31978L0630

Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 zur erstmaligen Änderung der Richtlinie 76/118/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Amtsblatt Nr. L 206 vom 29/07/1978 S. 0012 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0161
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0161
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0211
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0211


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RICHTLINIE DES RATES

vom 19 . Juni 1978

zur erstmaligen Änderung der Richtlinie 76/118/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

( 78/630/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie des Rates 76/118/EWG vom 18 . Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung ( 3 ) bestimmt in Artikel 3 Absatz 1 , daß nur die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen und Beschreibungen zur Kennzeichnung der dort beschriebenen Erzeugnisse verwendet werden dürfen . Unter Nummer 1 Buchstabe c ) des Anhangs wird die Bezeichnung " teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch " aufgeführt und beschrieben . Nach dieser Vorschrift ist die einzige Milch , die im Einzelhandel unter dieser Bezeichnung verkauft werden darf , eine teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen .

Die Richtlinie 76/118/EWG führt unter Berücksichtigung von Verständnisschwierigkeiten seitens der Käufer in Artikel 3 Absatz 2 die Bezeichnungen auf , welche die betroffenen Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet beibehalten können .

Vergleichbare Schwierigkeiten sind in bestimmten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bezeichnung " ungezukkerte teilentrahmte Kondensmilch " , die im Einzelhandel verkauft werden kann , entstanden . Es ist deshalb erforderlich , die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG vorgesehene Möglichkeit auch für ein Erzeugnis mit dieser Bezeichnung einzuräumen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

An Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG wird folgender Buchstabe angefügt :

" d ) " geëvaporeerde halvolle melk " in Belgien und den Niederlanden sowie " lait demi-écrémé concentré " und " lait demi-écrémé concentré non sucré " in Belgien , Frankreich und Luxemburg zur Bezeichnung des im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe c ) beschriebenen Erzeugnisses für den Verkauf im Einzelhandel . "

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 19 . Juni 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . DALSAGER

( 1 ) ABl . Nr . C 183 vom 1 . 8 . 1977 , S . 59 .

( 2 ) ABl . Nr . C 84 vom 8 . 4 . 1978 , S . 3 .

( 3 ) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1976 , S . 49 .