Verordnung (EWG) Nr. 3025/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 betreffend die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission
Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1977 S. 0012 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0182
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0182
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0040
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0040
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3025/77 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1977 betreffend die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 bestimmt, daß die Kommission innerhalb der in dieser Verordnung und in ihren Anhängen festgelegten Grenzen Durchführungsbestimmungen in bezug auf die Form, den Inhalt und die sonstigen Einzelheiten der in Artikel 1 vorgesehenen Mitteilungen erlassen kann. Die Kommission hat derartige Durchführungsbestimmungen mit ihrer Verordnung (EWG) Nr. 1069/73 vom 16. März 1973 (3) erlassen. Um das Mitteilungsverfahren technisch zu vereinfachen und um vergleichbare Angaben zu erhalten, erscheint es notwendig, die von den Mitgliedstaaten und Unternehmen zu erstattende Mitteilung durch die Verwendung von Fragebogen zu vereinheitlichen, die für die Vorlage und den Inhalt der Mitteilungen als Modell dienen sollen. Die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 erfordert einige Änderungen an den in der Verordnung (EWG) Nr. 1069/73 enthaltenen Durchführungsbestimmungen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, neue Durchführungsbestimmungen zu beschließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 genannte Mitteilung hat in der im Anhang geschilderten Weise zu erfolgen. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1069/73 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 1977 Für die Kommission Guido BRUNNER Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 120 vom 25.5.1972, S. 7. (2)ABl. Nr. L 140 vom 28.5.1976, S. 1. (3)ABl. Nr. L 113 vom 28.4.1973, S. 14. ANHANG VERTRAULICH FRAGEBOGEN bestimmt zur Übersendung a) von den Unternehmen an die Regierungen der Mitgliedstaaten b) von den Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Der in dieser Anlage enthaltene Fragebogen soll dazu dienen, Form und Inhalt dieser Mitteilungen zu vereinheitlichen. Die Mitteilungen sollen sich auf folgende Punkte beziehen: - Bestehende Anlagen oder Teilanlagen, - im Bau befindliche Anlagen oder Teilanlagen, - Anlagen oder Teilanlagen in der Planungsphase, - geplante Ausserdienststellungen von Anlagen oder Teilanlagen. Unter "vorhandenen Anlagen oder Teilanlagen" sollen berücksichtigt und besonders vermerkt werden: - Anlagen, die seit der letzten Mitteilung in Betrieb genommen wurden, unabhängig davon, ob solche Anlagen in früheren Mitteilungen berücksichtigt wurden (als Anlagen im Stadium der Planung oder als im Bau befindliche Anlagen); - die am Meldestichtag in Betrieb befindliche Gesamtkapazität. Unter "Anlagen oder Teilen von Anlagen im Stadium der Planung" gelten: Investitionsvorhaben im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1215/76, für die ein Grundsatzbeschluß über den Bau oder die Erweiterung einer Anlage oder Teilanlage gefasst wurde, womit bei Investitionsvorhaben im Erdöl- oder Erdgassektor binnen drei Jahren, und im Elektrizitätssektor binnen fünf Jahren, vom Meldestichtag an gerechnet, begonnen werden soll. Diese erstrecken sich auch auf Investitionsvorhaben, deren Hauptmerkmale (Standort, Hauptauftragnehmer, Bauherr, technische Daten usw.) in ihrer Gesamtheit oder teilweise einer weiteren Überprüfung oder einer endgültigen Genehmigung durch eine zuständige Behörde unterliegen könnten. Unter "geplanten Ausserdienststellungen" sind zu verstehen: Anlagen oder Teilanlagen, für die ein Grundsatzbeschluß vorliegt, sie ausser Betrieb zu setzen (Artikel 1, 3 der obengenannten Ratsverordnung), wobei dieser Grundsatzbeschluß normalerweise binnen drei Jahren, vom Meldestichtag an gerechnet, verwirklicht wird. In bezug auf obengenannte Mitteilungen ist unter "Entscheidungsstand" zu verstehen: daß klare und kurze Angaben darüber vorliegen, ob endgültige Entscheidungen betreffend alle Hauptmerkmale des Vorhabens getroffen wurden oder nicht. Diese sollen sich insbesondere auf den Standort, den Hauptauftragnehmer und die wichtigsten technischen Merkmale, wie Umfang, Kapazität, Art des Brennstoffs, Art des Verfahrens und andere Merkmale, soweit angebracht, beziehen. Derartige Angaben sind mit Erläuterungen zu versehen. Unter "Stellung des Vorhabens im Verhältnis zu nationalen Programmen" ist zu verstehen: kurze und klare Angaben darüber, ob die Investitionsvorhaben Teil eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats auf dem betreffenden Sektor bilden. Derartige nationale Programme sind auf alle Fälle anzugeben. Die "ergänzenden Angaben" in bezug auf Investitionsvorhaben sollen enthalten: kurze und klare Angaben über Sinn und Zweck der Investitionsvorhaben sowie weitere Angaben, die es der Kommission erlauben, sich über den Beitrag der Investitionsvorhaben in den fraglichen Bereichen ein Bild zu machen, zusammen mit Einzelheiten über alle wichtigen Veränderungen bezueglich der Hauptmerkmale und des Entscheidungsstandes von Vorhaben seit der vorangehenden Mitteilung und mit anderen spezifischen, in Fußnoten enthaltene Angaben auf dem betreffenden Fragebogen. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zweckdienliche Hinweise zu den Vorhaben geben. >PIC FILE= "T0012656"> >PIC FILE= "T0012657"> >PIC FILE= "T0012658"> >PIC FILE= "T0012659"> >PIC FILE= "T0012660"> >PIC FILE= "T0012661"> >PIC FILE= "T0012662"> P 1, P 2, 2 A Definitionen 1. Kapazität (auszudrücken in tausend metrischen Tonnen pro Jahr) : die tatsächliche oder die Auslegungs-Durchsatzmenge pro Jahr multipliziert mit der mittleren Anzahl von Tagen pro Jahr, an denen ihr Betrieb erwartet wird (1) (in den Fällen, in denen die nutzbare Kapazität erheblich niedriger ist als die hier definierte Kapazität, sollte die nutzbare Kapazität unter "Bemerkungen" angegeben werden). 2. Gesamte (installierte) Kapazität : die kumulierte Kapazität einzelner Anlagen einschließlich ausser Betrieb genommener Anlagen (wenn nicht verschrottet), aber ausgenommen Einheiten, die für andere Zwecke umgewandelt wurden. 3. Gesamte Kapazität im Betrieb : die kumulierte Kapazität einzelner Anlagen, die im normalen Betrieb sind, einschließlich der für Wartung und Reparatur abgeschalteten Anlagen. Sie ist somit gleich der gesamten (installierten) Kapazität, abzueglich der für immer oder für einen längeren Zeitraum stillgelegten Anlagen. 4. Neue oder wieder in Betrieb genommene Kapazität : die Kapazität einer Anlage, die im vorangegangenen Jahr a) neu in Betrieb genommen wurde, b) umgewandelt wurde zu anderen Zwecken, c) wieder in Betrieb genommen wurde, nachdem sie stillgelegt wurde wegen zu geringer Bedarfsnachfrage. 5. Stillgelegte Kapazität: (A) "Endgültig" : die Anlagenkapazität, die stillgelegt wurde oder deren Stillegung geplant ist entweder zur Verschrottung oder dauernder Umwandlung für andere Zwecke. (B) "Vorübergehend" : die Anlagenkapazität, die stillgelegt wurde wegen gegenwärtig zu geringer Bedarfsnachfrage oder von der fest erwartet wird, daß sie vielleicht wieder in Betrieb genommen wird. (1)Eingeschlossen Routinewartungen und Reparaturen. >PIC FILE= "T0012663"> Bemerkungen zu Fragebogen G 1 : Investitionen (1) Verwenden Sie die üblichen Bezeichnungen, wie Hauptversorgungsleitung, Abzweigung, Verteilungsleitung und dergleichen. (2) Im Falle der Erweiterung eines Systems (einschließlich Looping) geben Sie bitte in den Kolonnen 1, 2 und 3 das vorhandene System und in 4, 5, 6, 7 und 8 seine Erweiterung an. (3) Verwenden Sie die S.I.-Einheiten, d.h. den Standard-Kubikmeter bei 15 ºC und 1013,25 Millibar. (4) Geben Sie die derzeit bestmögliche Schätzung des Jahresdurchsatzes an. (5) Geben Sie an, welche Entscheidung bzw. Genehmigung noch aussteht : A = Regierung. B = Regionalbehörde. C = Wegerecht. D = Unternehmensleitung. E = Technische Aufsicht. F = Finanzierung. G = Sonstiges (bitte erläutern). Bitte jeweils ein "v" hinzufügen, wenn die Genehmigung vorläufig erteilt ist, die endgültige aber noch aussteht (z.B. Av, Bv, Fv, usw.). (6) Geben Sie an : A = Staatliche Planung besteht, und die Anlagen spielen eine bestimmte Rolle bei der Durchführung der nationalen Gesamtplanung. B = Staatliche Planung besteht, aber die Anlagen spielen keine spezifische Rolle im Nationalplan. C = Keine staatliche Planung. D = Erläuterungen werden auf besonderem Blatt gegeben. (7) Geben Sie an, ob es sich handelt um : A = Für neue Einfuhren. B = Für neue heimische Produktion. C = Für eine Ausdehnung des Marktes. D = Zur Sicherung der Versorgung. E = Für eine Änderung der Versorgung (neue Quellen). F = Für eine Änderung des Marktes (kein stärkeres Wachstum). G = Für neue Verbrauchsbereiche. H = Sonstiges (Erläuterungen auf besonderem Blatt). >PIC FILE= "T0012664"> Bemerkungen zu Fragebogen G 2 : Investitionen (1) Geben Sie an, welche Entscheidung bzw. Genehmigung noch aussteht : A = Regierung. B = Regionalbehörde. C = Grundeigentümer. D = Unternehmensleitung. E = Technische Aufsicht. F = Finanzierung. G = Sonstiges (bitte erläutern). Bitte jeweils ein "v" hinzufügen, wenn die Genehmigung vorläufig erteilt ist, die endgültige Genehmigung aber noch aussteht (z.B. Av, Bv, Fv, usw.). (2) Geben Sie an : A = Staatliche Planung besteht, und die Anlagen spielen keine bestimmte Rolle bei der Durchführung der nationalen Gesamtplanung. B = Staatliche Planung besteht, aber die Anlagen spielen keine spezifische Rolle im Nationalplan. C = Keine staatliche Planung. D = Erläuterungen werden auf besonderem Blatt gegeben. (3) Geben Sie an, ob es sich handelt um : A = Strategische Anlage (geben Sie den Prozentsatz der als strategisch angesehenen Speichermenge an (z.B. A 25 %). B = Einrichtung zum Spitzenausgleich. C = Ausreichend Platz für Erweiterung vorhanden. D = Kein Platz für Erweiterung vorhanden. E = Zusätzliche Rohrleitungen sind erforderlich, um die Anlage in das bestehende Netz einzubinden. F = Sonstiges (Erläuterungen auf besonderem Blatt). >PIC FILE= "T0012665"> Bemerkungen zu Fragebogen G 3 : Investitionen (1) Geben Sie an, welche Entscheidung bzw. Genehmigung noch aussteht : A = Regierung. B = Regionalbehörde. C = Grundeigentümer. D = Entscheidung der Unternehmensleitung. E = Technische Aufsicht. F = Finanzierung. G = Sonstiges (bitte erläutern). Bitte jeweils ein "v" hinzufügen, wenn die Genehmigung vorläufig erteilt ist, die endgültige Genehmigung aber noch aussteht (z.B. Av, Bv, Fv, usw.). (2) Geben Sie an : A = Staatliche Planung besteht, und die Anlagen spielen eine bestimmte Rolle bei der Durchführung der nationalen Gesamtplanung. B = Staatliche Planung besteht, aber die Anlagen spielen keine spezifische Rolle im Nationalplan. C = Keine staatliche Planung. D = Erläuterungen werden auf besonderem Blatt gegeben. (3) Geben Sie an, ob es sich handelt um : A = Strategischer Speicher. B = Speicher zum Spitzenausgleich (bitte Häufigkeit des Einsatzes angeben). Wenn der Speicher beiden Zwecken dient, bitte den prozentualen Anteil der als strategisch angesehenen Speicherung angeben (z.B. A : 50 %, B : täglich). C = Gute Aussichten für eine Erweiterung. D = Wenig Aussichten für eine Erweiterung. E = Zusätzliche Leitungen sind erforderlich, um den Speicher in das bestehende Netz einzubinden. F = Sonstiges (Erläuterungen auf besonderem Blatt).