31978R1117

Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

Amtsblatt Nr. L 142 vom 30/05/1978 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0246
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0081
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0246
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0057
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0057


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1117/78 DES RATES vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1067/74 (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1420/75 (4), ist eine gemeinsame Marktorganisation für künstlich getrocknetes Futter eingeführt worden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die mit dieser Verordnung eingeführte Produktionsbeihilfe den Marktanforderungen nicht genügt. Daher ist es angebracht, eine neue Beihilferegelung einzuführen.

Einige weitere Verarbeitungserzeugnisse von Grünfutter können dazu beitragen, die Versorgung der Gemeinschaft mit Eiweisserzeugnissen auf eine breitere Grundlage zu stellen. Daher ist es angebracht, diese in die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter aufzunehmen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1067/74 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

Die Verarbeitung von Grünfutter ist für die Tierernährung von besonderer Bedeutung. Die Marktlage bei diesen Erzeugnissen ist dadurch gekennzeichnet, daß die Erzeugung weit hinter den Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft zurückbleibt. Daher muß durch geeignete Maßnahmen eine bessere Eiweißversorgung des Gemeinschaftsmarktes gewährleistet werden. Um die Verbreitung dieser Futtermittel zu begünstigen, ist die Gewährung einer Pauschalbeihilfe vorzusehen.

Die Erzeugung von Trockenfutter ist dem unmittelbaren Wettbewerb gleichartiger Erzeugnisse ausgesetzt, die zu Nulltarifen und zu erheblich schwankenden Preisen aus Drittländern eingeführt werden. In dieser Lage ist es angebracht, für künstlich getrocknetes Futter einen Zielpreis festzusetzen, um den Erzeugern von Trockenfutter durch den Absatz ihrer Produktion ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten. Ferner werden wegen der Erzeugungsbedingungen die Gemeinschaftserzeugnisse im allgemeinen zu höheren Preisen als die eingeführten Erzeugnisse verkauft. Folglich soll eine Beihilfe gewährt werden, die einem bestimmten Prozentsatz der Differenz zwischen Zielpreis und Weltmarktpreis entspricht. Die Anwendung dieses Prozentsatzes ermöglicht es ferner, die Erzeugung den Marktanforderungen besser anzupassen.

Wegen der unterschiedlichen Verarbeitungskosten sind die Preise für in der Sonne getrocknetes Futter niedriger als die für künstlich getrocknetes Futter. Das in der Sonne getrocknete Futter ist auch dem Wettbewerb der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse ausgesetzt. Folglich soll den Erzeugern dieses Futters nur ein Teil der für künstlich getrocknetes Futter festgesetzten Beihilfe gewährt werden.

Angesichts der begrenzten Produktion von künstlich getrockneten Kartoffeln in der Gemeinschaft sowie der besonderen Merkmale dieses Marktes ist für diese Erzeugnisse nur die Gewährung der Pauschalbeihilfe vorzusehen.

Um die regelmässige Versorgung der Grünfutterverarbeitungsbetriebe zu fördern und um den Landwirten die Beihilferegelung zugute kommen zu lassen, muß die (1)ABl. Nr. C 85 vom 10.4.1978, S. 31. (2)ABl. Nr. C 101 vom 26.4.1978, S. 10. (3)ABl. Nr. L 120 vom 1.5.1974, S. 2. (4)ABl. Nr. L 141 vom 3.6.1975, S. 1.

Gewährung dieser Beihilfe in einigen Fällen vom Abschluß von Verträgen zwischen den Landwirten und diesen Betrieben abhängig gemacht werden.

Die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter hat die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Aussengrenzen der Gemeinschaft zur Folge. Der Gemeinsame Zolltarif wird gemäß dem Vertrag ab 1. Januar 1970 angewandt. Diese Regelung ermöglicht den Verzicht auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen. Um jedoch den Markt gegenüber aussergewöhnlichen Störungen durch Ein- oder Ausfuhren nicht ungeschützt zu lassen, muß die Gemeinschaft die Möglichkeit haben, rasch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Bestimmungen des Vertrages, die die Möglichkeit bieten, die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen zu beurteilen und bei Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu untersagen, müssen auch für Trockenfutter gelten.

Um die Durchführung der geplanten Vorschriften zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Verwaltungsausschusses vorzusehen.

Wegen der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter ist der Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 (2), anzupassen.

Die neue gemeinsame Marktorganisation sieht für Trockenfutter eine günstigere Beihilfenregelung vor als die Verordnung (EWG) Nr. 1067/74. Die neue Marktorganisation konnte indessen nicht vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1978/79 eingeführt werden. Im Rahmen des Möglichen ist die neue Regelung daher mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1978/79 auf die Erzeugnisse anzuwenden, die unter die in der Verordnung (EWG) Nr. 1067/74 vorgesehene Beihilfenregelung fallen, damit ihnen die Differenz zwischen den beiden Beihilfen zugute kommen kann.

Die den Mitgliedstaaten aufgrund der Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehenden Ausgaben werden gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (4), von der Gemeinschaft getragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Trokkenfutter errichtet, die für folgende Erzeugnisse gilt: >PIC FILE= "T0013699">

Artikel 2

(1) Das Wirtschaftsjahr für die in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse beginnt am 1. Juli jedes Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

(2) Das Wirtschaftsjahr für die in Artikel 1 Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse beginnt am 1. April jedes Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

Für die in Artikel 1 unter Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und unter Buchstabe c) genannten Erzeugnisse beginnt das Wirtschaftsjahr 1978/79 jedoch am 1. Juli 1978 und endet am 31. März 1979. (1)ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 16. (2)ABl. Nr. L 303 vom 28.11.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4)ABl. Nr. L 295 vom 30.12.1972, S. 1.

TITEL I Beihilferegelung

Artikel 3

(1) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Futter hergestellt werden, wird unter den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen eine pauschale Produktionsbeihilfe gewährt.

Diese Pauschalbeihilfe, deren Betrag für die gesamte Gemeinschaft einheitlich ist, wird jedes Jahr bis zum 1. August für das im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Der Beihilfebetrag für das Wirtschaftsjahr 1978/79 wird jedoch bis zum 1. Juni 1978 festgesetzt.

Der für die Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstabe a) festgesetzte Betrag der Pauschalbeihilfe kann sich von dem für die übrigen Erzeugnisse festgesetzten Betrag unterscheiden.

(2) Der Betrag der Pauschalbeihilfe wird so festgesetzt, daß die Versorgung der Gemeinschaft mit Eiweisserzeugnissen verbessert wird.

(3) Der Betrag der Pauschalbeihilfe wird nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.

Artikel 4

(1) Für das im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr wird jedes Jahr bis zum 1. August nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages ein für die Gemeinschaft geltender Zielpreis für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse festgesetzt.

Dieser Preis wird auf einer für die Erzeuger angemessenen Höhe festgesetzt.

Der für das Wirtschaftsjahr 1978/79 geltende Zielpreis wird jedoch bis zum 1. Juni 1978 festgesetzt.

(2) Der Zielpreis gilt während des ganzen betreffenden Wirtschaftsjahres.

(3) Der Zielpreis bezieht sich auf eine Standardqualität.

Artikel 5

(1) Liegt der für ein Wirtschaftsjahr geltende Zielpreis über dem durchschnittlichen Weltmarktpreis, der anhand der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ermittelt und gegebenenfalls auf die in Artikel 4 genannte Standardqualität der betreffenden Erzeugnisse korrigiert wird, so wird für die in Artikel 1 Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Futter hergestellt werden, eine ergänzende Beihilfe gewährt.

(2) Diese Beihilfe ist gleich einem noch festzusetzenden Prozentsatz der Differenz zwischen diesen beiden Preisen. Der Prozentsatz wird vom Rat gleichzeitig mit dem Zielpreis und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt.

(3) Der Betrag der ergänzenden Beihilfe wird von der Kommission in regelmässigen Zeitabständen festgesetzt.

Artikel 6

(1) Die in den Artikeln 3 und 5 genannten Beihilfen werden nur den Verarbeitungsbetrieben für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewährt, die - Trockenfutter herstellen, das einer noch festzulegenden Mindestqualität entspricht;

- die erforderlichen Voraussetzungen für die Begründung des Beihilfenanspruchs erfuellen;

- mit den Erzeugern des für die Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben oder ihre eigene Produktion oder - bei Zusammenschlüssen - die Produktion ihrer Mitglieder verarbeiten.

Diese Beihilfen werden von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen Hoheitsgebiet das Trockenfutter hergestellt wird.

(2) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission folgendes: - die Kriterien zur Feststellung des durchschnittlichen Weltmarktpreises,

- die Grundregeln für die Gewährung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beihilfen ; diese Grundregeln können insbesondere die Möglichkeit einer Vorausfestsetzung der in Artikel 5 genannten Beihilfe vorsehen,

- die Grundregeln für die Überprüfung des Anspruchs auf diese Beihilfen,

- die Kriterien für die Bestimmung der Mindestqualität,

- die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Voraussetzungen,

- die Kriterien, nach denen die in Absatz 1 genannten Verträge abzuschließen sind.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 bis 5 und zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Rahmenbestimmungen, denen die in Absatz 2 genannten Verträge entsprechen müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt.

TITEL II Regelung für den Handel mit dritten Ländern

Artikel 7

(1) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die "Allgemeinen Tarifierungsvorschriften" und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist beim Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt: - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

- die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 8

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen der Kommission binnen drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

TITEL III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages auf die Erzeugung und Vermarktung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbar.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Einzelheiten der Mitteilung und Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt.

Artikel 11

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Trockenfutter - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 12

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen diese Maßnahmen jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat anders entscheiden.

Artikel 13

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 14

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 15

(1) Im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 827/68 erhält die Tarifstelle 12.10 ex B folgende Fassung:

"ex B andere, ausgenommen - Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliche Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, ausser Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse

- Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen und Wicken, auf andere Weise getrocknet und gemahlen."

(2) Im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 827/68 erhält die Tarifstelle 23.07 C folgende Fassung:

"ex C andere, ausser aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate."

Artikel 16

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1067/74 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1978 aufgehoben.

(2) Sollten Übergangsmaßnahmen notwendig sein, um den Übergang von der in der Verordnung (EWG) Nr. 1067/74 festgelegten Beihilfenregelung zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zu erleichtern, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab 1. Juli 1978, mit Ausnahme der in Titel I für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse vorgesehenen Beihilfenregelung, die mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1978/79 anwendbar ist.

Für die in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt diese Verordnung bis zum 30. Juni 1979.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEINESEN