31978L0053

Richtlinie 78/53/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Festlegung ergänzender Bestimmungen zu den von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Rinderbestand

Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1978 S. 0020 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0251
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0183
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0183


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( 1 ) ABL . NR . L 153 VOM 9 . 6 . 1973 , S . 25 .

( 2 ) ABL . NR . C 163 VOM 11 . 7 . 1977 , S . 73 .

RICHTLINIE DES RATES

VOM 19 . DEZEMBER 1977

ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER BESTIMMUNGEN ZU DEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHRENDEN STATISTISCHEN ERHEBUNGEN ÜBER DEN RINDERBESTAND

( 78/53/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 209 ,

GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 73/132/EWG DES RATES VOM 15 . MAI 1973 BETREFFEND DIE STATISTISCHEN ERHEBUNGEN ÜBER DEN RINDERBESTAND , DIE VORAUSSCHÄTZUNGEN ÜBER DEN SCHLACHTRINDERANFALL UND STATISTIKEN ÜBER DIE SCHLACHTUNG VON RINDERN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHREN SIND ( 1 ),

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

UM DIE ANNÄHERUNG DER ERHEBUNGSMETHODEN UND DIE HARMONISIERUNG DER STATISTIKEN DES RINDERSEKTORS ZU FÖRDERN , SIND EINIGE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/132/EWG ZU PRÄZISIEREN ODER ZU VERVOLLSTÄNDIGEN .

ITALIEN , DAS AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN WÄHREND DES BEZUGSZEITRAUMS DER RICHTLINIE 73/132/EWG DIE STICHPROBENGRUNDLAGE NICHT AUF DEN NEUESTEN STAND BRINGEN KONNTE , UM DIE FÜR DIE GEMEINSCHAFT FESTGESETZTEN STICHPROBENFEHLERGRENZEN EINZUHALTEN , WÜNSCHT EINE VERLÄNGERUNG DER FÜR DIE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER GENANNTEN RICHTLINIE EINGERÄUMTEN FRIST .

EINE JÄHRLICHE ERHEBUNG IM DEZEMBER HAT SICH ALS UNZUREICHEND ERWIESEN , UM DIE PERIODISCHE ANPASSUNG DER KURZFRISTIGEN VORAUSSCHÄTZUNGEN ÜBER DAS MÖGLICHE ANGEBOT AN RINDERN ZU ERMÖGLICHEN .

EINIGE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/132/EWG GELTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER ZWISCHENERHEBUNG , UND ES IST DAHER ERFORDERLICH , BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE FRISTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE UND DEN ZEITRAUM FÜR DIE AUFSTELLUNG DER VORAUSSCHÄTZUNGEN ZU ERLASSEN .

ES IST ERFORDERLICH , DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE AUSGABEN FESTZULEGEN , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE IN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE VORGESEHENEN ERHEBUNGEN ENTSTEHEN -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE 73/132/EWG VORGESEHENE ABWEICHUNG WIRD FÜR ITALIEN BIS 1980 VERLÄNGERT .

( 2 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN NÖTIGENFALLS GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEOBACHTUNGSFEHLER . "

( 3 ) ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 4 ) DIE NACH DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 AUFZUBEREITENDEN ERGEBNISSE DER ERHEBUNGEN KÖNNEN AUF GRUND EINER DER BEIDEN IM BERICHTSJAHR DURCHGEFÜHRTEN GEMEINSCHAFTSERHEBUNGEN ERZIELT WORDEN SEIN . "

( 4 ) ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN STELLEN AUF DER GRUNDLAGE DER ERGEBNISSE DER ERHEBUNGEN UND ANDERER ZUR VERFÜGUNG STEHENDER DATEN VORAUSSCHÄTZUNGEN ÜBER DIE BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN RINDERN FÜR DIE BEIDEN JEWEILS AM 1 . JANUAR BZW . AM 1 . JULI BEGINNENDEN SECHSMONATSZEITRÄUME AN .

DIE BRUTTÖIGENERZEUGUNG UMFASST DIE GESAMTZAHL DER SCHLACHTUNGEN VON RINDERN IN- UND AUSLÄNDISCHER HERKUNFT ZUZUEGLICH DES AUSSENHANDELSSALDOS AN LEBENDEN RINDERN . "

( 5 ) IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHALTEN DIE ERSTEN BEIDEN ZEILEN FOLGENDE FASSUNG :

" DIE VORAUSSCHÄTZUNG DER BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN RINDERN WIRD FÜR FOLGENDE KATEGORIEN ERSTELLT : "

ARTIKEL 2

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN FÜHREN JEDES JAHR EINE ZWISCHENERHEBUNG ÜBER DEN RINDERBESTAND DURCH ; ALS STICHTAG WÄHLEN SIE EINEN TAG IM MAI ODER JUNI .

( 2 ) DIE ERSTE ZWISCHENERHEBUNG FINDET 1978 STATT .

( 3 ) FÜR DIE ZWISCHENERHEBUNG GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/132/EWG ÜBER DIE ERHEBUNG VON DEZEMBER , MIT AUSNAHME VON ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 2 DER GENANNTEN RICHTLINIE .

JEDOCH KÖNNEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SCHWIERIGKEITEN HABEN , IN DEM FRAGEBOGEN DER ZWISCHENERHEBUNG SÄMTLICHE IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 73/132/EWG BEZEICHNETEN KATEGORIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE ZAHL DER ZUM SCHLACHTEN BESTIMMTEN RINDERKATEGORIEN SOWIE DIE ZAHL DER FÄRSEN VON EINEM JAHR UND DARÜBER AUF GRUND DER ERGEBNISSE IHRER NATIONALEN ERHEBUNGEN SCHÄTZEN .

DIE VORSTEHENDE AUSNAHMEBESTIMMUNG GILT BIS 1980 , SOFERN SIE NICHT VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VERLÄNGERT WIRD .

( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 30 . SEPTEMBER DIE VORLÄUFIGEN ERGEBNISSE DER ZWISCHENERHEBUNG OHNE AUFSCHLÜSSELUNG NACH GEBIETEN MIT . DIE ENDGÜLTIGEN ERGEBNISSE WERDEN SO RASCH WIE MÖGLICH ÜBERMITTELT .

ARTIKEL 3

DIE KOSTEN , DIE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN ERHEBUNGEN IN DEN JAHREN 1978 , 1979 UND 1980 ANFALLEN , WERDEN IN HÖHE EINES IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FESTZULEGENDEN PAUSCHALBETRAGS ÜBERNOMMEN .

ARTIKEL 4

DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 19 . DEZEMBER 1977 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

H . SIMONET