Verordnung (EWG) Nr. 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis
Amtsblatt Nr. L 142 vom 30/05/1978 S. 0024 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0092
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0062
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0062
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1127/78 DES RATES vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1125/78 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1126/78 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Da beim Backen ein wechselseitiger Ersatz zwischen Stärke und Quellmehl möglich ist, sind die Erstattungen für Mais und Weichweizen, die für die Herstellung von zur menschlichen Ernährung bestimmtem Quellmehl verwendet werden, so anzusetzen, daß ein Gleichgewicht zwischen den Beschaffungskosten für Stärke und Quellmehl erziehlt wird. Dies lässt sich dadurch erreichen, daß die Erstattungen bei der Erzeugung von Mais und Weichweizen, die für die Herstellung von zur Brotherstellung bestimmtem Quellmehl verwendet werden, in gleicher Höhe festgesetzt werden wie die Erstattungen bei der Herstellung von Stärke aus Mais oder Weichweizen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2139/77 (6). Im Hinblick auf die Lage, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1978/79, insbesondere infolge der Steigerung der Agrarpreise der Gemeinschaft für dieses Wirtschaftsjahr eintreten wird, muß der Mindestpreis, den der Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln erhält, angepasst werden. Nach der genannten Verordnung ist zwischen den Preisen für Kartoffelstärke und Maisstärke ein ausgeglichenes Verhältnis zu wahren und muß die Erstattung bei der Erzeugung für beide Erzeugnisse gleich sein. Um dieses ausgeglichene Verhältnis zu wahren und unter Berücksichtigung der wachsenden Vorteile, die sich für die Maisstärkeindustrie, insbesondere aufgrund der bei der Herstellung von Stärke aus Mais gewonnenen Nebenerzeugnisse ergeben, sollte dem Kartoffelstärkeerzeuger eine Prämie gezahlt werden. Da in der Brauindustrie ein wechselseitiger Ersatz zwischen Stärke einerseits und Grob- und Feingrieß von Mais sowie Bruchreis andererseits möglich ist, sind die Erstattungen für Mais, der von der Maisindustrie bei der Herstellung von für die Brauindustrie zur Bierherstellung bestimmtem Grob- und Feingrieß verwendet wird, sowie für Bruchreis, der zum gleichen Zweck verwendet wird, so anzusetzen, daß für die Brauindustrie ein Gleichgewicht zwischen den Beschaffungskosten für Stärke und für Grob- und Feingrieß von Mais bzw. Bruchreis erzielt wird. Dies lässt sich dadurch erreichen, daß die Erstattungen für Mais zur Herstellung von Grob- und Feingrieß in gleicher Höhe festgesetzt werden wie diejenigen für Mais zur Herstellung von Stärke, und die Erstattungen für Bruchreis zur Verwendung in der Brauindustrie in gleicher Höhe festgesetzt werden wie diejenigen für Bruchreis zur Stärkeherstellung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten gewähren für Mais, der für die Herstellung von Stärke und von Quellmehl zur Brotherstellung verwendet wird, eine Erstattung bei der Erzeugung in Höhe von 17 Rechnungseinheiten je Tonne. (2) Die Mitgliedstaaten gewähren für Weichweizen, der für die Herstellung von Stärke und von Quellmehl zur Brotherstellung verwendet wird, eine Erstattung bei der Erzeugung in Höhe von 24, 29 Rechnungseinheiten je Tonne. (3) Die Mitgliedstaaten gewähren für Bruchreis, der für die Herstellung von Stärke verwendet wird, eine Erstattung bei der Erzeugung in Höhe von 20,89 Rechnungseinheiten je Tonne." (1)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2)Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1977, S. 1. (4)Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts. (5)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 57. (6)ABl. Nr. L 249 vom 30.9 1977, S. 1. Artikel 2 In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 wird der Betrag von "175 Rechnungseinheiten" mit Wirkung vom 1. August 1978 an durch "178,50 Rechnungseinheiten" ersetzt. Artikel 3 In die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 wird folgender Artikel 3a eingefügt: "Artikel 3a Für das Getreidewirtschaftsjahr 1978/79 zahlen die Mitgliedstaaten dem Hersteller von Kartoffelstärke eine Prämie von 10,00 Rechnungseinheiten je Tonne Kartoffelstärke." Artikel 4 Die Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 erhalten folgende Fassung: "Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine Erstattung bei der Erzeugung von Grob- und Feingrieß von Mais, der für die Herstellung von Glukose der Tarifstelle 17.02 B II des Gemeinsamen Zolltarifs (1) nach dem Verfahren der direkten Hydrolyse bestimmt ist. Die Erstattung bei der Erzeugung beträgt 20,91 Rechnungseinheiten je Tonne des zu diesem Zweck verwendeten Grob- und Feingrießes von Mais. (2) Die Mitgliedstaaten gewähren für Mais, den die Maisindustrie bei der Herstellung von für die Brauindustrie zur Bierherstellung bestimmtem Grob- und Feingrieß verwendet, eine Erstattung bei der Erzeugung in Höhe von 17 Rechnungseinheiten je Tonne Mais. (3) Die Mitgliedstaaten gewähren für Bruchreis, den die Brauindustrie zur Bierherstellung verwendet, eine Erstattung bei der Erzeugung in Höhe von 20,89 Rechnungseinheiten je Tonne Bruchreis. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 4 genannten Erstattungen für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis sowie die in Artikel 1 genannte Erstattung für Quellmehl nur für die von der Brauindustrie bei der Bierherstellung, von der Glukose-industrie oder von den Brotherstellern in der Gemeinschaft tatsächlich verwendeten Mengen an Grob- und Feingrieß von Mais, an Bruchreis bzw. an Quellmehl gewährt werden." Artikel 5 In die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 wird folgender Artikel 7a eingefügt: "Artikel 7a Für Mais und Weichweizen, die für die Herstellung von Quellmehl zur Brotherstellung verwendet werden, werden die Erstattungen bei der Erzeugung nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1978/79 gewährt. Für die in den Artikeln 1, 2 und 4 genannten Erzeugnisse, die für die Bierherstellung verwendet werden, werden die Erstattungen bei der Erzeugung nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1978/79 gewährt." Artikel 6 Auf Antrag des Betreffenden werden die Erstattungen bei der Erzeugung - für Weichweizen und Mais, die für die Herstellung von Quellmehl zur Brotherstellung verwendet werden, - für Mais zur Herstellung von Grob- und Feingrieß sowie für Bruchreis, die von der Brauindustrie für die Bierherstellung verwendet werden, ab 19. Oktober 1977 gewährt. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 1978. Im Namen des Rates Der Präsident K. HEINESEN