Amtsblatt Nr. L 069 vom 11/03/1978 S. 0002 - 0002
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 506/78 DES RATES VOM 7 . MÄRZ 1978 ZUR VERLÄNGERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 ZUR EINFÜHRUNG EINER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN UND DIE UMSTELLUNG DER MILCHKUHBESTÄNDE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR EINFÜHRUNG EINER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN UND DIE UMSTELLUNG DER MILCHKUHBESTÄNDE ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 2 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 LÄUFT DIE FRIST FÜR DIE ANWENDUNG DER DARIN VORGESEHENEN MASSNAHME AM 31 . MÄRZ 1978 AB . GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG WIRD DIE KOMMISSION DEM RAT DIE BEIBEHALTUNG DER REGELUNG MIT GEWISSEN ANPASSUNGEN VORSCHLAGEN . BIS ZUR ETWAIGEN GENEHMIGUNG DIESES VORSCHLAGS SOLLTE DIE ANWENDUNG DER GELTENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 BIS ENDE DES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES 1977/78 VERLÄNGERT WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 ERHÄLT DER ZWEITE SATZ FOLGENDE FASSUNG : " DIE DAUER DER DURCHFÜHRUNG DER IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN MASSNAHME IST BIS ZUM ENDE DES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES 1977/78 BEGRENZT . " ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . APRIL 1978 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 7 . MÄRZ 1978 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . DALSAGER ( 1 ) ABL . NR . L 131 VOM 26 . 5 . 1977 , S . 1 .