31978L0388

Erste Richtlinie 78/388/EWG der Kommission vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Amtsblatt Nr. L 113 vom 25/04/1978 S. 0020 - 0026
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0240
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0010
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0216
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0216


ERSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (78/388/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sind aus den nachstehend dargelegten Gründen die Anlagen I, II und III der genannten Richtlinie zu ändern.

Die Abschirmung des Feldbestandes zur Verbesserung des genetischen Saatgutwerts bei monözischem Hanf ist zu verstärken und für bestimmte Arten sind Sortenreinheitsnormen vorzusehen, denen der Bestand genügen muß.

Auch sind bestimmte Mindestentfernungen so anzupassen, daß eine genügende Sortenreinheit gewährleistet ist.

Weiter sind besondere Normen hinsichtlich des Hoechstanteils an weiteren unerwünschten oder schädlichen Körnern festzusetzen wie z.B. für Avena ludoviciana, Avena sterilis oder Rumexarten ausser Rumex acetosella.

Schließlich sind einige Bestimmungen zum Zweck der Übereinstimmung mit den Bedingungen der amtlichen Saatgutprüfung nach international üblichen Methoden neuzufassen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert: 1. Anlage I erhält folgende Fassung:

"ANLAGE I

VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS 1. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.

2. Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können: (1)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23.

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Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

3. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügen die Bestände von Brassica spp., Cannabis sativa, Carum carvi, Gossypium spp., Helianthus annuus und Sinapis alba folgenden Normen : Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht 1 je 10 m2 des Bestandes.

4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

5. Die Einhaltung der obengenannten Normen oder sonstigen Voraussetzungen wird bei amtlichen Feldbesichtigungen geprüft.

Diese Feldbesichtigungen werden unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt: A. Die Anbaubedingungen und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Prüfung.

B. Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.

C. Die Grösse, die Zahl und die Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Anlage zu besichtigen sind, werden nach geeigneten Methoden festgelegt."

2. Anlage II erhält folgende Fassung:

"ANLAGE II

VORAUSSETZUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS I. BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT 1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der unten aufgeführten Arten den folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen: >PIC FILE= "T0013136">

Die Sortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft.

2. Das Saatgut genügt folgenden Normen der sonstigen Voraussetzungen hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten einschließlich Orobanche spp.: A. Tabelle >PIC FILE= "T0013137">

B. Normen oder sonstige Voraussetzungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle zu Teil I Absatz 2 Buchstabe A dieser Anlage Bezug genommen wird: a) Der in Spalte 5 ausgewiesene Hoechstanteil an Körnern enthält auch die Körner der Arten von Spalten 6 bis 11.

b) Die zahlenmässige Bestimmung des Gesamtanteils an Körnern anderer Pflanzenarten ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 5 erfuellt sind.

c) Die zahlenmässige Bestimmung der Körner von Cuscuta spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 7 erfuellt sind.

d) Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.

e) Das Saatgut ist frei von Orobanche spp. ; ein Korn von Orobanche gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Orobanche spp. ist.

3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen: A. Tabelle >PIC FILE= "T0013138">

B. Normen oder sonstige Voraussetzungen, die gelten, wenn darauf in der Tabelle zu Teil I Absatz 3 Buchstabe A dieser Anlage Bezug genommen wird: a) Bei Faserlein überschreitet der Hoechstanteil an Körnern, die mit Ascochyta linicola (syn. Phoma linicola) befallen sind, nicht 1 v.H.

b) Die zahlenmässige Bestimmung von Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien von Sclerotinia sclerotiorum ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 5 erfuellt sind.

II. HANDELSSAATGUT

Die Voraussetzungen des Teils I in Anlage II gelten mit Ausnahme der Nummer 1 für Handelssaatgut."

3. Anlage III erhält folgende Fassung:

"ANLAGE III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN >PIC FILE= "T0013139">

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um - den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 hinsichtlich der Anlage I, 3 und von Artikel 1 Absatz 2 hinsichtlich der Anlage II I 1 zum 1. Januar 1981,

- den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 1980 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut von Öl- und Faserpflanzen aus Gründen der Anwendung dieser Richtlinie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 1978

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH