31977R2855

Verordnung (EWG) Nr. 2855/77 der Kommission vom 21. Dezember 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/66/EWG hinsichlich der Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet für ,,1978' ' und die folgenden Rechnungsjahre

Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1977 S. 0031 - 0033
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0212


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2855/77 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/66/EWG hinsichtlich der Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet für "1978" und die folgenden Rechnungsjahre

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2910/73 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 3 der Verordnung Nr. 91/66/EWG der Kommission vom 29. Juni 1966 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3003/76 (4), ist die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet festgelegt.

Die endgültige Aufteilung der 28 000 Buchführungsbetriebe auf die einzelnen Gebiete soll an Hand der Ergebnisse der Gemeinschaftserhebung von 1975 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe durchgeführt werden, bei denen der gemeinschaftlichen Typologie der landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung getragen ist. Bis diese Ergebnisse vorliegen, ist diese Aufteilung auf Grund entsprechender Schätzungen der Mitgliedstaaten vorzunehmen.

Auf Grund technischer Schwierigkeiten in einigen Mitgliedstaaten kann "1978" die Zahl von 28 000 Buchführungsbetrieben, also das Endziel der Erweiterung des Informationsnetzes, noch nicht erreicht werden. Diese Schwierigkeiten werden jedoch so rechtzeitig beseitigt werden können, daß das Ziel für "1979" erreicht werden kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung Nr. 91/66/EWG wird für "1978" und die folgenden Rechnungsjahre durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Die Rechnungsjahre beginnen jeweils zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. (2)ABl. Nr. L 298 vom 27.10.1973, S. 1. (3)ABl. Nr. 121 vom 4.7.1966, S. 2249/66. (4)ABl. Nr. L 342 vom 10.12.1976, S. 20.