Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/06/1978 S. 0039 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0139
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0139
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0189
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0189
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 12 . Juni 1978 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 78/547/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Innenraum-Heizung und die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen genügen müssen , sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - unverzueglich gleiche Vorschriften erlassen werden . Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt zweckmässigerweise im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , in der Fassung der Richtlinie 78/315/EWG ( 4 ) . Es ist deshalb angezeigt , diese Richtlinie dadurch zu ergänzen , daß in Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) und in Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) die hierfür erforderlichen Angaben aufgenommen werden , und zwar unbeschadet anderer , insbesondere der im Kommissionsvorschlag vom 5 . Januar 1977 vorgesehenen Anpassungen dieser Richtlinie - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) der Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt ergänzt : - " 9.10.4 . : Innenraum-Heizung " - " 9.16 . : Radabdeckungen " . Artikel 2 Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) der Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt ergänzt : - " 9.8.4 . : Innenraum-Heizung " - " 9.14 . : Radabdeckungen ER " . Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 12 . Juni 1978 . Im Namen des Rates Der Präsident K . OLESEN ( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 . ( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 81 vom 28 . 3 . 1978 , S . 1 .