Richtlinie 78/1017/EWG des Rates vom 24. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Richtlinie 73/131/EWG zu der Ausrichtungsprämie nach Artikel 10 der Richtlinie vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe
Amtsblatt Nr. L 349 vom 13/12/1978 S. 0032 - 0032
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0088
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0062
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0062
RICHTLINIE DES RATES vom 24. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Richtlinie 73/131/EWG zu der Ausrichtungsprämie nach Artikel 10 der Richtlinie vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (78/1017/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/390/EWG (4), können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Wirksamwerden der genannten Richtlinie Übergangsbeihilfen an Betriebsinhaber gewähren, die das in Artikel 4 derselben Richtlinie festgesetzte Arbeitseinkommen nicht erreichen können und auch die jährliche Rente gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (5) noch nicht erhalten können. Angesichts der durch Artikel 16 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen Überprüfung der Richtlinie wurde die Frist für die Anwendung dieser Bestimmung durch die Richtlinie 77/390/EWG bis zum 31. Dezember 1977 verlängert. Da diese Überprüfung zur Zeit noch andauert, erscheint es angebracht, den in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 72/159/EWG bezeichneten Zeitraum für Maßnahmen im Sinne des genannten Artikels, die am 15. März 1977 in den Mitgliedstaaten anwendbar waren, bis zum 31. Dezember 1979 zu verlängern. Angesichts der unterschiedlichen Anstrengungen, die die schwerpunktmässige Ausrichtung auf die Rindfleisch- oder Schaffleischerzeugung im Rahmen des Betriebsentwicklungsplans erfordern kann, erscheint es angezeigt, die in der Richtlinie 73/131/EWG des Rates vom 15. Mai 1973 zu der Ausrichtungsprämie nach Artikel 10 der Richtlinie 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (6) festgesetzten Beträge in Hoechstbeträge umzuwandeln - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 72/159/EWG bezeichnete Zeitraum wird für Maßnahmen im Sinne des genannten Artikels, die am 15. März 1977 in den Mitgliedstaaten anwendbar waren, bis zum 31. Dezember 1979 verlängert. Artikel 2 Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 73/131/EWG erhält folgende Fassung: "Die Prämie beläuft sich maximal - für das erste Jahr auf 48 Rechnungseinheiten je Hektar bis höchstens 4 800 Rechnungseinheiten je Betrieb, - für das zweite Jahr auf 32,5 Rechnungseinheiten je Hektar bis höchstens 3 250 Rechnungseinheiten je Betrieb und - für das dritte Jahr auf 16,5 Rechnungseinheiten je Hektar bis höchstens 1 650 Rechnungseinheiten je Betrieb." Artikel 3 Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1978. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. November 1978. Im Namen des Rates Der Präsident J. ERTL (1)ABl. Nr. C 230 vom 28.9.1978, S. 15. (2)ABl. Nr. C 261 vom 6.11.1978, S. 46. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (4)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43. (5)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (6)ABl. Nr. L 153 vom 9.6.1973, S. 24.