31977R2687

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2687/77 des Rates vom 5. Dezember 1977 zur Anpassung eines in Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Satzes der Tagegelder für Dienstreisen

Amtsblatt Nr. L 314 vom 08/12/1977 S. 0001 - 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0075
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0075


VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 2687/77 DES RATES vom 5. Dezember 1977 zur Anpassung eines in Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Satzes der Tagegelder für Dienstreisen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1376/77 (2), insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII des genannten Statuts und auf die Artikel 22 und 67 der genannten Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist zweckmässig, die Sätze der Tagegelder für Dienstreisen an die an den Dienstorten Brüssel, Luxemburg und Straßburg festgestellte Entwicklung der Kosten anzupassen.

Es obliegt dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die in Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Sätze nach dem im genannten Artikel vorgesehenen Verfahren zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 tritt an die Stelle des in Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Erhöhungssatzes in bezug auf die in den Absätzen 1, 3 und 8 des genannten Artikels angegebenen Sätze für Dienstreisen nach Belgien, Luxemburg und Straßburg für die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) Spalte II und III genannten Beamten der Satz von 36 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. HUMBLET (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 157 vom 28.6.1977, S. 1.