits bestehenden Organisationen hervorgegangen sind oder von Erzeugern geschaffen wurden, die bereits bestehenden Organisationen angehören. (2) Die Berechnung des Wertes der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse erfolgt jedes Jahr pauschal auf der Grundlage - des gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) vermarkteten Jahresvolumens, - der im Durchschnitt erzielten Erzeugerpreise. (3) Die erforderlichen genauen Angaben zur Abgrenzung des Begriffs der tatsächlichen Gründungsund Betriebskosten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe a) werden binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt. TITEL IV Finanzielle und allgemeine Bestimmungen Artikel 12 Die Gesamtheit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellt eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 dar. Artikel 13 (1) Der für die Abwicklung der gemeinsamen Maßnahme vorgesehene Zeitraum beträgt 5 Jahre, von dem Zeitpunkt an gerechnet, von dem an diese Verordnung gemäß Artikel 20 anwendbar ist. (2) Vor Ablauf des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums wird diese Verordnung vom Rat auf Vorschlag der Kommission auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Berichtes über die Ergebnisse ihrer Anwendung überprüft. (3) Die voraussichtlichen Gesamtkosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des Fonds, Abteilung Ausrichtung, betragen 24 Millionen Rechnungseinheiten. (4) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ist auf diese Verordnung anwendbar. Artikel 14 (1) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 gemachten Ausgaben sind durch den Fonds, Abteilung Ausrichtung, erstattungsfähig. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen für erstattungsfähig erklären. (2) Der Fonds, Abteilung Ausrichtung, vergütet den Mitgliedstaaten 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben. (3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, die 25 % überschreiten und 50 % erreichen kann, um Beihilfen, die den Hoechstgrenzen in Artikel 10 Absätze 2 und 3 entsprechen, zu gewähren an: a) Erzeugergemeinschaften, deren Mitglieder zu mindestens zwei Drittel Betriebe bewirtschaften, die in denjenigen der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Regionen liegen, bei denen die Anpassung an die Bedingungen und die wirtschaftlichen Folgen der gemeinsamen Agrarpolitik besondere Schwierigkeiten bereitet: b) Vereinigungen, deren Mitglieder zu mindestens zwei Drittel die unter Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen. (4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfähige Ausgaben, die durch Beihilfen entstanden sind, deren Gewährung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen worden ist. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehenen Verfahren erlassen. Artikel 15 (1) Die Anträge auf Rückvergütung beziehen sich auf die von den Mitgliedstaaten im Laufe eines Kalenderjahres gemachten Ausgaben und sind der Kommission vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres einzureichen. (2) Über die Beteiligung des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entschieden. (3) Abschlagszahlungen können von der Kommission gebilligt werden. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 16 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so wird der Ständige Agrarstrukturausschuß von dem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats befasst. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festsetzen kann, eine Stellungnahme zu diesen Maßnahmen mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen ab ; die Stimmen der Mitgliedstaaten werden entsprechend Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission legt die Maßnahmen fest, die unmittelbar anwendbar sind. Falls diese Maßnahmen jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen, werden sie unverzueglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt ; in diesem Fall kann die Kommission vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat zurückstellen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat anders entscheiden. Artikel 17 Stellt die Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (1) fest, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist, - durch welche sich Personen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu einer Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung oder sich Gemeinschaften zu einer Vereinigung gemäß dieser Verordnung zusammenschließen - oder durch welche die in Artikel 6 Absatz 1 unter Buchstabe b) genannten gemeinsamen Regeln erlassen oder durchgeführt werden, so gilt eine diesbezuegliche Entscheidung erst vom Zeitpunkt der Feststellung an. Artikel 18 Diese Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, im Bereich dieser Verordnung zusätzliche Beihilfen zu gewähren, deren Bewilligungsbedingungen oder -modalitäten von denen dieser Verordnung abweichen oder deren Höhe die vorgesehenen Hoechstbeträge überschreitet, sofern diese Beihilfen in Übereinstimmung mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages gewährt werden. Artikel 19 Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission - spätestens einen Monat nach ihrer Annahme die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Anwendung dieser Verordnung; - einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung, und zwar jedes Jahr bis zum 31. März und das erste Mal bis zum 31. März 1979. Artikel 20 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Bestimmungen an anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1978. Im Namen des Rates Der Präsident P. DALSAGER (1)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. ANHANG Liste der "Verarbeitungserzeugnisse" im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 >PIC FILE= "T0013718">