31977R2595

Verordnung (EWG) Nr. 2595/77 des Rates vom 21. November 1977 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. L 302 vom 26/11/1977 S. 0001 - 0012
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0201


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2595/77 DES RATES vom 21. November 1977 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2, 7 und 51,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1209/76 (2), insbesondere auf die Artikel 95 und 97,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1209/76, insbesondere auf Artikel 121,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die bei der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gewonnene Erfahrung zeigt, daß bestimmte Verbesserungen der Rechte der Wanderarbeitnehmer notwendig sind. Einem Arbeitnehmer, der zum Bezug einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats berechtigt und in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist, muß deshalb die Möglichkeit gegeben werden, sich nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates auch dann zu versichern, wenn diese die Rentenberechtigten von der Pflichtversicherung ausnehmen. Einem Arbeitnehmer muß ebenfalls ohne Einschränkung die Möglichkeit gegeben werden, eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene Rente zu beziehen und die Feststellung seiner Rente in einem anderen Mitgliedstaat aufzuschieben, um in den Genuß der sich aus diesem Aufschub ergebenden Steigerung der Rentenhöhe zu gelangen.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen, die nicht im zuständigen Staat, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnen, in dem der Arbeitnehmer wohnt, die ihnen gewährten Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung von dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer gelten, erstattet. Da die Erstattung auf der Grundlage eines Jahrespauschbetrags erfolgt, müssen die diesen Familienangehörigen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu Lasten des Trägers ihres Wohnorts gehen.

Die Gewährung der Leistungen bei Invalidität muß für den Fall geregelt werden, in dem ein Arbeitnehmer, für den zunächst Rechtsvorschriften gegolten haben, die auf den Eintritt des Versicherungsfalles abstellen, in der Zeit invalide wird, in der für ihn Rechtsvorschriften gelten, die auf die Versicherungsdauer abstellen, wobei die erstgenannten Rechtsvorschriften die Gewährung der Leistungen bei Invalidität von der Voraussetzung abhängig machen, daß der Arbeitnehmer vorher während eines bestimmten Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit bezogen hat oder arbeitsunfähig war.

Am 1. Oktober 1976 ist in den Niederlanden das Gesetz über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung in Kraft getreten. Da es sich hierbei um Rechtsvorschriften handelt, die auf den Eintritt des Versicherungsfalles abstellen, ist dieses Gesetz in Anhang III (1)ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (2)ABl. Nr. L 138 vom 26.5.1976, S. 1. (3)ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. (4)ABl. Nr. C 266 vom 7.11.1977, S. 45. (5)Stellungnahme vom 26./27.10.1977 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuführen. Ferner ist Anhang V dieser Verordnung in der Weise zu ändern, daß die Einzelheiten für die "pro rata temporis"-Berechnung der in den niederländischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen bei Invalidität festgelegt werden.

Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist ausserdem zu ändern, um den Auswirkungen der Aufnahme von Absatz 3 Buchstabe a) in Artikel 40 dieser Verordnung auf die Rechtsvorschriften Belgiens, Irlands und des Vereinigten Königreichs und den Auswirkungen der Änderung des Artikels 44 Absatz 2 dieser Verordnung auf die Rechtsvorschriften Irlands Rechnung zu tragen und um die Bestimmungen über den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung in den Niederlanden und über die Berechnung der Beiträge zu dieser Versicherung klarzustellen.

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Anhänge 2, 5, 7 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 müssen angepasst werden, um den zwischen bestimmten Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnungen geschlossenen Vereinbarungen und den in den internen Verwaltungszuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingetretenen Änderungen Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Rentenberechtigter, der eine berufliche Tätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigten, sofern dieser nicht ausdrücklich die Pflichtversicherung bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten und in Anhang 10 der Durchführungsverordnung aufgeführten Träger beantragt."

2. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat

(1) Die in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhalten, erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort wohnten, selbst wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor ihrem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten haben.

(2) Absatz 1 gilt für die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Familienangehörigen entsprechend.

Wohnen diese jedoch im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer wohnt, so gewährt der Träger des Aufenthaltsorts die Sachleistungen für Rechnung des Trägers des Wohnorts der betreffenden Personen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen.

(4) Die in Artikel 19 bezeichneten Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen erhalten nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten haben."

3. Artikel 22 Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe c) Ziffer i) auf die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem der Arbeitnehmer wohnt, gilt jedoch folgendes: a) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob der Arbeitnehmer dort versichert wäre. Die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.

b) Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung wird von dem Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, ausgestellt."

4. Artikel 40: a) Nach Absatz 2 wird der nachstehende Absatz eingefügt:

"(3) a) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach den in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß die betreffende Person während eines bestimmten Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, wird bei einem Arbeitnehmer, für den diese Rechtsvorschriften galten und der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit in einer Zeit invalide wird, in der die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn gelten, unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 jeder Zeitraum. i) für den er wegen dieser Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit oder statt dessen weiter Lohn erhalten hat,

ii) für den er wegen der auf diese Arbeitsunfähigkeit folgenden Invalidität nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Leistungen bei Invalidität erhalten hat,

berücksichtigt, als ob es sich um einen Zeitraum handelte in dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder nach diesen Rechtsvorschriften arbeitsunfähig war.

b) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität entsteht nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder der Lohnfortzahlung oder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch i) zum Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats oder

ii) am Tag nach dem letzten Tag, an dem die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit hat."

b) Absatz 3 wird Absatz 4.

5. Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben."

6. Der einleitende Satz von Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten, wendet, wenn der Arbeitnehmer nur nach Artikel 45 und/oder nach Artikel 40 Absatz 3 leistungsberechtigt ist, folgende Vorschriften an:"

7. Anhang II, Teile A und B:

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND a) Nummer 15 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953.

b) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen."

8. Anhang III:

Abschnitt H erhält folgende Fassung:

"H. NIEDERLANDE a) Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

b) Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung."

9. Anhang V: 1. Abschnitt "A. BELGIEN"

Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:

"4. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften war."

2. Abschnitt "E. IRLAND" a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt:

"8. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig im Sinne der irischen Rechtsvorschriften war."

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer angefügt:

"9. Bei Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 ist ein Arbeitnehmer, der nicht tatsächlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in den Fällen, in denen dies Voraussetzung für den Bezug von Altersrente ist, so zu behandeln, als habe er den Aufschub der Feststellung der Altersrente, auf die er nach den irischen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, ausdrücklich beantragt."

3. Abschnitt "H. NIEDERLANDE" a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Freiwillige Krankenversicherung a) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 und/oder 28 als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen, sofern er - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 9 - die Voraussetzungen für die Zulassung zu der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung (Ziekenfondswet) vorgesehenen Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung erfuellt.

Dies gilt auch für eine verheiratete Frau, deren Ehemann eine Altersrente für Verheiratete nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezieht und die Voraussetzungen für die Zulassung zu der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung vorgesehenen Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung erfuellt.

b) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, hat, wenn er in der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung vorgesehenen Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung versichert ist, für sich und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen einen Beitrag zu entrichten, der auf der Grundlage der Hälfte der durchschnittlichen Kosten berechnet wird, die in den Niederlanden für die ärztliche Behandlung einer älteren Person und ihrer Familienangehörigen entstehen. Dieser Beitrag wird zu Lasten der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung vorgesehenen Pflichtversicherung gekürzt ; die Kürzung entspricht der zu Lasten dieser Pflichtversicherung gehenden Kürzung, die den in den Niederlanden wohnenden Versicherten der Alterskrankenversicherung gewährt wird, deren Beitrag auf der gleichen Grundlage festgesetzt wird.

c) Eine Person, die keine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezieht und, falls sie verheiratet ist, deren Ehegatte keine Altersrente für Verheiratete nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezieht, hat, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und in der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung vorgesehenen freiwilligen Versicherung versichert ist, für sich und gegebenenfalls für jeden Familienangehörigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Beitrag in Höhe des Durchschnitts der Beiträge zu entrichten, die die niederländischen Krankenkassen für die in den Niederlanden wohnenden freiwillig Versicherten festgesetzt haben. Der Beitrag wird auf den nächsthöheren vollen Guldenbetrag aufgerundet."

b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern angefügt:

" 5. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften betreffend die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung (AAW) zurückgelegte Versicherungszeiten nur diejenigen nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, die mit den nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (WAO) zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenfallen.

b) Ist die nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung auf Grund der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (WAO) höher als die nach derselben Bestimmung berechnete Leistung auf Grund der Rechtsvorschriften über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung (AAW), so wird die zuletzt genannte Leistung nicht gezahlt.

6. Anwendung einiger Übergangsbestimmungen

Artikel 45 Absatz 1 findet keine Anwendung bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf Grund der Übergangsbestimmungen der Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung (Artikel 46), die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung und die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

"

4. Abschnitt "I. VEREINIGTES KÖNIGREICH"

Nach Nummer 17 wird folgende Nummer angefügt:

"18. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs war."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 10:

Vor den Worten "von Artikel 6 Absatz 1" werden die Worte "von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung," eingefügt.

2. Artikel 9 Absatz 2:

Die Worte "der Arbeitnehmer" werden durch die Worte "der Verstorbene" ersetzt.

3. Artikel 23 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Jedoch gelten in den in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen für die Anwendung von Artikel 17 Absätze 6 und 7 und der Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung der Träger des Wohnorts als zuständiger Träger und die Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen als Rechtsvorschriften des zuständigen Staates."

4. Artikel 93: a) Absatz 1:

Vor den Worten "Artikel 22" werden die Worte "Artikel 21 Absatz 2," eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In den in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Verordnung genannten Fällen und bei Anwendung des Absatzes 1 gilt jeweils der Träger des Wohnorts des Familienangehörigen oder des Rentners als zuständiger Träger."

5. Anhang 2 Abschnitt "H. NIEDERLANDE"

Nummer 4 erhält folgende Fassung: >PIC FILE= "T0011620">

6. Anhang 5: a) Abschnitt "2. BELGIEN - DEUTSCHLAND" wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

"e) Vereinbarung vom 4. Dezember 1975 über den Verzicht auf Erstattung der an Arbeitslose gewährten Leistungen."

b) Abschnitt "3. BELGIEN - FRANKREICH" wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

"e) Vereinbarung vom 14. Mai 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung."

c) Abschnitt "6. BELGIEN - LUXEMBURG" wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

"e) Vereinbarung vom 16. April 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmässigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchungen nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung."

d) Abschnitte 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

" 7. BELGIEN - NIEDERLANDE a) Artikel 2 und 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 27, 46 und 48 der Vereinbarung vom 4. November 1957 über Kranken-, Mutterschafts-, Sterbe- (Sterbegeld), Sachleistungs- und Invaliditätsversicherung, und Vereinbarung vom 24. März 1975 zur Änderung der genannten Vereinbarung.

b) Artikel 6, 9 bis 15 und Artikel 17 Absatz 4 der Vereinbarung vom 7. Februar 1964 über Familien- und Geburtsbeihilfen.

c) Vereinbarung vom 10. September 1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen auf Grund des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Artikels 73 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4.

d) Artikel 9, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, 18, 29 und 37 der Vereinbarung vom 10. April 1965 über die Kranken-, Invaliditäts- und Arbeitslosenversicherung der Seeleute der Handelsmarine.

e) Vereinbarung vom 5. Juli 1967 zwischen den belgischen und niederländischen zuständigen Behörden über die Erstattung der Verwaltungskosten in Durchführung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 77 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

f) Vereinbarung vom 21. März 1968 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit sowie Verwaltungsvereinbarung vom 25. November 1970 zur Durchführung der genannten Vereinbarung.

g) Vereinbarung vom 17. November 1976 über die ärztliche und verwaltungsmässige Kontrolle und die Amtshilfe im Rahmen der Kranken- und Invaliditätsversicherung.

8. BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Briefwechsel vom 4. Mai 1976 und vom 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmässigen Kontrolle).

b) Briefwechsel vom 18. Januar 1977 und vom 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gewährte Sachleistungen).

"

e) Abschnitt 15 erhält folgende Fassung:

"15. DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 zu Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der a) Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen,

b) Aufwendungen für nach Artikel 69 der Verordnung gewährte Leistungen und

e) Kosten der ärztlichen und verwaltungsmässigen Kontrolle nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung).

"

f) Abschnitt "19. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG" wird durch folgende Buchstaben ergänzt:

" c) Vereinbarung vom 14. Oktober 1975 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

d) Vereinbarung vom 14. Oktober 1975 über die Einziehung und Beitreibung der Beiträge der sozialen Sicherheit.

"

g) Abschnitt "20. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE" wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

"f) Vereinbarung vom 22. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit."

h) Die Abschnitte 24, 25 und 26 erhalten folgende Fassung:

" 24. FRANKREICH - LUXEMBURG a) Vereinbarung vom 24. Februar 1969 nach Artikel 51 der Verordnung Nr. 3 und die zur Durchführung dieser Vereinbarung getroffene Verwaltungsvereinbarung vom gleichen Tag.

b) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehene Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung, die den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers gewährt werden, die nicht in demselben Land wie dieser wohnen.

c) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehene Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken/Mutterschaftsversicherung, die ehemaligen Grenzgängern, deren Familienangehörigen oder deren Hinterbliebenen gewährt werden.

d) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972.

25. FRANKREICH - NIEDERLANDE a) Briefwechsel vom 5. Mai 1960 und vom 21. Juni 1960 zu Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 (Verzicht auf Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten, für Rentenberechtigte und für Familienangehörige der Rentenberechtigten).

b) Vereinbarung vom 28. April 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlung von Rentenantragstellern und deren Familienangehörigen sowie von Familienangehörigen von Rentenberechtigten im Rahmen der Verordnungen.

c) Vereinbarung vom 28. April 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle auf Grund des Artikels 105 der Durchführungsverordnung.

26. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Briefwechsel vom 25. März 1977 und vom 28. April 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen).

b) Briefwechsel vom 25. März 1977 und vom 28. April 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (befristeter Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach den Artikeln 28, 28a und 29 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung gewährte Sachleistungen).

c) Briefwechsel vom 25. März 1977 und vom 28. April 1977 zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle).

"

i) Abschnitt 28 erhält folgende Fassung:

"28. IRLAND - LUXEMBURG

Briefwechsel vom 26. September 1975 und vom 5. August 1976 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung)."

j) Abschnitt 30 erhält folgende Fassung:

"30. IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)."

k) Abschnitt 34 erhält folgende Fassung:

"34. LUXEMBURG - NIEDERLANDE a) Vereinbarung vom 1. November 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

b) Vereinbarung vom 3. Februar 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Artikel 19 Absatz 2, Artikel 26, Artikel 28 und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 gewährte Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung."

l) Abschnitt 36 erhält folgende Fassung:

"36. NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954.

b) Briefwechsel vom 8. Januar 1976 und vom 28. Januar 1976 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Artikel 69 der Verordnung gewährte Leistungen).

c) Briefwechsel vom 24. Februar 1976 und vom 5. März 1976 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen) ."

7. Anhang 7:

Abschnitt G erhält folgende Fassung:

"G. LUXEMBURG : Caisse d'Épargne (Sparkasse), Luxembourg"

8. Anhang 10: >PIC FILE= "T0011621">

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Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Für die Anwendung der irischen und der niederländischen Rechtsvorschriften sowie der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gilt Artikel 1 Absätze 4 und 6 ab 1. Juli 1976.

Artikel 1 Absatz 9 Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 4 gilt ab 1. Juli 1976.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SIMONET