78/78/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 über bestimmte Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie 64/432/EWG in bezug auf die Maul- und Klauenseuche
Amtsblatt Nr. L 025 vom 31/01/1978 S. 0058 - 0058
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1977 über bestimmte Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie 64/432/EWG in bezug auf die Maul- und Klauenseuche (78/78/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/98/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4b, erster und letzter Absatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 4b erlaubt, ohne den bereits erreichten Stand in der Tiergesundheit einiger Mitgliedstaaten gefährden zu wollen, den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte Tierseuchenlage herrscht und die insbesondere auf ihrem Hoheitsgebiet keine Tiere dulden, die innerhalb einer noch vom Ständigen Veterinärausschuß zu bestimmenden Frist geimpft wurden, die Einfuhr von Tieren in ihr Hoheitsgebiet von bestimmten viehseuchenrechtlichen Vorschriften abhängig machen. Die nach Beginn dieser Frist geborenen Tiere bieten hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche die grösstmöglichen Garantien, insbesondere für die Mitgliedstaaten, die frei von dieser Krankheit sind und auf ihrem Hoheitsgebiet die Impfung nicht zulassen. Die oben erwähnte Frist muß in viehseuchenrechtlicher Hinsicht ausreichende Garantien bieten, wobei der Zeitraum eines Jahres als genügend angesehen werden kann. Der Ständige Veterinärausschuß hat zu den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen befürwortend Stellung genommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG vorgesehene Frist, während der die Mitgliedstaaten die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche auf ihrem Hoheitsgebiet amtlich nicht zulassen, wird auf ein Jahr festgesetzt. Artikel 2 Die nach Beginn der in Artikel 1 genannten Frist geborenen Tiere sind Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels unter den in Artikel 4b Buchstabe A Nummer 1 der erwähnten Richtlinie vorgesehenen Bedingungen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (2)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 81.