31978L1016

Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe

Amtsblatt Nr. L 349 vom 13/12/1978 S. 0031 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0104
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0104
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0134
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0134


RICHTLINIE DES RATES vom 23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (78/1016/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (4) erlässt der Rat so bald wie möglich, spätestens aber am 1. Januar 1978, auf Vorschlag der Kommission gemeinsame Vorschriften für technische Anforderungen für Binnenschiffe. Angesichts des schwierigen Sachverhalts konnte dieser Termin nicht eingehalten werden. Daher ist es angezeigt, den 1. Januar 1980 als Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem diese gemeinsamen Vorschriften spätestens erlassen werden.

In Artikel 7 der genannten Richtlinie ist festgelegt, daß sie bis zum 31. Dezember 1978 gilt und ihre Geltungsdauer erforderlichenfalls bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der in Artikel 5 genannten Vorschriften verlängert werden kann. Aus diesen Erwägungen ist es erforderlich, die genannte Verlängerung der Geltungsdauer zu beschließen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/135/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 wird der Termin "1. Januar 1978" durch den Termin "1. Januar 1980" ersetzt.

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Diese Richtlinie gilt bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der in Artikel 5 vorgesehenen Vorschriften."

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. GSCHEIDLE (1)ABl. Nr. C 13 vom 17.1.1978, S. 4. (2)ABl. Nr. C 108 vom 8.5.1978, S. 67. (3)ABl. Nr. C 181 vom 31.7.1978, S. 29. (4)ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1976, S. 10.