31977R1629

Verordnung (EWG) Nr. 1629/77 der Kommission vom 20. Juli 1977 über Durchführungsbestimmungen zu besonderen Interventionsmaßnahmen zur Stützung der Marktentwicklung bei zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen

Amtsblatt Nr. L 181 vom 21/07/1977 S. 0026 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0223
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0245
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0245


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1629/77 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1977 über Durchführungsbestimmungen zu besonderen Interventionsmaßnahmen zur Stützung der Marktentwicklung bei zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1386/77 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates werden die Art und die Anwendung der besonderen Interventionsmaßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 der genannten Verordnung bestimmt. Damit möglichst keine Marktstörungen bei zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen auftreten, ist es angezeigt, die Bedingungen, unter denen die besonderen Interventionsmaßnahmen angewendet werden, sowie den Umfang dieser Maßnahmen im voraus festzulegen. Ferner sind Vorschriften zu erlassen, damit diese Maßnahmen rasch zur Anwendung gelangen.

Je nach den Gegebenheiten des Getreidemarktes soll mit allen diesen besonderen Interventionsmaßnahmen bewirkt werden, daß sich die Preise für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen auf dem genannten Markt auf den Niveau des Referenzpreises halten.

Hierzu ist es angezeigt, die besonderen Maßnahmen entsprechend der mehr oder minder ernsten Marktlage abzustufen ; nach zunächst lockerer Handhabung sind gezieltere Stützungsmaßnahmen zu ergreifen, die schließlich bis zum Ankauf gehen können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten besonderen Interventionsmaßnahmen werden unter den in den folgenden Artikeln genannten Bedingungen ergriffen.

Artikel 2

Die besonderen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien beschlossen: - Lage und voraussichtliche Entwicklung bei den auf dem Markt der Gemeinschaft verfügbaren Getreidemengen;

- voraussichtliche Getreideeinfuhr und Weichweizenausfuhr;

- Entwicklung der Preise für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen an den repräsentativsten Plätzen der Gemeinschaft.

Artikel 3

Die besonderen Interventionsmaßnahmen werden auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag der Mitgliedstaaten ergriffen. Mit diesen Maßnahmen wird insbesondere festgelegt: - die Qualität und die Menge des betreffenden Getreides;

- der räumliche Anwendungsbereich und gegebenenfalls die Dauer der Anwendung der Maßnahme.

Artikel 4

Je nach Marktlage erlässt die Kommission nach dem in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 vorgesehenen Verfahren für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen eine oder mehrere der folgenden besonderen Interventionsmaßmahmen: 1. Abschluß eines Lagervertrags zwischen einer Interventionsstelle und einem Besitzer bei Zahlung einer festzusetzenden täglichen Vergütung.

2. Abschluß eines Lagervertrags wie unter Ziffer 1, in dem jedoch das Recht der Interventionsstelle festgelegt wird, bei Ablauf des Vertrages die betreffende Menge ganz oder teilweise zum Referenzpreis zu erwerben, der gegebenenfalls um die in Artikel 5 Absätze 3 bis 5 genannten Zuschläge oder Abschläge angepasst wird.

Die Interventionsstelle wird ermächtigt, das genannte Recht nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 auszuüben. (1)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 158 vom 29.6.1977, S. 1.

3. Ankauf durch die Interventionsstelle zu dem gegebenenfalls um die in Artikel 5 Absätze 3 bis 5 genannten Zuschläge und Abschläge angepassten Referenzpreis.

4. Ankauf durch die Interventionsstelle im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.

Artikel 5

(1) Wird die besondere Interventionsmaßnahme in Form eines Ankaufs zum Referenzpreis durchgeführt, so muß der zur Brotherstellung geeignete Weichweizen den Mindestanforderungen für die Brotherstellung entsprechen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1155/77 des Rates (1) festgesetzt sind und nach der in der Verordnung (EWG) Nr. 1628/77 der Kommission (2) definierten Methode zur Ermittlung der Mindestqualität für die Brotbereitung von Weichweizen festgestellt werden.

Die Verfahren zur Übernahme des zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens durch die Interventionsstellen sind in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 der Kommission zur Festsetzung der Verfahren und Bedingungen zur Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen (3) festgelegt.

Jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 Tonnen zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen ist berechtigt, dieses Getreide der Interventionsstelle anzubieten. Jedoch kann eine grössere Mindestmenge festgesetzt werden.

(2) Der zur Brotherstellung geeignete Weichweizen muß, um angenommen zu werden, gesund und handelsüblich sein.

Er gilt als gesund und handelsüblich, wenn er von einer dem Weichweizen eigenen Farbe, von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) in jedem Entwicklungsstadium ist und wenn: - der Gesamtanteil der Bestandteile, die einwandfreie Weichweizenbestandteile sind, mindestens 90 v.H. beträgt;

- der Feuchtigkeitsgehalt je nach Gebiet einen von den Interventionsstellen festgesetzten Prozentsatz zwischen 14 und 16 v.H. nicht übersteigt;

- das Eigengewicht nicht unter einem von den Interventionsstellen je nach Gebiet zwischen 72 und 75 kg/hl festgesetzten Gewicht liegt;

- der Anteil des Auswuchses 6 v.H. nicht überschreitet;

- der Anteil an Kornbesatz 5 v.H. nicht überschreitet;

- der Gesamtanteil des Schwarzbesatzes 3 v.H. nicht überschreitet, wobei der Anteil an durch Selbsterhitzung geschädigten Körnern höchstens 0,05 v.H., der Anteil an Mutterkorn 0,05 v.H. und der Anteil an schädlichen Unkrautsamen höchstens 0,10 v.H. betragen darf;

- der Anteil des Bruchkorns 5 v.H. nicht überschreitet;

- der Anteil an bei der Trocknung geschädigten Körnern 0,5 v.H. nicht überschreitet.

(3) Weicht der von den Interventionsstellen aufgekaufte, zur Brotherstellung geeignete Weichweizen von der für den Referenzpreis festgesetzten Standardqualität ab, so wird dieser Preis um einen Zu- oder Abschlag erhöht oder ermässigt, der in Prozentsätzen von diesem zu Beginn des Wirtschaftsjahres gültigen Preis errechnet wird.

In den neuen Mitgliedstaaten wird jedoch ab 1. Januar 1978 der zu Beginn des Wirtschaftsjahres geltende gemeinschaftliche Referenzpreis für diese Berechnung berücksichtigt.

(4) Ist die Trockenheit des zur Intervention angebotenen, zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens grösser als die für die Standardqualität vorgesehene normale Trockenheit so wird der Referenzpreis um einen Zuschlag erhöht, der gemäß den für Weichweizen in Tabelle I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 der Kommission über die bei der Intervention im Getreidesektor anzuwendenden Zu- und Abschläge (4) vorgesehenen Prozentsätzen berechnet wird.

Weicht das Eigengewicht des zur Intervention angebotenen, zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens von dem für die Standardqualität festgesetzten Eigengewicht ab, so werden die auf den Referenzpreis anzuwendenden Zu- und Abschläge wie folgt in Prozentsätzen festgesetzt: >PIC FILE= "T0011518">

Wenn zwei Zuschläge anwendbar sind, wird nur der höchste Zuschlag angewendet.

(5) Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz 0,5 v.H., so wird für jeden weiteren Anteil von 0,1 v.H. ein Abschlag von 0,1 v.H. auf den Referenzpreis angewandt. Übersteigt der Anteil an Kornbesatz und Bruchkorn insgesamt 4 v.H. und an Auswuchs 2,5 (1)ABl. Nr. L 136 vom 2.6.1977, S. 10. (2)Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. L 174 vom 14.7.1977, S. 15. (4)ABl. Nr. L 174 vom 14.7.1977, S. 18.

v.H. so wird für jeden weiteren Anteil von 0,1 v.H. ein Abschlag von 0,05 v.H. auf den Referenzpreis angewandt.

(6) Der Weiterverkauf des von der Interventionsstelle aufgekauften, zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie wird ab 1. August 1977 angewandt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH