31978R1250

Verordnung (EWG) Nr. 1250/78 der Kommission vom 12. Juni 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 hinsichtlich des zusätzlichen Beihilfebetrags für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird

Amtsblatt Nr. L 155 vom 13/06/1978 S. 0011 - 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0142
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0111
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0111
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0253
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0253


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1250/78 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 hinsichtlich des zusätzlichen Beihilfebetrags für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1038/78 (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission vom 2. Juli 1976 über besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2724/77 (4), wird, wenn der am Tag der Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter anwendbare, in der Währung des Empfängermitgliedstaats ausgedrückte Beihilfebetrag höher ist als der am Tag der Ausfuhr geltende Betrag, ein dieser Erhöhung entsprechender Betrag bezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Denaturierung oder Verarbeitung erst nach dem Zeitpunkt der Anwendung des neuen Beihilfebetrags erfolgt ist.

In der Praxis hat sich herausgestellt, daß der Importeur die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter nicht immer selbst vornimmt. Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt her ist es gerechtfertigt, daß der zusätzliche Beihilfebetrag dem Verarbeiter des Magermilchpulvers gewährt wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 ist also dementsprechend anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 Absatz 2 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 wird der Begriff "Importeur" durch den Begriff "Verarbeiter des Magermilchpulvers" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 1978

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 134 vom 22.5.1978, S. 4. (3)ABl. Nr. L 180 vom 6.7.1976, S. 9. (4)ABl. Nr. L 315 vom 9.12.1977, S. 15.