31977R1659

Verordnung (EWG) Nr. 1659/77 des Rates vom 18. Juli 1977 betreffend die im Kooperationsabkommen sowie im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien vorgesehenen Schutzmaßnahmen

Amtsblatt Nr. L 186 vom 26/07/1977 S. 0003 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0106
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0106
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0233
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0233


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1659/77 DES RATES vom 18. Juli 1977 betreffend die im Kooperationsabkommen sowie im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien vorgesehenen Schutzmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 18. Januar 1977 sind zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien ein Kooperationsabkommen - nachstehend "Kooperationsabkommen" genannt - sowie ein Interimsabkommen (2) unterzeichnet worden.

Zur Anwendung der in Artikel 30 bis 32 und 40 des Kooperationsabkommens und in Artikel 22 bis 24 und 31 des Interimsabkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die einschlägigen Gemeinschaftsregelungen, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 des Rates vom 4. Juni 1974 über die gemeinsame Einfuhrregelung (3) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2011/73 (5), anzuwenden sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Fall von Praktiken, die nach Artikel 32 des Kooperationsabkommens und Artikel 24 des Interimsabkommens Schutzmaßnahmen gegenüber der Gemeinschaft zur Folge haben können, äussert sich die Kommission unbeschadet des Artikels 2 dieser Verordnung zur Frage der Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem Abkommen nachdem sie die Angelegenheit von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 2

Im Fall von Dumping-Praktiken oder öffentlichen Beihilfen, die die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 30 des Kooperationsabkommens und Artikel 22 des Interimsabkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen können, wird die Einführung von Anti-Dumping-Zöllen oder Ausgleichszöllen nach dem Verfahren und den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 beschlossen.

Artikel 3

Im Fall von Praktiken, die die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 31 und 40 des Kooperationsabkommens und Artikel 23 und 31 des Interimsabkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen können, kann der Rat nach Maßgabe dieser Artikel nach dem Verfahren und den Modalitäten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74, insbesondere in Artikel 13 Absätze 2 und 3, festgelegt sind, die geeigneten Schutzmaßnahmen erlassen.

In Dringlichkeitsfällen kann nach Maßgabe des Artikels 31 des Kooperationsabkommens und des Artikels 23 des Interimsabkommens - die Kommission nach dem Verfahren und den Modalitäten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74, insbesondere in Artikel 12 Absätze 2 und 3, festgelegt sind, die geeigneten Schutzmaßnahmen erlassen;

- jeder Mitgliedstaat vorsorglich Schutzmaßnahmen ergreifen, die mit der in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 niedergelegten Regelung in Einklang stehen.

Artikel 4

(1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Vorschriften über die gemeinsame Agrarmarktorganisation und der sich daraus ergebenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Verwaltungsbestimmungen sowie der nach Artikel 235 des Vertrages erlassenen spezifischen Vorschriften für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen ; sie wird ergänzend angewendet. (1)Stellungnahme vom 8. Juli 1977 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 126 vom 23.5.1977, S. 166. (3)ABl. Nr. L 159 vom 15.6.1974, S. 1. (4)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 1. (5)ABl. Nr. L 206 vom 27.7.1973, S. 3.

(2) Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich ist jedoch nicht auf die unter die genannten Vorschriften fallenden Erzeugnisse anwendbar.

Artikel 5

Die Kommission nimmt für die Gemeinschaft die in Artikel 32 des Kooperationsabkommens und Artikel 24 des Interimsabkommens vorgesehenen Notifikationen an den Kooperationsrat und den Gemischten Ausschuß vor.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. HUMBLET