Empfehlung Nr. 1235/78/EGKS der Kommission vom 8. Juni 1978 über die Aussetzung des für Einfuhren von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Rumänien eingeführten endgültigen Antidumpingzolls
Amtsblatt Nr. L 153 vom 09/06/1978 S. 0019 - 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0008
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0008
**** ( 1 ) ABL . NR . L 114 VOM 5 . 5 . 1977 , S . 6 . ( 2 ) ABL . NR . L 352 VOM 31 . 12 . 1977 , S . 13 . ( 3 ) ABL . NR . L 23 VOM 28 . 1 . 1978 , S . 33 . ( 4 ) ABL . NR . L 108 VOM 22 . 4 . 1978 , S . 26 . EMPFEHLUNG NR . 1235/78/EGKS DER KOMMISSION VOM 8 . JUNI 1978 ÜBER DIE AUSSETZUNG DES FÜR EINFUHREN VON STAHLERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN EINGEFÜHRTEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 74 , GESTÜTZT AUF DIE EMPFEHLUNG DER KOMISSION 77/329/EGKS VOM 15 . APRIL 1977 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN PRAKTIKEN VON DUMPING , PRÄMIEN ODER SUBVENTIONEN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL GEHÖRENDEN LÄNDERN ( 1 ), GEÄNDERT DURCH DIE EMPFEHLUNG NR . 3004/77/EGKS ( 2 ), UND INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 15 UND 19 DIESER EMPFEHLUNG , NACH ANHÖRUNG DER IM RAHMEN DES DURCH EMPFEHLUNG 77/329/EGKS VORGESEHENEN BERATENDEN AUSSCHUSSES ABGEGEBENEN STELLUNGNAHMEN , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DURCH DIE EMPFEHLUNG NR . 160/78/EGKS ( 3 ) HAT DIE KOMMISSION EINEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL FÜR EINFUHREN VON STAHLERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN EINGEFÜHRT . DURCH DIE EMPFEHLUNG NR . 811/78/EGKS ( 4 ) HAT DIE KOMMISSION EINEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLL FÜR EINFUHREN VON STAHLERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN EINGEFÜHRT . SEITHER WURDEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER RUMÄNISCHEN REGIERUNG BESTIMMTE ABMACHUNGEN HINSICHTLICH DES HANDELS MIT STAHLERZEUGNISSEN GETROFFEN . DIESE ABMACHUNGEN , DIE DIE KOMMISSION FÜR ANNEHMBAR HÄLT , ERMÖGLICHEN DIE AUSSETZUNG DER WEITEREN ANWENDUNG DES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS - HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE ANWENDUNG DES DURCH DIE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION NR . 811/78/EGKS EINGEFÜHRTEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUF EINFUHREN VON STAHLERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN WIRD VOM TAG DES INKRAFTTRETENS DIESER EMPFEHLUNG AN AUSGESETZT . ES WIRD KEINERLEI SONSTIGER ANTIDUMPINGZOLL ODER EINE ANDERE ÄHNLICHE MASSNAHME AUF DIE EINFUHREN VON UNTER DEN EGKS-VERTRAG FALLENDEN STAHLERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN ANGEWENDET , ES SEI DENN , DIE KOMMISSION ERLÄSST EINE GEGENTEILIGE EMPFEHLUNG . ARTIKEL 2 DIESE EMPFEHLUNG WIRD DEN MITGLIEDSTAATEN ZUGESTELLT . SIE TRITT IN JEDEM MITGLIEDSTAAT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . BRÜSSEL , DEN 8 . JUNI 1978 FÜR DIE KOMMISSION DER VIZEPRÄSIDENT WILHELM HAFERKAMP