31977R1844

Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 der Kommission vom 10. August 1977 über die Gewährung einer Sonderbeihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern

Amtsblatt Nr. L 205 vom 11/08/1977 S. 0011 - 0015
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0053
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0019
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0044


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1844/77 DER KOMMISSION vom 10. August 1977 über die Gewährung einer Sonderbeihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 559/76(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 28,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte Konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 557/76 (4), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 876/77 (6), sieht vor, daß für Magermilchpulver nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung eine Sonderbeihilfe festgesetzt werden kann, wenn es zur Herstellung von Mischfutter für Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern verwendet wird. Auf Grund der derzeitigen Lage auf dem Magermilchpulvermarkt erscheint es zweckmässig, sich dieser Möglichkeit zu bedienen und die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Zur Festsetzung der Sonderbeihilfe empfiehlt es sich, ein Ausschreibungsverfahren anzuwenden, um der allgemeinen Lage auf dem Magermilchpulvermarkt Rechnung tragen und eine Koordinierung mit den Sonderverkäufen von Magermilchpulver in öffentlicher Lagerhaltung vornehmen zu können, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefluegel im Ausschreibungsverfahren (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1825/77 (8), sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefluegel zu einem festen Preis und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1687/76 und (EWG) Nr. 368/77 (9) vorgesehen sind. Um die Ausschreibungen wirkungsvoller zu machen, empfiehlt sich das Verfahren einer Dauerausschreibung. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 vorgesehenen Regeln für die Dauerausschreibung können unter Anpassung an den besonderen Fall der Beihilfegewährung übernommen werden.

Angesichts der Höhe der zu gewährenden Beihilfe sind Maßnahmen erforderlich, die gewährleisten, daß das Magermilchpulver bestimmungsgemäß verwendet wird. Zu diesem Zweck ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 vorgesehene Verpflichtung für den Käufer zu übernehmen, das Magermilchpulver zu denaturieren oder unmittelbar Mischfuttermitteln beizumischen, um seine Verwendung zur Kälberfütterung auszuschließen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Denaturierungsmethoden können auch hier angewandt werden. Es empfiehlt sich ferner, die Stellung einer Ausschreibungs- und Denaturierungskaution vorzusehen.

Um eine gleiche Behandlung aller Verarbeiter in den einzelnen Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Überwachung der Denaturierung zu erleichtern, sind die Angebote bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats einzureichen, in welchem die Denaturierung erfolgt.

Für die Auszahlung der Beihilfe ist eine Frist festzusetzen, um die finanzielle Belastung der Käufer des Magermilchpulvers zu begrenzen und um zu vermeiden, daß die Zahlungsbedingungen sich erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden.

Angesichts der Höhe der zu gewährenden Beihilfe ist es angezeigt, die in der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 vorgesehenen Währungsausgleichsbeträge entsprechend anzupassen.

Schließlich müssen die Mitgliedstaaten die Kommission durch Übermittlung der erforderlichen Angaben über die Abwicklung des Verfahrens auf dem laufenden halten.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 67 vom 15.3.1976, S. 9. (3)ABl. Nr. L 106 vom 12.5.1971, S. 1. (4)ABl. Nr. L 67 vom 15.3.1976, S. 1. (5)ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 4. (6)ABl. Nr. L 106 vom 29.4.1977, S. 25. (7)ABl. Nr. L 52 vom 24.2.1977, S. 19. (8)ABl. Nr. L 203 vom 9.8.1977, S. 20. (9)ABl. Nr. L 58 vom 3.3.1977, S. 16.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Ausschreibungsverfahren

Artikel 1

(1) Für Magermilchpulver gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 wird eine Sonderbeihilfe gewährt, sofern es nach einer der in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Formeln denaturiert wird ; ausgenommen ist auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 verkauftes Magermilchpulver.

(2) Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Gebiet das Magermilchpulver denaturiert wird.

(3) Der Betrag der Sonderbeihilfe wird im Wege eines Dauerausschreibungsverfahrens festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung, die insbesondere folgende Angaben enthält: a) die Frist und den Ort für die Einreichung der Angebote,

b) die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Stellung der Ausschreibungs- und Denaturierungskaution.

(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird spätestens am 30. August 1977 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Interventionsstellen können weitere Veröffentlichungen vornehmen.

Artikel 3

(1) Annahmeschluß für die Einreichung von Angeboten ist jeder zweite Dienstag des Monats um 12 Uhr. Falls dieser Dienstag auf einen Feiertag fällt, verlängert sich die Angebotsfrist bis zum ersten darauffolgenden Arbeitstag um 12 Uhr.

(2) Für die erste Einzelausschreibung läuft die Frist für die Einreichung von Angeboten am 13. September 1977 um 12 Uhr ab.

Artikel 4

(1) An der Ausschreibung kann nur teilnehmen, wer sich schriftlich dazu verpflichtet, die in seinem Angebot angegebene Menge Magermilchpulver gemäß Artikel 9 Absatz 2 innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 angegebenen Frist zu denaturieren.

(2) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch Einreichung ihres schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in welchem die Denaturierung erfolgt, oder durch Einschreiben an die Interventionsstelle. Die Interventionsstellen können auch die Angebotsabgabe durch Fernschreiben zulassen.

(3) Das Angebot enthält folgende Angaben: a) den Namen und die Anschrift des Bieters;

b) den vorgeschlagenen Beihilfebetrag je 100 kg Magermilchpulver, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in welchem das Angebot eingereicht wird;

c) die binnen der in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Frist zu denaturierende Menge Magermilchpulver, auf die sich diese Beihilfe bezieht.

Die unter c) genannte Menge darf nicht weniger als 50 Tonnen betragen.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) es die Verpflichtungserklärungen gemäß Absatz 1 enthält;

b) nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist für die betreffende Teilausschreibung die Ausschreibungs- und Denaturierungskaution gemäß Artikel 5 gestellt hat;

c) es keine Bedingungen und/oder Vorbehalte enthält, die nicht ausdrücktlich zugelassen sind.

(5) Ein Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 5

(1) Die Ausschreibungs- und Denaturierungskaution beträgt fünf Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm.

(2) Sie wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den von dem Mitgliedstaat, in welchem die Kaution gestellt wird, festgesetzten Kriterien entspricht.

(3) Die Kaution wird in dem Mitgliedstaat gestellt, in welchem das Angebot eingereicht wird.

Artikel 6

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird für jede Einzelausschreibung ein Beihilfehöchstbetrag, ausgedrückt für je 100 kg Magermilchpulver, festgesetzt, wobei der für die Einzelausschreibung des betreffenden Monats gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 geltende Mindestpreis, die Lage auf dem Magermilchpulver- und dem Sojamarkt sowie die angebotenen Mengen berücksichtigt werden.

Nach dem vorgenannten Verfahren kann auch beschlossen werden, keinen Zuschlag zu erteilen.

(2) Der auf die im Angebot angegebene Menge Magermilchpulver anwendbare Beihilfebetrag gilt drei Monate, gerechnet vom Tag der Absendung der Mitteilung gemäß Artikel 8 an.

Artikel 7

(1) Das Angebot wird abgelehnt, wenn der vorgeschlagene Beihilfebetrag höher ist als der für die betreffende Einzelausschreibung festgesetzte Hoechstbetrag.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten die Bieter den Zuschlag, die einen Beihilfebetrag vorgeschlagen haben, welcher unter dem festgesetzten Hoechstbetrag liegt oder diesem gleich ist.

(3) Die sich aus dem Zuschlag ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 8

(1) Jeder Bieter wird durch die Interventionsstelle unverzueglich durch Einschreiben über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet.

(2) Falls der Bieter den Zuschlag erhält, enthält diese Mitteilung insbesondere folgende Angaben: a) das Datum des Ablaufs der Angebotsfrist für die betreffende Einzelausschreibung;

b) die Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b) und c);

c) die Frist für die Denaturierung der im Angebot genannten Mengen Magermilchpulver.

TITEL II Denaturierung des Magermilchpulvers, das in den Genuß der Sonderbeihilfe kommen soll

Artikel 9

(1) Der Zuschlagsempfänger denaturiert innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Frist die im Angebot angegebene Menge Magermilchpulver.

(2) Die Denaturierung erfolgt - entweder nach einer der Formeln in Absatz 1 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 368/77 unter Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 3 dieses Anhangs in einer gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung zugelassenen Denaturierungsstelle, die die Bedingungen nach Artikel 12 erfuellt,

- oder durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel gemäß Artikel 11 dieser Verordnung und gemäß Absatz 2 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 368/77, unter Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 3 dieses Anhangs, in einem Betrieb, der die Bedingungen nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung erfuellt.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, daß auf seinem Hoheitsgebiet - die Denaturierung des Magermilchpulvers durch unmittelbare Beimischung nicht vorgenommen wird,

- Erzeugnisse, die sich aus der Anwendung einer oder mehrerer Formeln der Denaturierung gemäß Absatz 2 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 368/77 ergeben, weder hergestellt noch vermarktet werden dürfen.

Artikel 10

(1) Als Denaturierungsstelle kann nur eine Betriebsstätte zugelassen werden, die a) über geeignete technische Einrichtungen, eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmende Mindestkapazität und die verwaltungs- und buchhaltungstechnischen Mittel verfügt, die die Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung gewährleisten;

b) sich verpflichtet, kein auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 verkauftes Magermilchpulver zu denaturieren.

Der betreffende Mitgliedstaat kann jedoch, falls die Betriebsstätte, für die die Zulassung beantragt wird, genügend Sicherheit für die Durchführung einer wirksamen Kontrolle bietet, von der Bedingung gemäß Buchstabe b) abweichen und gegebenenfalls die Zulassung auf einen Fabrikationsraum der betreffenden Betriebsstätte beschränken.

(2) Die vorgesehene Mindestkapazität darf zehn Tonnen im Rahmen dieser Verordnung pro Tag denaturiertes Magermilchpulver nicht unterschreiten.

(3) Die Zulassung wird zurückgezogen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder wenn festgestellt wird, daß das betreffende Unternehmen eine sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht eingehalten hat.

Artikel 11

(1) Eine Denaturierung durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel gemäß Absatz 2 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 368/77 darf nur von Unternehmen vorgenommen werden, die über eine Betriebsstätte verfügen, die hierfür von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zugelassen worden ist, auf dessen Gebiet sie sich befindet.

(2) Die Zulassung gemäß Absatz 1 wird einem Unternehmen nur für eine Betriebsstätte erteilt, a) in der weder Mischfutter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 hergestellt, noch Magermilchpulver, das auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 verkauft wurde, denaturiert oder beigemischt wird;

b) in der regelmässig eine von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an Magermilchpulver be- oder verarbeitet werden kann ;

c) die über die geeigneten technischen Einrichtungen sowie verwaltungs- und buchhaltungstechnischen Mittel verfügt, die die Durchführung dieser Verordnung gewährleisten.

Der betreffende Mitgliedstaat kann jedoch, falls die Betriebsstätte, für die die Zulassung beantragt wird, genügend Sicherheit für die Durchführung einer wirksamen Kontrolle bietet, von der Bedingung gemäß Buchstabe a) abweichen und gegebenenfalls die Zulassung auf einen Fabrikationsraum der betreffenden Betriebsstätte beschränken.

(3) Die Zulassung wird zurückgezogen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht mehr gegeben sind oder wenn festgestellt wird, daß das betreffende Unternehmen eine sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht eingehalten hat.

Artikel 12

Die Betriebe gemäß Artikel 10 und 11 führen täglich Buch mit mindestens folgenden Angaben: a) die eingehenden Magermilchpulvermengen mit Namen und Anschrift des Lieferanten;

b) Herstellungstag und -menge der auf Grund einer der Vorgänge gemäß Artikel 9 Absatz 2 entstandenen Erzeugnisse mit Angabe der Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses und des prozentualen Anteils der einzelnen Bestandteile;

c) Verkaufsdatum der unter b) genannten Erzeugnisse sowie den Namen und die Anschrift des Empfängers;

d) Verluste, Proben, zurückgegebene bzw. ersetzte Mengen an Magermilchpulver und an Erzeugnissen gemäß Artikel 9 Absatz 2;

e) Bestand an Magermilchpulver zu Beginn und am Ende jeden Tages.

Artikel 13

(1) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats überwacht die Denaturierung bzw. unmittelbare Beimischung ; dabei wird die Buchführungskontrolle durch eine Kontrolle an Ort und Stelle ergänzt. Letztere kann im Falle der unmittelbaren Beimischung in Form von häufigen und unvermuteten Inspektionen ausgeuebt werden.

(2) Der Betrieb, der die Denaturierung oder die unmittelbare Beimischung vornimmt, teilt der zuständigen Stelle gemäß Absatz 1 rechtzeitig vor der Denaturierung bzw. der unmittelbaren Beimischung schriftlich folgendes mit: a) Firmenbezeichnung und Anschrift;

b) die zu denaturierende bzw. unmittelbar beizumischende Menge Magermilchpulver mit Angabe der gewählten Formel gemäß Absatz 1 bzw. 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77;

c) den Ort der Denaturierung bzw. unmittelbaren Beimischung;

d) den für die Denaturierung bzw. unmittelbare Beimischung vorgesehenen Zeitraum.

Die zuständige Stelle kann zusätzliche Angaben verlangen.

(3) Einem Antrag auf Überwachung der Denaturierung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird nur entsprochen, wenn die zu denaturierende Menge Magermilchpulver pro Kontrolltag nicht weniger als fünf Tonnen beträgt. Falls diese Bestimmung jedoch in einem Mitgliedstaat auf Schwierigkeiten stösst, so kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 eine Abweichung davon vorgesehen werden.

(4) Im Falle der Denaturierung durch unmittelbare Beimischung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich fallen die diesbezueglichen Kontrollkosten dem betreffenden Betrieb zur Last. Sie werden pauschal auf drei Rechnungseinheiten je Tonne Magermilchpulver festgesetzt und dürfen, sofern es sich um eine ständige körperliche Kontrolle handelt, 30 Rechnungseinheiten je Kontrolltag nicht unterschreiten.

(5) Die Säcke, Verpackungen und Behältnisse, die für die Beförderung und Lagerung des nach Artikel 9 Absatz 2 denaturierten oder beigemischten Magermilchpulvers verwendet werden, tragen die Nummer dieser Verordnung sowie die angewandte Formel für die Denaturierung bzw. Beimischung (Formeln I A und I G bzw. II A bis II K) und geben im Falle der unmittelbaren Beimischung den im Enderzeugnis enthaltenen Prozentsatz Magermilchpulver an.

(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um sich bei der Denaturierung bwz. unmittelbaren Beimischung zu versichern, daß das zur Gewährung der Sonderbeihilfe vorgesehene Magermilchpulver nicht schon in den Genuß der Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 gekommen und nicht gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 verkauft worden ist.

(7) Nach Feststellung, daß die Denaturierung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung durchgeführt worden ist, stellt die überwachende Stelle dem Interessenten eine Denaturierungsbescheinigung aus, in der die denaturierten Mengen Magermilchpulver sowie der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum dieser Denaturierung angegeben sind.

TITEL III Auszahlung der Sonderbeihilfe und allgemeine Bestimmungen

Artikel 14

Die Auszahlung der Sonderbeihilfe erfolgt auf Vorlage der Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 7 binnen einem Monat von dem Tage ab, an dem die für die Beihilfegewährung zuständige Stellen diese Bescheinigung erhalten hat.

Artikel 15

Ausser im Fall höherer Gewalt wird die Ausschreibungs- und Denaturierungskaution im Sinne von Artikel 5 nur für diejenige Menge Magermilchpulver freigestellt, a) für die das Angebot keinen Zuschlag erhalten hat, oder

b) für die der Bieter sein Angebot nicht vor der Entscheidung über die Festsetzung des Beihilfebetrages zurückgezogen hat und

für die eine Denaturierungsbescheinigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 7 ausgestellt wurde.

Artikel 16

(1) Im Fall höherer Gewalt findet Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 entsprechende Anwendung.

(2) In Fällen höherer Gewalt, für die die erwähnten Bestimmungen nicht eingreifen, bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts des geltend gemachten Umstands für notwendig hält.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vierteljährlich die Fälle, in denen sie diesen Artikel angewandt haben, und geben die geltend gemachten Umstände, die betroffenen Mengen und die ergriffenen Maßnahmen an.

Artikel 17

Für das gemäß Artikel 9 Absatz 2 denaturierte Magermilchpulver, das - nach einem anderen Mitgliedstaat versandt oder

- nach Drittländern ausgeführt wird,

werden die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse der Tarifstellen 23.07 B I a) 3, 23.07 B I a) 4, 23.07 B I b) 3, 23.07 B I c) 3 und 23.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs mit dem Koeffizienten 0,25 multipliziert.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 19

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 werden unter Punkt A II die Vorschriften in den Buchstaben a) und b) jeweils wie folgt ergänzt : "wobei die Mengen Magermilchpulver, die in den Genuß der Sonderbeihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 kommen, sowie die jeweils nach Artikel 9 Absatz 2 erster oder zweiter Gedankenstrich der vorgenannten Verordnung denaturierten Mengen getrennt anzugeben sind."

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH