31978D0890

78/890/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1978 zur Durchführung der Entscheidung 77/186/EWG des Rates über die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen von einem Mitgliedstaat nach einem anderen bei Versorgungsschwierigkeiten

Amtsblatt Nr. L 311 vom 04/11/1978 S. 0013 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0005
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0167
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0125
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0125


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. September 1978 zur Durchführung der Entscheidung 77/186/EWG des Rates über die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen von einem Mitgliedstaat nach einem anderen bei Versorgungsschwierigkeiten (78/890/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

gestützt auf die Entscheidung 77/186/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 über die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen von einem Mitgliedstaat nach einem anderen bei Versorgungsschwierigkeiten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung 77/186/EWG kann die Kommission im Falle von Schwierigkeiten bei der Versorgung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Erdöl und Erdölerzeugnissen beschließen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten einem System automatisch erteilter Genehmigungen durch den Herkunftsmitgliedstaat unterworfen wird.

Gemäß der Entscheidung 77/186/EWG kann die Kommission für den Fall, daß ein tatsächliches oder drohendes Versorgungsdefizit bei Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu einer anormalen Ausweitung des Handels mit Erdölerzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten führt, einen Mitgliedstaat ermächtigen, die Erteilung von Ausfuhrgenehigungen auszusetzen, soweit dies zur Verhinderung anormalen Handels erforderlich ist.

Gemäß der Entscheidung 77/186/EWG kann die Kommission für den Fall, daß die Versorgung mit Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen in einem Mitgliedstaat durch ein Defizit schwer gefährdet wird oder daß mit einer solchen Gefährdung zu rechnen ist, einen Mitgliedstaat ermächtigen, die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen unter der Voraussetzung auszusetzen, daß die traditionellen Handelsströme soweit wie möglich erhalten bleiben.

Gemäß der Entscheidung 77/186/EWG kann ein Mitgliedstaat für den Fall, daß in diesem Staat eine plötzliche Krise eintritt und jede Verzögerung seine Volkswirtschaft schwer schädigen würde, nach Anhörung der Kommission und nach Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorübergehend aussetzen.

Hauptziel der Entscheidung 77/186/EWG ist es, das Entstehen einer echten Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die geeignet ist, zum einen für eine gerechte Verteilung der Belastungen und Folgen der Krise zu sorgen, um eine optimale Versorgung der gesamten Gemeinschaft mit Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu gewährleisten, und zum anderen die Einheit des Gemeinsamen Marktes zu wahren, auch wenn Schutzmaßnahmen erforderlich werden sollten.

Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen des Möglichen und unter Beachtung ihrer internationalen Verpflichtungen die normalen Versorgungsströme und das normale Verhältnis in der Versorgung zwischen Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie zwischen den verschiedenen Gruppen von Erdöl und Erdölerzeugnissen erhalten und sämtlichen Marktbeteiligten sowohl preislich als auch mengenmässig eine gerechte Behandlung sichern, indem sie für eine ausgewogene Versorgung zwischen dem Raffinerie- und dem Vertriebssektor sowie zwischen den Raffinerie- und den Vertriebsunternehmen entsprechend den traditionellen Versorgungsstrukturen sorgen.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Entscheidung 77/186/EWG angehört.

Um diese Aufgaben erfuellen zu können, muß die Kommission über eine genaue Kenntnis der Versorgung und (1)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 23.

des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bei Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen verfügen ; zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben übermitteln -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung sind: a) "normaler Verbrauch" der während eines Basiszeitraums verzeichnete durchschnittliche Tagesverbrauch an Erdöl und Erdölerzeugnissen, d. h.

Einheimische Erzeugung von Erdöl und Kondensaten,

zuzueglich Einfuhren von Erdöl, Kondensaten, Feedstocks (halbraffiniertes Erdöl) und Erdölerzeugnissen,

zuzueglich Lieferungen aus Ländern der Gemeinschaft,

abzueglich Ausfuhren von Erdöl, Kondensaten, Feedstocks (halbraffiniertes Erdöl) und Erdölerzeugnissen,

abzueglich Lieferungen an Länder der Gemeinschaft,

zuzueglich Veränderungen der Vorräte an Erdöl, Kondensaten, Feedstocks (halbraffiniertes Erdöl) und Erdölerzeugnissen,

Bunkerablieferungen gelten als Ausfuhren;

b) "Basiszeitraum" die letzten vier Kalendervierteljahre, für die der Kommission statistische Angaben vorliegen;

c) "Versorgungsdefizit" ein tatsächlicher oder drohender Rückgang der normalen Versorgung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, so daß der normale Verbrauch während einer gewissen Zeit nicht mehr gedeckt werden kann;

d) "normale Versorgung" die durchschnittliche Tagesversorgung, die zur Deckung des normalen Verbrauchs notwendig ist, der von der Kommission anhand der Angaben der Mitgliedstaaten berichtigt wird, um dem Wirtschaftswachstum und den übrigen technischen und konjunkturellen Faktoren, insbesondere den saisonalen Schwankungen und Witterungsverhältnissen Rechnung zu tragen;

e) "anormale Ausweitung" des Handels mit Erdölerzeugnissen eine insbesondere durch das Wirtschaftswachstum, den konjunkturbedingten und/oder saisonbedingten Anstieg der Nachfrage nicht gerechtfertigte Zunahme der Lieferungen eines Mitgliedstaats nach einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, wobei es sich entweder um im Vergleich zur herkömmlichen Handelsstruktur neue Bewegungen oder um zusätzliche Mengen zu den traditionell gehandelten und während des Basiszeitraums verzeichneten Mengen handelt.

Die Kommission kann einen prozentualen Berichtigungsfaktor zu den statistischen Angaben einführen, um dem Wirtschaftswachstum und den sonstigen konjunktur- und saisonbedingten Erscheinungen Rechnung zu tragen;

f) "Erhaltung des traditionellen Handels" die Beachtung der bisherigen Struktur des zwischen den Mitgliedstaaten während des Basiszeitraums verzeichneten Handels seitens der Mitgliedstaaten.

Artikel 2

(1) Beschließt die Kommission gemäß Artikel 1 der Entscheidung 77/186/EWG, den Handel mit Erdölerzeugnissen einem Genehmigungssystem zu unterwerfen, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die beantragten Ausfuhrgenehmigungen auf Antrag der Ausführer zu erteilen.

Anträge auf Ausfuhrgenehmigung sind bei der zuständigen einzelstaatlichen Stelle einzureichen und müssen die notwendigen Angaben über das geplante Ausfuhrgeschäft enthalten.

Die Genehmigung wird spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde erteilt.

(2) Mit jedem Antrag auf Genehmigung einer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet sich der Ausführer, die Waren, die ausgeführt werden sollen, in den in dem Antrag angegebenen Mitgliedstaat einzuführen oder einführen zu lassen.

(3) Die Ausfuhrgenehmigungen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: - Ausstellende Stelle (Name und Anschrift),

- Nummer der Genehmigung,

- Ausführer (Name mit vollständiger Anschrift),

- Einführer (Name mit vollständiger Anschrift),

- ausführender Mitgliedstaat,

- einführender Mitgliedstaat,

- Bezeichnung des Erzeugnisses nach der NIMEX-Nomenklatur,

- Menge (in Tonnen),

- fob-Preis (je Tonne), wenn nicht Entscheidungen der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats eine andere Regelung vorsehen,

- letzter Tag der Gültigkeit.

(4) Für die Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr und die Genehmigung zur Ausfuhr sind Formblätter zu verwenden, die den im Anhang beigefügten Mustern entsprechen, sofern nicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats etwas anderes beschließt. Diese Formblätter sind auf weissem Papier zu drucken ; sie haben das Format 210 x 297 mm. Die Mitgliedstaaten besorgen den Druck dieser Formblätter.

(5) Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist bei den Ausstellungsbehörden aufzubewahren, welche die Ausfuhrgenehmigung dem Ausführer übergibt oder zusendet.

(6) Die Ausfuhr ist davon abhängig, daß den Zollbehörden bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten die für die betreffenden Waren erteilte Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.

Die Zolldienststelle versieht die Ausfuhrgenehmigung mit einem Sichtvermerk und übersendet sie unverzueglich an die Ausstellungsbehörde, sobald die Waren das geographische Gebiet des ausführenden Mitgliedstaats verlassen haben oder zu einem Zollgutversand abgefertigt sind.

(7) Artikel 1 der Entscheidung 77/186/EWG findet keine Anwendung auf Lieferungen von Vorräten, die aufgrund bilateraler Abmachungen in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines anderen Mitgliedstaats gehalten werden.

Artikel 3

(1) Die Kommission beruft die in Artikel 3 der Richtlinie 73/238/EWG (1) vorgesehene Gruppe innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags des betreffenden Mitgliedstaats auf Anwendung der Artikel 2 und 3 der Entscheidung 77/186/EWG ein und beschließt spätestens binnen 72 Stunden nach Einberufung der genannten Gruppe.

Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung vor allem folgendes: - die Gesamtsituation der Erdölversorgung,

- die Versorgungssituation in den betreffenden Mitgliedstaaten,

- Defizite in der Erdöleinfuhr der betreffenden Mitgliedstaaten,

- Maßnahmen zur Einschränkung des Verbrauchs in den betreffenden Mitgliedstaaten,

- Maßnahmen zur Einschränkung des Verbrauchs auf Gemeinschaftsebene,

- internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten.

(2) Der Mitgliedstaat, der im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 77/186/EWG bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen auszusetzen, muß in seinem Antrag anhand von statistischen Angaben nachweisen, daß eine anormale Ausweitung des Handels zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegt.

(3) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat ermächtigen, die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 77/186/EWG auszusetzen, wenn sie in der Versorgung des betreffenden Mitgliedstaats ein Defizit von mindestens 7 % feststellt.

Artikel 4

(1) Die Kommission nimmt die notwendigen Kontakte zu den Unternehmen auf, die die Gemeinschaft mit Erdöl und Erdölerzeugnissen versorgen, um von ihnen allgemeine Informationen über die Versorgungslage bei Erdöl und Erdölerzeugnissen und die notwendige technische Unterstützung zu erhalten.

(2) Die Kommission kann in bestimmten Fällen die Unternehmen ermächtigen, sich zu einer beratenden Industriegruppe zusammenzuschließen, um die Kontakte gemäß Absatz 1 zu erleichtern und zu beschleunigen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem Ende jedes Kalendervierteljahres sämtliche Angaben für das vorangegangene Kalendervierteljahr, die notwendig sind, um folgendes festzustellen: a) den normalen Verbrauch an Erdöl und Erdölerzeugnissen jedes Mitgliedstaats,

b) den innergemeinschaftlichen Handel mit Erdöl und Erdölerzeugnissen, aufgegliedert nach Herkunftsland und Bestimmungsland.

(2) Damit die Kommission die Lage beurteilen kann, kann sie die Mitgliedstaaten auffordern, ihr die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben innerhalb kürzerer Fristen und für kürzere Zeitabschnitte zu übermitteln.

Artikel 6

Bei Anwendung von Artikel 1 der Entscheidung 77/186/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 3. und 18. jedes Monats, nachdem die Kommission ihre Entscheidung zur Überwachung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bekanntgegeben hat, die in der ersten bzw. zweiten Hälfte jedes Monats gesammelten Angaben über den Handel.

Die Angaben, bei denen nach erteilten Genehmigungen und in Anspruch genommenen Genehmigungen zu (1)ABl. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 1. unterscheiden ist, sind nach Ausführern aufzugliedern, wobei u.a. anzugeben sind: - Ausführer,

- Einführer,

- ausführender Mitgliedstaat,

- einführender Mitgliedstaat,

- Erzeugnis,

- Menge (in Tonnen),

- fob-Preis (je Tonne), wenn nicht Entscheidungen der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 auf Antrag eines Mitgliedstaats eine andere Regelung vorsehen,

- Geltungsdauer.

Artikel 7

(1) Die gemäß dieser Entscheidung übermittelten Informationen sind vertraulich. Diese Bestimmung steht der Weitergabe von allgemeinen Angaben oder von Übersichten, die keine Einzelangaben über Unternehmen erhalten, nicht entgegen.

(2) Die der Kommission nach Artikel 6 übermittelten Angaben dürfen nur im Sinne von Entscheidung 77/186/EWG verwendet werden.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. September 1978

Für die Kommission

Guido BRUNNER

Mitglied der Kommission

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