Richtlinie 78/53/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Festlegung ergänzender Bestimmungen zu den von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Rinderbestand
Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1978 S. 0020 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0251
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0183
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0183
**** ( 1 ) ABL . NR . L 153 VOM 9 . 6 . 1973 , S . 25 . ( 2 ) ABL . NR . C 163 VOM 11 . 7 . 1977 , S . 73 . RICHTLINIE DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1977 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER BESTIMMUNGEN ZU DEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHRENDEN STATISTISCHEN ERHEBUNGEN ÜBER DEN RINDERBESTAND ( 78/53/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 209 , GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 73/132/EWG DES RATES VOM 15 . MAI 1973 BETREFFEND DIE STATISTISCHEN ERHEBUNGEN ÜBER DEN RINDERBESTAND , DIE VORAUSSCHÄTZUNGEN ÜBER DEN SCHLACHTRINDERANFALL UND STATISTIKEN ÜBER DIE SCHLACHTUNG VON RINDERN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHREN SIND ( 1 ), AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : UM DIE ANNÄHERUNG DER ERHEBUNGSMETHODEN UND DIE HARMONISIERUNG DER STATISTIKEN DES RINDERSEKTORS ZU FÖRDERN , SIND EINIGE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/132/EWG ZU PRÄZISIEREN ODER ZU VERVOLLSTÄNDIGEN . ITALIEN , DAS AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN WÄHREND DES BEZUGSZEITRAUMS DER RICHTLINIE 73/132/EWG DIE STICHPROBENGRUNDLAGE NICHT AUF DEN NEUESTEN STAND BRINGEN KONNTE , UM DIE FÜR DIE GEMEINSCHAFT FESTGESETZTEN STICHPROBENFEHLERGRENZEN EINZUHALTEN , WÜNSCHT EINE VERLÄNGERUNG DER FÜR DIE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER GENANNTEN RICHTLINIE EINGERÄUMTEN FRIST . EINE JÄHRLICHE ERHEBUNG IM DEZEMBER HAT SICH ALS UNZUREICHEND ERWIESEN , UM DIE PERIODISCHE ANPASSUNG DER KURZFRISTIGEN VORAUSSCHÄTZUNGEN ÜBER DAS MÖGLICHE ANGEBOT AN RINDERN ZU ERMÖGLICHEN . EINIGE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/132/EWG GELTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER ZWISCHENERHEBUNG , UND ES IST DAHER ERFORDERLICH , BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE FRISTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE UND DEN ZEITRAUM FÜR DIE AUFSTELLUNG DER VORAUSSCHÄTZUNGEN ZU ERLASSEN . ES IST ERFORDERLICH , DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE AUSGABEN FESTZULEGEN , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE IN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE VORGESEHENEN ERHEBUNGEN ENTSTEHEN - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE 73/132/EWG VORGESEHENE ABWEICHUNG WIRD FÜR ITALIEN BIS 1980 VERLÄNGERT . ( 2 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN NÖTIGENFALLS GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEOBACHTUNGSFEHLER . " ( 3 ) ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 4 ) DIE NACH DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 AUFZUBEREITENDEN ERGEBNISSE DER ERHEBUNGEN KÖNNEN AUF GRUND EINER DER BEIDEN IM BERICHTSJAHR DURCHGEFÜHRTEN GEMEINSCHAFTSERHEBUNGEN ERZIELT WORDEN SEIN . " ( 4 ) ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN STELLEN AUF DER GRUNDLAGE DER ERGEBNISSE DER ERHEBUNGEN UND ANDERER ZUR VERFÜGUNG STEHENDER DATEN VORAUSSCHÄTZUNGEN ÜBER DIE BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN RINDERN FÜR DIE BEIDEN JEWEILS AM 1 . JANUAR BZW . AM 1 . JULI BEGINNENDEN SECHSMONATSZEITRÄUME AN . DIE BRUTTÖIGENERZEUGUNG UMFASST DIE GESAMTZAHL DER SCHLACHTUNGEN VON RINDERN IN- UND AUSLÄNDISCHER HERKUNFT ZUZUEGLICH DES AUSSENHANDELSSALDOS AN LEBENDEN RINDERN . " ( 5 ) IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHALTEN DIE ERSTEN BEIDEN ZEILEN FOLGENDE FASSUNG : " DIE VORAUSSCHÄTZUNG DER BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN RINDERN WIRD FÜR FOLGENDE KATEGORIEN ERSTELLT : " ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN FÜHREN JEDES JAHR EINE ZWISCHENERHEBUNG ÜBER DEN RINDERBESTAND DURCH ; ALS STICHTAG WÄHLEN SIE EINEN TAG IM MAI ODER JUNI . ( 2 ) DIE ERSTE ZWISCHENERHEBUNG FINDET 1978 STATT . ( 3 ) FÜR DIE ZWISCHENERHEBUNG GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/132/EWG ÜBER DIE ERHEBUNG VON DEZEMBER , MIT AUSNAHME VON ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 2 DER GENANNTEN RICHTLINIE . JEDOCH KÖNNEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SCHWIERIGKEITEN HABEN , IN DEM FRAGEBOGEN DER ZWISCHENERHEBUNG SÄMTLICHE IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 73/132/EWG BEZEICHNETEN KATEGORIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE ZAHL DER ZUM SCHLACHTEN BESTIMMTEN RINDERKATEGORIEN SOWIE DIE ZAHL DER FÄRSEN VON EINEM JAHR UND DARÜBER AUF GRUND DER ERGEBNISSE IHRER NATIONALEN ERHEBUNGEN SCHÄTZEN . DIE VORSTEHENDE AUSNAHMEBESTIMMUNG GILT BIS 1980 , SOFERN SIE NICHT VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VERLÄNGERT WIRD . ( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 30 . SEPTEMBER DIE VORLÄUFIGEN ERGEBNISSE DER ZWISCHENERHEBUNG OHNE AUFSCHLÜSSELUNG NACH GEBIETEN MIT . DIE ENDGÜLTIGEN ERGEBNISSE WERDEN SO RASCH WIE MÖGLICH ÜBERMITTELT . ARTIKEL 3 DIE KOSTEN , DIE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN ERHEBUNGEN IN DEN JAHREN 1978 , 1979 UND 1980 ANFALLEN , WERDEN IN HÖHE EINES IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FESTZULEGENDEN PAUSCHALBETRAGS ÜBERNOMMEN . ARTIKEL 4 DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 19 . DEZEMBER 1977 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT H . SIMONET