31978R0506



Amtsblatt Nr. L 069 vom 11/03/1978 S. 0002 - 0002


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 506/78 DES RATES

VOM 7 . MÄRZ 1978

ZUR VERLÄNGERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 ZUR EINFÜHRUNG EINER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN UND DIE UMSTELLUNG DER MILCHKUHBESTÄNDE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR EINFÜHRUNG EINER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN UND DIE UMSTELLUNG DER MILCHKUHBESTÄNDE ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 2 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 LÄUFT DIE FRIST FÜR DIE ANWENDUNG DER DARIN VORGESEHENEN MASSNAHME AM 31 . MÄRZ 1978 AB . GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG WIRD DIE KOMMISSION DEM RAT DIE BEIBEHALTUNG DER REGELUNG MIT GEWISSEN ANPASSUNGEN VORSCHLAGEN .

BIS ZUR ETWAIGEN GENEHMIGUNG DIESES VORSCHLAGS SOLLTE DIE ANWENDUNG DER GELTENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 BIS ENDE DES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES 1977/78 VERLÄNGERT WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1078/77 ERHÄLT DER ZWEITE SATZ FOLGENDE FASSUNG :

" DIE DAUER DER DURCHFÜHRUNG DER IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN MASSNAHME IST BIS ZUM ENDE DES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES 1977/78 BEGRENZT . "

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . APRIL 1978 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 7 . MÄRZ 1978 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . DALSAGER

( 1 ) ABL . NR . L 131 VOM 26 . 5 . 1977 , S . 1 .