31978L0547

Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/06/1978 S. 0039 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0139
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0139
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0189
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0189


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RICHTLINIE DES RATES

vom 12 . Juni 1978

zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( 78/547/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Innenraum-Heizung und die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen genügen müssen , sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - unverzueglich gleiche Vorschriften erlassen werden .

Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt zweckmässigerweise im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , in der Fassung der Richtlinie 78/315/EWG ( 4 ) . Es ist deshalb angezeigt , diese Richtlinie dadurch zu ergänzen , daß in Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) und in Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) die hierfür erforderlichen Angaben aufgenommen werden , und zwar unbeschadet anderer , insbesondere der im Kommissionsvorschlag vom 5 . Januar 1977 vorgesehenen Anpassungen dieser Richtlinie -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) der Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt ergänzt :

- " 9.10.4 . : Innenraum-Heizung "

- " 9.16 . : Radabdeckungen " .

Artikel 2

Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) der Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt ergänzt :

- " 9.8.4 . : Innenraum-Heizung "

- " 9.14 . : Radabdeckungen ER " .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 12 . Juni 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

K . OLESEN

( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 81 vom 28 . 3 . 1978 , S . 1 .