Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr auf Grund ihrer besonderen Verwendung
Amtsblatt Nr. L 171 vom 09/07/1977 S. 0001 - 0012
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0046
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0048
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0048
**** ( 1 ) ABL . NR . L 14 VOM 21 . 1 . 1969 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 40 VOM 11 . 2 . 1977 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 172 VOM 22 . 7 . 1968 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 134 VOM 28 . 5 . 1977 , S . 4 . ( 5 ) ABL . NR . L 38 VOM 9 . 2 . 1977 , S . 20 . ( 1 ) ABL . NR . L 38 VOM 9 . 2 . 1977 , S . 1 . ( 2 ) DATUM , DAS IN ABSATZ 5 DIESES ARTIKELS VORGESEHEN IST . I ( VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE ) VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1535/77 DER KOMMISSION VOM 4 . JULI 1977 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER WAREN ZU EINER ABGABENBEGÜNSTIGUNG BEI DER EINFUHR AUF GRUND IHRER BESONDEREN VERWENDUNG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 97/69 DES RATES VOM 16 . JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 280/77 ( 2 ), INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 3 UND 4 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : AUF GRUND VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 ( 4 ), SOWIE ANDERER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN , NAMENTLICH BETREFFEND DIE AUSSETZUNGEN UND DIE ZOLLKONTINGENTE , DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ODER DIE ANWENDUNG VON DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESCHLOSSENER INTERNATIONALER ABKOMMEN , UNTERLIEGT DIE GEWÄHRUNG EINER ABGABENBEGÜNSTIGUNG BEI DER EINFUHR EINER WARE BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DER VERWENDUNG DER BETREFFENDEN WARE . EINE EINGEHENDE PRÜFUNG , DIE ZUSAMMEN MIT DEN MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMEN WURDE , HAT ERGEBEN , DASS DIE GENANNTEN BEDINGUNGEN DERZEIT IM WESENTLICHEN IN EINER REIHE VON VERWALTUNGS- UND KONTROLLVORSCHRIFTEN FESTGELEGT SIND , DIE BIS JETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN SELBST ERLASSEN WERDEN UND VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN STARK VONEINANDER ABWEICHEN KÖNNEN . ANGESICHTS DIESER LAGE KANN ES ZU EINER UNTERSCHIEDLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SOWIE ZU VERKEHRS- UND STANDORTVERLAGERUNGEN KOMMEN . DAHER IST ES IM INTERESSE DER ZOLLBETEILIGTEN UND IM HINBLIK AUF DIE GRÖSSTMÖGLICHE VEREINFACHUNG DER AUFGABEN DER BETREFFENDEN EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN ERFORDERLICH , EIN GEMEINSCHAFTLICHES VERFAHREN ZUR ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG DER BETREFFENDEN WAREN EINZUFÜHREN . ENTSPRECHEND DER BISHERIGEN PRAXIS IST VORZUSEHEN , DASS DIE BETREFFENDE WARE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ÜBERTRAGEN WERDEN KANN . AUSSERDEM EMPFIEHLT ES SICH , ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DIESER VERORDNUNG SICHERZUSTELLEN , DASS DIE BETREFFENDE WARE , WENN SIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN VERSANDT WIRD , BIS ZU IHREM EINTREFFEN BEI DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS , BEI DER DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN ERLEDIGT WERDEN , AUF GRUND DEREN DER ÜBERNEHMER ÜBER DIE WARE VERFÜGEN KANN , VON DEM KONTROLLEXEMPLAR T NR . 5 BEGLEITET WIRD , DAS IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 DER KOMMISSION VOM 22 . DEZEMBER 1976 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS ( 5 ) VORGESEHEN IST . AUF GRUND DER MIT DER BESONDEREN VERWENDUNG VERBUNDENEN ABGABENBEGÜNSTIGUNG SIND DIE EINFÜHRER NORMALERWEISE IN DER LAGE , DIE WARE IN GENAUER KENNTNIS DER SACHLAGE IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ZU ÜBERFÜHREN . DAHER MUSS DIE ANMELDUNG DER WARE ZU EINER BESONDEREN VERWENDUNG GRUNDSÄTZLICH UNWIDERRUFLICH SEIN . KONNTE JEDOCH DIE WARE AUS GRÜNDEN , DIE MIT DEM BEWILLIGUNGSINHABER ODER DER WARE SELBST ZUSAMMENHÄNGEN , DER VORGESCHRIEBENEN BESONDEREN VERWENDUNG NICHT ZUGEFÜHRT WERDEN , SO MUSS DIE MÖGLICHKEIT BESTEHEN , DIE FRAGLICHE WARE ZUM ZOLLAMTLICH NICHT ÜBERWACHTEN FREIEN VERKEHR ABZUFERTIGEN ODER AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT AUSZUFÜHREN BZW ., WENN ES DIE UMSTÄNDE RECHTFERTIGEN , SIE UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG ZU ZERSTÖREN ODER ZU VERNICHTEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIESE VERORDNUNG LEGT DIE VORAUSSETZUNGEN FEST , DENEN DIE ZULASSUNG EINER IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRTEN WARE ZU EINER ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUF GRUND IHRER BESONDEREN VERWENDUNG UNTERLIEGT . DIESE VERORDNUNG FINDET JEDOCH KEINE ANWENDUNG AUF WAREN , DIE IN DER IM ANHANG WIEDERGEGEBENEN LISTE AUFGEFÜHRT SIND . ARTIKEL 2 IM SINNE DIESER VERORDNUNG GILT ALS NICHT ERHOBENER ABGABENBETRAG DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM BETRAG AN EINGANGSABGABEN , DER SICH AUS DER ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 1 VORGESEHENEN ABGABENBEGÜNSTIGUNG ERGIBT , UND DEM BETRAG AN EINGANGSABGABEN , DER OHNE INANSPRUCHNAHME DER BEGÜNSTIGUNG ZU ENTRICHTEN WÄRE . FÜR DIE FESTSTELLUNG DES NICHT ERHOBENEN ABGABENBETRAGS IST DER ZEITPUNKT MASSGEBEND , AN DEM DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DIE ANMELDUNG ZUM ZOLLRECHTLICHEN FREIEN VERKEHR ANGENOMMEN HAT . IM SINNE DIESER VERORDNUNG GELTEN ALS EINGANGSABGABEN : ZÖLLE , ABGABEN GLEICHER WIRKUNG , ABSCHÖPFUNGEN UND SONSTIGE BEI DER EINFUHR ERHOBENE ABGABEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ODER IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES AUF BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ANWENDBAREN SPEZIFISCHEN REGELUNGEN VORGESEHEN SIND . ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE GEWÄHRUNG EINER ABGABENBEGÜNSTIGUNG NACH ARTIKEL 1 SETZT VORAUS , DASS DER PERSON , DIE DIESE WARE ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR EINFÜHRT ODER EINFÜHREN LÄSST , VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE WARE ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDET WIRD , EINE SCHRIFTLICHE BEWILLIGUNG ERTEILT WORDEN IST . ( 2 ) UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN DER FOLGENDEN ARTIKEL IST DIE ERTEILUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN BEWILLIGUNG AN FOLGENDE VERPFLICHTUNGEN GEBUNDEN : A ) DIE WARE IST DER VORGESCHRIEBENEN BESONDEREN VERWENDUNG ZUZUFÜHREN ; B ) DER NICHT ERHOBENE ABGABENBETRAG IST ZU ENTRICHTEN , WENN DIE WARE DER VORGESCHRIEBENEN BESONDEREN VERWENDUNG NICHT ZUGEFÜHRT WIRD ; C ) EINE BUCHFÜHRUNG IST ZU HALTEN , DIE ES DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE GESTATTET , DIE VON IHR FÜR ERFORDERLICH GEHALTENEN KONTROLLEN DER TATSÄCHLICHEN VERWENDUNG DER BETREFFENDEN WARE ZU DEM VORGESCHRIEBENEN BESONDEREN ZWECK DURCHZUFÜHREN ; DIESE BÜCHER SIND WÄHREND EINES DEN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHENDEN ZEITRAUMS AUFZUBEWAHREN ; D ) DIE PRÜFUNG DER IN BUCHSTABE C ) VORGESEHENEN BÜCHER IST ZU GESTATTEN ; E ) ALLE VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FÜR ERFORDERLICH GEHALTENEN KONTROLLMASSNAHMEN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER TATSÄCHLICH VERWENDUNG DER WARE SIND ZU ERMÖGLICHEN UND ALLE HIERZU NOTWENDIGEN EINZELHEITEN SIND ANZUGEBEN . ( 3 ) DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE KANN DIE BEWILLIGUNG PERSONEN VERWEIGERN , DIE NICHT DIE ERFORDERLICHE GEWÄHR BIETEN . ( 4 ) DIE ERTEILUNG DER BEWILLIGUNG KANN VON EINER VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FESTGESETZTEN SICHERHEITSLEISTUNG ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE BEFRISTET ERFORDERLICHENFALLS DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER NACH ARTIKEL 3 ERTEILTEN BEWILLIGUNG . ( 2 ) DIE NACH ARTIKEL 3 ERTEILTE BEWILLIGUNG KANN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE WIDERRUFEN WERDEN , WENN DER INHABER DER BEWILLIGUNG EINE DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN VERPFLICHTUNGEN ODER VORAUSSETZUNGEN NICHT MEHR ERFÜLLT ODER NICHT MEHR DIE VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FÜR ERFORDERLICH GEHALTENE GEWÄHR BIETET . ( 3 ) IM FALLE DES WIDERRUFS DER BEWILLIGUNG IST DER INHABER GEHALTEN , DIE NICHT ERHOBENEN ABGABEN FÜR DIE WAREN , DIE NOCH NICHT DER VORGESEHENEN BESONDEREN VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WORDEN SIND , UNVERZUEGLICH ZU ENTRICHTEN . ARTIKEL 5 DIE GESAMTE WARE MUSS VOR ABLAUF EINER FRIST VON EINEM JAHR NACH ANNAHME DER ANMELDUNG FÜR DIE ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DER VORGESCHRIEBENEN BESONDEREN VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WERDEN . DIESE FRIST KANN JEDOCH VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VERLÄNGERT WERDEN , WENN DIE WARE DER BESONDEREN VERWENDUNG AUS GRÜNDEN HÖHERER GEWALT ODER WEGEN ANDERER UNVORHERGESEHENER EREIGNISSE ODER INFOLGE VON ERFORDERNISSEN , DIE SICH AUS DEM TECHNISCHEN VORGANG DER BE- ODER VERARBEITUNG DER WARE ERGEBEN , NICHT ZUGEFÜHRT WURDE . ARTIKEL 6 ( 1 ) UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 7 UND 11 UND UNBESCHADET DER GEGEBENENFALLS FÄLLIGEN VERZUGSZINSEN IST DER BETRAG DER NICHT ERHOBENEN ABGABEN ZU ENTRICHTEN , WENN BEI ABLAUF DER IN ARTIKEL 5 VORGESEHENEN FRIST DIE WARE DER VORGESCHRIEBENEN BESONDEREN VERWENDUNG NICHT ZUGEFÜHRT WORDEN IST , UND ZWAR IST ER AN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS ZU ENTRICHTEN , IN DEM DIE WARE ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDET WURDE ODER , BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 , ZULETZT ÜBERNOMMEN WORDEN IST . ( 2 ) ABFÄLLE , DIE UNVERMEIDBAR IM ARBEITSGANG ANFALLEN , UND DURCH NATÜRLICHEN SCHWUND VERURSACHTE VERLUSTE GELTEN ALS WAREN , DIE DER BESONDEREN VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WURDEN , SOFERN DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN KEINE ANDERE REGELUNG VORSEHEN . ( 3 ) WENN DER INHABER DER BEWILLIGUNG DIE NOTWENDIGKEIT NACHWEIST , KANN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE BEWILLIGEN , DASS DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BEZEICHNETEN WAREN MIT ANDEREN WAREN GEMEINSAM GELAGERT WERDEN , DIE IHNEN IN IHRER BESCHAFFENHEIT , IHREN EIGENSCHAFTEN UND IHREN TECHNISCHEN UND PHYSIKALISCHEN MERKMALEN ENTSPRECHEN . IM FALLE DER IM VORSTEHENDEN UNTERABSATZ VORGESEHENEN LAGERUNG FINDEN DIE BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG AUF DIE WARENMENGE ANWENDUNG , DIE DER FÜR DIE BESONDERE VERWENDUNG EINGEFÜHRTEN MENGE ENTSPRICHT . ARTIKEL 7 DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BEZEICHNETEN WAREN KÖNNEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GEGENSTAND EINER ÜBERTRAGUNG SEIN . DER ÜBERNEHMER MUSS IM BESITZ EINER NACH ARTIKEL 3 ERTEILTEN BEWILLIGUNG SEIN . IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 5 MUSS DIE GESAMTE WARE VOR ABLAUF EINER FRIST VON EINEM JAHR NACH DER ÜBERTRAGUNG DER VORGESCHRIEBENEN BESONDEREN VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WERDEN ; DIESE FRIST KANN JEDOCH UNTER DEN IN ARTIKEL 5 BEZEICHNETEN VORAUSSETZUNGEN VERLÄNGERT WERDEN . ARTIKEL 8 JEDE ÜBERTRAGUNG INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS MUSS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE MITGETEILT WERDEN . DIE FORM , DIE FRIST UND DIE ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIESE MITTEILUNG WERDEN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FESTGESETZT . AUS DIESER MITTEILUNG MUSS DER ZEITPUNKT DER ÜBERTRAGUNG DER WARE HERVORGEHEN . VON DIESEM ZEITPUNKT AN ÜBERNIMMT DER ÜBERNEHMER FÜR DIE ÜBERNOMMENEN WAREN DIE VERPFLICHTUNGEN , DIE SICH AUS DIESER VERORDNUNG ERGEBEN . ARTIKEL 9 ( 1 ) BEIM VERSAND VON IN ARTIKEL 1 ERSTER UNTERABSATZ GENANNTEN WAREN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN IST VON DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS EIN KONTROLLEXEMPLAR T NR . 5 GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 AUSZUSTELLEN . ( 2 ) IN DEM BEIM VERSAND VERWENDETEN ZOLLPAPIER IST IN DEM FELD , DAS FÜR DIE WARENBESCHREIBUNG VORGESEHEN IST , IN GROSSBUCHSTABEN EINER DER NACHSTEHENDEN VERMERKE EINZUTRAGEN : - SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL - BESONDERE VERWENDUNG - END USE - DESTINATION PARTICULIERE - DESTINAZIONE PARTICOLARE - BIJZONDERE BESTEMMING ( 3 ) DAS KONTROLLEXEMPLAR T NR . 5 BEGLEITET DIE WARE BIS ZU DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE , BEI DER DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WERDEN , DIE ES DEM ÜBERNEHMER ERLAUBEN , ÜBER DIE WARE ZU VERFÜGEN . DIESES KONTROLLEXEMPLAR MUSS FOLGENDE ANGABEN ENTHALTEN : - IM FELD 31 DIE BEZEICHNUNG DER WARE ENTSPRECHEND IHRER BESCHAFFENHEIT IM ZEITPUNKT DES VERSANDS UND IM FELD 101 DIE TARIFNUMMER ODER TARIFSTELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ; - IM FELD 104 IN GROSSBUCHSTABEN EINEN DER NACHSTEHENDEN VERMERKE : - SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL : FORORDNING ( EÖF ) NR . 1535/77 - BESONDERE VERWENDUNG : VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1535/77 - END USE : REGULATION ( EEC ) NO 1535/77 - DESTINATION PARTICULIERE : REGLEMENT ( CEE ) NO 1535/77 - DESTINAZIONE PARTICOLARE : REGOLAMENTO ( CEE ) N . 1535/77 - BIJZONDERE BESTEMMING : VERORDENING ( EEG ) NR . 1535/77 ; - IM FELD 106 A ) FALLS DIE WARE NACH IHRER ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR EINER BE- ODER VERARBEITUNG UNTERWORFEN WURDE , DIE BEZEICHNUNG DER WARE ENTSPRECHEND IHRER BESCHAFFENHEIT IM ZEITPUNKT IHRER ABFERTIGUNG UND DIE TARIFNUMMER ODER TARIFSTELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ; B ) DIE NUMMER UND DAS DATUM DER ANMELDUNG DER WAREN ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR SOWIE DEN NAMEN UND DIE ANSCHRIFT DER BETREFFENDEN ZOLLSTELLE . ( 4 ) DIE BESTIMMUNGEN DIESES ARTIKELS SIND AUCH AUF DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN WAREN ANZUWENDEN , DIE ZWISCHEN ZWEI IN DER GEMEINSCHAFT GELEGENEN ORTEN ÜBER ÖSTERREICHISCHES ODER SCHWEIZERISCHES GEBIET BEFÖRDERT UND DABEI VON EINEM DER BEIDEN STAATEN AUS WEITERVERSANDT WERDEN . ABWEICHEND VON ARTIKEL 12 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 BEGLEITET IN DIESEN FÄLLEN DAS KONTROLLEXEMPLAR T NR . 5 DIE WAREN ZU DER IN ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLSTELLE . DIE ABGANGSZOLLSTELLE BESTIMMT DIE FRIST , INNERHALB DER DIE WAREN DER IN ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLSTELLE GESTELLT WERDEN MÜSSEN . ( 5 ) UNBESCHADET DER ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN VERSAND , Z.B . DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 222/77 DES RATES VOM 13 . DEZEMBER 1976 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( 1 ), GEHEN DIE SICH AUS DIESER VERORDNUNG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN DES ÜBERLASSERS AUF DEN ÜBERNEHMER ZU DEM ZEITPUNKT ÜBER , IN DEM DIE ZUSTÄNDIGE ZOLLSTELLE IHM DIE WARE ÜBERLÄSST . ( 6 ) DAS KONTROLLEXEMPLAR T NR . 5 IST UNVERZUEGLICH AN DIE ABGANGSZOLLSTELLE ZURÜCKZUSENDEN , NACHDEM VON DER IN ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLSTELLE IM FELD " ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG UND/ODER DER BESTIMMUNG " UNTER BEMERKUNGEN EINER DER NACHSTEHENDEN VERMERKE EINGETRAGEN WORDEN IST : - VARERNE STILLET TIL RAADIGHED FOR MODTAGEREN DEN ( 2 ) - WAREN DEM ÜBERNEHMER ZUR VERFÜGUNG GESTELLT AM ( 2 ) - GOODS TRANSFERRED TO THE TRANSFEREE ON ( 2 ) - MARCHANDISES MISES A LA DISPOSITION DU CESSIONNAIRE LE ( 2 ) - MERCI MESSE A DISPOSIZIONE DEL CESSIONARIO IL ( 2 ) - GÖDEREN TER BESCHIKKING GESTELD VAN DEGENE DIE OVERNEEMT OP ( 2 ). ARTIKEL 10 DIE VERWENDUNG DER WARE ZU EINEM ANDEREN ALS DEM FÜR DIE ABGABENBEGÜNSTIGUNG IN ARTIKEL 1 VORGESCHRIEBENEN ZWECK WIRD VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE NUR GENEHMIGT , WENN DER ZOLLBETEILIGTE DIESER NACHWEIST , DASS DIE WARE AUS GRÜNDEN , DIE MIT DEM INHABER DER BEWILLIGUNG ODER MIT DER WARE SELBST ZUSAMMENHÄNGEN , DER VORGESCHRIEBENEN BESONDEREN VERWENDUNG NICHT ZUGEFÜHRT WERDEN KONNTE . DIE VERGÜNSTIGUNG NACH ABSATZ 1 IST DAVON ABHÄNGIG , DASS DER INHABER DER BEWILLIGUNG DIE NICHT ERHOBENEN ABGABEN UND DIE GEGEBENENFALLS FÄLLIGEN VERZUGSZINSEN ENTRICHTET . ARTIKEL 11 ( 1 ) DIE AUSFUHR DER WARE AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT , IHRE ZERSTÖRUNG ODER IHRE VERNICHTUNG WIRD VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE NUR GENEHMIGT , WENN DER INHABER DER BEWILLIGUNG DIESER NACHWEIST , DASS DIE WARE AUS GRÜNDEN , DIE MIT DEM INHABER DER BEWILLIGUNG ODER MIT DER WARE SELBST ZUSAMMENHÄNGEN , DER VORGESCHRIEBENEN BESONDEREN VERWENDUNG NICHT ZUGEFÜHRT WERDEN KONNTE . IN DIESEN FÄLLEN IST DER NICHT ERHOBENE ABGABENBETRAG NICHT ZU ERHEBEN . ( 2 ) IM FALLE DER ZERSTÖRUNG DER WARE WERDEN FÜR DIE ANFALLENDEN ERZEUGNISSE , DIE NICHT AUS DEM ZOLLGEBIET AUSGEFÜHRT WERDEN , DIE EINGANGSABGABEN ERHOBEN , DIE IM ZEITPUNKT DER ZERSTÖRUNG AUF SIE ANWENDBAR SIND . ARTIKEL 12 FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG GELTEN DIE LÄNDER DER WIRTSCHAFTSUNION DER BENELUX-STAATEN ALS GEBIET EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS . ARTIKEL 13 DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION DIE MASSNAHMEN MIT , DIE SIE AUF OBERSTER VERWALTUNGSEBENE ZUR ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG TREFFEN . DIE KOMMISSION SETZT UNVERZUEGLICH DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DAVON IN KENNTNIS . ARTIKEL 14 DIESE VERORDNUNG TRITT AM SIEBTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE IST AB 1 . JANUAR 1978 ANWENDBAR . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 4 . JULI 1977 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION **** PFERDE , ESEL , MAULTIERE UND MAULESEL , LEBEND : A . PFERDE : I . REINRASSIGE ZUCHTTIERE II . ZUM SCHLACHTEN RINDER ( EINSCHLIESSLICH BÜFFEL ), LEBEND : A . HAUSRINDER : I . REINRASSIGE ZUCHTTIERE II . ANDERE : A ) TIERE , DIE NOCH KEINE ZWEITEN ZÄHNE HABEN UND VON DENEN DIE MÄNNLICHEN TIERE EIN GEWICHT VON MINDESTENS 350 KG UND HÖCHSTENS 450 KG UND DIE WEIBLICHEN TIERE EIN GEWICHT VON MINDESTENS 320 KG UND HÖCHSTENS 420 KG HABEN EX B ) ANDERE : - MÄNNLICHE ZUM MÄSTEN BESTIMMTE JUNGRINDER MIT ENEM LEBENDGEWICHT VON BIS ZU 300 KG SCHWEINE , LEBEND : A . HAUSSCHWEINE : I . REINRASSIGE ZUCHTTIERE SCHAFE UND ZIEGEN , LEBEND : A . HAUSTIERE : I . SCHAFE : A ) REINRASSIGE ZUCHTTIERE II . ZIEGEN : A ) REINRASSIGE ZUCHTTIERE FLEISCH UND GENIESSBARER SCHLACHTABFALL VON DEN IN DEN TARIFNUMMERN 01.01 BIS 01.04 GENANNTEN TIEREN , FRISCH , GEKÜHLT ODER GEFROREN : A . FLEISCH II . VON RINDERN : A ) FRISCH ODER GEKÜHLT : 1 . GANZE TIERKÖRPER , HALBE TIERKÖRPER UND " QUARTIERS COMPENSES " : AA ) GANZE TIERKÖRPER MIT EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 180 KG UND HÖCHSTENS 270 KG SOWIE HALBE TIERKÖRPER UND " QUARTIERS COMPENSES " MIT EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 90 KG UND HÖCHSTENS 135 KG , DEREN FLEISCH HELLROSA UND DEREN FETT SEHR FEIN STRUKTURIERT UND WEISS BIS HELLGELB IST UND DEREN KNORPEL ( INSBESONDERE DER BECKENSYMPHYSE UND DER DORNFORTSÄTZE DER WIRBELSÄULE ) LEICHT VERKNÖCHERT SIND 2 . VORDERVIERTEL , ZUSAMMEN ODER GETRENNT : AA ) VORDERVIERTEL , GETRENNT , MIT EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 45 KG UND HÖCHSTENS 68 KG , DEREN FLEISCH HELLROSA UND DEREN FETT SEHR FEIN STRUKTURIERT UND WEISS BIS HELLGELB IST UND DEREN KNORPEL ( INSBESONDERE DER DORNFORTSÄTZE DER WIRBELSÄULE ) LEICHT VERKNÖCHERT SIND 3 . HINTERVIERTEL , ZUSAMMEN ODER GETRENNT : AA ) HINTERVIERTEL , GETRENNT , MIT EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 45 KG UND HÖCHSTENS 68 KG - BEIM SOGENANNTEN " PISTOLA " -SCHNITT MIT EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 38 KG UND HÖCHSTENS 61 KG - , DEREN FLEISCH HELLROSA UND DEREN FETT SEHR FEIN STRUKTURIERT UND WEISS BIS HELLGELB IST UND DEREN KNORPEL ( INSBESONDERE DER DORNFORTSÄTZE DER WIRBELSÄULE ) LEICHT VERKNÖCHERT SIND B ) GEFROREN : 2 . VORDERVIERTEL , ZUSAMMEN ODER GETRENNT 4 . ANDERE : BB ) TEILSTÜCKE OHNE KNOCHEN : 11 . VORDERVIERTEL , GANZ ODER IN HÖCHSTENS FÜNF TEILSTÜCKE ZERLEGT , JEDES VORDERVIERTEL IN EINEM EINZIGEN GEFRIERBLOCK AUFGEMACHT ; " QUARTIERS COMPENSES " IN ZWEI GEFRIERBLÖCKEN AUFGEMACHT , DER EINE DAS VORDERVIERTEL ENTHALTEND , GANZ ODER IN HÖCHSTENS FÜNF TEILSTÜCKE ZERLEGT , DER ANDERE DAS HINTERVIERTEL ENTHALTEND , IN EINEM STÜCK , OHNE FILET 22 . ALS " CROPS " , " CHUCKS AND BLADES " UND " BRISKETS " BEZEICHNETE TEILSTÜCKE 33 . ANDERE MILCH UND RAHM , HALTBAR GEMACHT , EINGEDICKT ODER GEZUCKERT : B . GEZUCKERT : I . MILCH UND RAHM , IN PULVERFORM ODER GRANULIERT : A ) MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN , IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN , MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 500 G ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT VON MEHR ALS 10 , JEDOCH HÖCHSTENS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN KÄSE UND QUARK : A . EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE UND APPENZELLER , WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM : I . MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 3 MONATEN : A ) IN STANDARD-LAIBEN UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON : 1 . . . . ( A ) RE ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS . . . ( A ) RE 2 . . . . ( A ) RE ODER MEHR B ) IN STÜCKEN , VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT : 1 . MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON : AA ) 1 KG ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON . . . ( A ) RE ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS . . . ( A ) RE BB ) 450 G ODER MEHR UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON . . . ( A ) RE ODER MEHR 2 . ANDERE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 75 G BIS 250 G UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON . . . ( A ) RE ODER MEHR B . GLARNER KRÄUTERKÄSE ( SOG . SCHABZIGER ), AUS ENTRAHMTER MILCH MIT ZUSATZ VON FEINVERMAHLENEN KRÄUTERN HERGESTELLT D . SCHMELZKÄSE , WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM : I . ZU DESSEN HERSTELLUNG KEINE ANDEREN KÄSESORTEN ALS EMMENTALER , GREYERZER UND APPENZELLER UND GEGEBENENFALLS ALS ZUSATZ GLARNER KRÄUTERKÄSE ( SOG . SCHABZIGER ) VERWANDT WORDEN SIND , IN AUFMACHUNG FÜR DEN EINZELVERKAUF , MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON . . . ( A ) RE ODER MEHR UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON 56 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER E . ANDERE : I . WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM , MIT EINEM FETTGEHALT VON 40 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER UND MIT EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON : B ) MEHR ALS 47 BIS 72 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : 1 . CHEDDAR : AA ) CHEDDAR , IN GANZEN STANDARDFORMEN HERGESTELLT AUS NICHT-PASTEURISIERTER MILCH , MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 9 MONATEN UND EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON . . . ( A ) RE ODER MEHR 2 . TILSITER UND BUTTERKÄSE MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON : AA ) 48 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER BB ) MEHR ALS 48 GEWICHTSHUNDERTTEILEN 3 . KASHKAVAL 4 . SCHAF- ODER BÜFFELKÄSE IN BEHÄLTERN , DIE SALZLAKE ENTHALTEN , ODER IN BEUTELN AUS SCHAF- ODER ZIEGENFELL VOGELEIER UND EIGELB , FRISCH , GETROCKNET ODER IN ANDERER WEISE HALTBAR GEMACHT , AUCH GEZUCKERT : A . EIER IN DER SCHALE , FRISCH ODER HALTBAR GEMACHT : I . EIER VON HAUSGEFLÜGEL : A ) BRUTEIER B . EIER OHNE SCHALE UND EIGELB : II . ANDERE GEMÜSE UND KÜCHENKRÄUTER , FRISCH ODER GEKÜHLT : A . KARTOFFELN : I . PFLANZKARTOFFELN MAIS : A . HYBRIDMAIS ZUR AUSSAAT MEHL UND GRIESS VON SAGOMARK , VON MANIHOT , MARANTA , SALEP ODER ANDEREN WURZELN ODER KNOLLEN DER TARIFNUMMER 07.06 : A . FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT ÖLSAATEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE , AUCH ZERKLEINERT : A . ZUR AUSSAAT WEIN AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN ; MIT ALKOHOL STUMMGEMACHTER MOST AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN C . ANDERE : III . MIT EINEM GEHALT AN ALKOHOL VON MEHR ALS 15 * BIS 18 * UND IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT : A ) VON 2 LITER ODER WENIGER : 1 . PORT , MADEIRA , SHERRY , TOKAYER ( ASZU UND SZAMORODNI ) UND MOSCATEL DE SETUBAL B ) VON MEHR ALS 2 LITER : 1 . PORT , MADEIRA , SHERRY UND MOSCATEL DE SETUBAL 2 . TOKAYER ( ASZU UND SZAMORODNI ) IV . MIT EINEM GEHALT AN ALKOHOL VON MEHR ALS 18 * BIS 22 * UND IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT : A ) VON 2 LITER ODER WENIGER : 1 . PORT , MADEIRA , SHERRY , TOKAYER ( ASZU UND SZAMORODNI ) UND MOSCATEL DE SETUBAL B ) VON MEHR ALS 2 LITER : 1 . PORT , MADEIRA , SHERRY UND MOSCATEL DE SETUBAL 2 . TOKAYER ( ASZU UND SZAMORODNI ) SPRIT MIT EINEM GEHALT AN ÄTHYLALKOHOL VON WENIGER ALS 80 * , UNVERGÄLLT ; BRANNTWEIN , LIKÖR UND ANDERE ALKOHOLISCHE GETRÄNKE ; ZUSAMMENGESETZTE ALKOHOLISCHE ZUBEREITUNGEN ZUM HERSTELLEN VON GETRÄNKEN : C . ALKOHOLISCHE GETRÄNKE : III . WHISKY : A ) SOGENANNTER " BOURBON " -WHISKY , IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT : 1 . VON 2 LITER ODER WENIGER 2 . VON MEHR ALS 2 LITER TABAK , UNVERARBEITET ; TABAKABFÄLLE : A . TABAK MIT EINEM WERT JE PACKSTÜCK VON 280 RE ODER MEHR FÜR 100 KG EIGENGEWICHT : I . " FLÜ-CURED " VIRGINIA UND " LIGHT-AIR-CURED " BURLEY , EINSCHLIESSLICH BURLEYHYBRIDEN STEINSALZ , SIEDESALZ , SEESALZ , PRÄPARIERTES SPEISESALZ ; REINES NATRIUMCHLORID ; SALINEN-MUTTERLAUGE , MEERWASSER : A . STEINSALZ , SIEDESALZ , SEESALZ , PRÄPARIERTES SPEISESALZ UND REINES NATRIUMCHLORID , AUCH IN WÄSSRIGER LÖSUNG : II . ANDERES : EX A ) VERGÄLLT ODER ZU ANDEREN INDUSTRIELLEN ZWECKEN ( EINSCHLIESSLICH RAFFINAGE ), AUSGENOMMEN DAS HALTBARMACHEN ODER ZUBEREITEN VON LEBENSMITTELN : - VERGÄLLT BESTIMMTE WAREN , DIE VON DEN ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFTEN 5 N ) UND 6 ERFASST WERDEN ÖLE UND ANDERE ERZEUGNISSE DER DESTILLATION VON STEINKOHLENTEER ; ÄHNLICHE ERZEUGNISSE IM SINNE DER VORSCHRIFT 2 ZU KAPITEL 27 : B . BENZOLE , TOLUOLE , XYLOLE , SOLVENTNAPHTHA ( SCHWERBENZOL ); ÄHNLICHE AROMATENREICHE ÖLE IM SINNE DER VORSCHRIFT 2 ZU KAPITEL 27 , BEI DEREN DESTILLATION MINDESTENS 65 RAUMHUNDERTTEILE BIS 250 * C ÜBERGEHEN ( EINSCHLIESSLICH BENZIN-BENZOL-GEMISCHE ); SCHWEFELHALTIGE KOPFPRODUKTE : II . ZU ANDERER VERWENDUNG G . ANDERE : I . ZUM HERSTELLEN VON WAREN DER TARIFNUMMER 28.03 ERDÖL UND ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN , AUSGENOMMEN ROHE ÖLE ; ZUBEREITUNGEN MIT EINEM GEHALT AN ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN VON 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR , IN DENEN DIESE ÖLE DEN CHARAKTER DER WAREN BESTIMMEN , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN : A . LEICHTÖLE : I . ZUR BEARBEITUNG IN BEGÜNSTIGTEN VERFAHREN II . ZUR CHEMISCHEN UMWANDLUNG IN ANDEREN VERFAHREN ALS DENEN NACH ABSATZ A I B . MITTELSCHWERE ÖLE : I . ZUR BEARBEITUNG IN BEGÜNSTIGTEN VERFAHREN II . ZUR CHEMISCHEN UMWANDLUNG IN ANDEREN VERFAHREN ALS DENEN NACH ABSATZ B I C . SCHWERÖLE : I . GASÖL : I . GASÖL : A ) ZUR BEARBEITUNG IN BEGÜNSTIGTEN VERFAHREN B ) ZUR CHEMISCHEN UMWANDLUNG IN ANDEREN VERFAHREN ALS DENEN NACH ABSATZ C I A ) II . HEIZÖL : A ) ZUR BEARBEITUNG IN BEGÜNSTIGTEN VERFAHREN B ) ZUR CHEMISCHEN UMWANDLUNG IN ANDEREN VERFAHREN ALS DENEN NACH ABSATZ C II A ) III . SCHMIERÖLE UND ANDERE : A ) ZUR BEARBEITUNG IN BEGÜNSTIGTEN VERFAHREN B ) ZUR CHEMISCHEN UMWANDLUNG IN ANDEREN VERFAHREN ALS DENEN NACH ABSATZ C III A ) C ) ZUM MISCHEN UNTER DEN BEDINGUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT 7 ZU KAPITEL 27 ERDGAS UND ANDERE GASFÖRMIGE KOHLENWASSERSTOFFE : A . PROPAN MIT EINEM REINHEITSGRAD VON 99 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR : II . ZU ANDERER VERWENDUNG B . ANDERE : I . HANDELSÜBLICHES BUTAN UND HANDELSÜBLICHES PROPAN : A ) ZUR BEARBEITUNG IN BEGÜNSTIGTEN VERFAHREN B ) ZUR CHEMISCHEN UMWANDLUNG IN ANDEREN VERFAHREN ALS DENEN NACH ABSATZ B I A ) VASELIN : A . ROH : I . ZUR BEARBEITUNG IN BEGÜNSTIGTEN VERFAHREN II . ZUR CHEMISCHEN UMWANDLUNG IN ANDEREN VERFAHREN ALS DENEN NACH ABSATZ A I PARAFFIN , ERDÖLWACHS , WACHS AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN , OZOKERIT , MONTANWACHS , TORFWACHS , PARAFFINISCHE RÜCKSTÄNDE ( Z.B . GATSCH , SLACK WAX ), AUCH GEFÄRBT : B . ANDERE : I . ROH : A ) ZUR BEARBEITUNG IN BEGÜNSTIGTEN VERFAHREN B ) ZUR CHEMISCHEN UMWANDLUNG IN ANDEREN VERFAHREN ALS DENEN NACH ABSATZ B I A ) BITUMEN , PETROLKOKS UND ANDERE RÜCKSTÄNDE AUS ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN : C . ANDERE : I . ZUM HERSTELLEN VON WAREN DER TARIFNUMMER 28.03 KOHLENWASSERSTOFFE : A . ACYCLISCHE : II . ZU ANDERER VERWENDUNG B . ALICYCLISCHE , AUSGENOMMEN CYCLOTERPENE : II . ANDERE : B ) ZU ANDERER VERWENDUNG D . AROMATISCHE : I . BENZOL , TOLUOL , XYLOLE : B ) ZU ANDERER VERWENDUNG MINERALISCHE ODER CHEMISCHE STICKSTOFFDÜNGEMITTEL : A . NATÜRLICHER NATRONSALPETER ANDERE DÜNGEMITTEL ; ERZEUGNISSE DES KAPITELS 31 IN TABLETTEN , PASTILLEN ODER ÄHNLICHEN FORMEN ODER IN PACKUNGEN MIT EINEM GEWICHT VON 10 KG ODER WENIGER : A . ANDERE DÜNGEMITTEL : III . DIE BEIDEN DÜNGENDEN STOFFE STICKSTOFF UND KALIUM ENTHALTEND : A ) NATÜRLICHES KALIUMNATRIUMNITRAT , BESTEHEND AUS NATÜRLICHEN MISCHUNGEN VON NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT ( MIT EINEM ANTEIL AN KALIUMNITRAT BIS ZU 44 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ), MIT EINEM GESAMTGEHALT AN STICKSTOFF VON NICHT MEHR ALS 16,3 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ALBUMINE , ALBUMINATE UND ANDERE ALBUMINDERIVATE : A . ALBUMINE : EX I . UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT : - UNGENIESSBAR GEMACHT TECHNISCHE GEWEBE UND GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS , AUS SPINNSTOFFEN : B . MÜLLERGAZE , AUCH KONFEKTIONIERT : EX I . AUS SEIDE ODER SCHAPPESEIDE : - NICHT KONFEKTIONIERT EX II . AUS ANDEREN SPINNSTOFFEN : - NICHT KONFEKTIONIERT KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN : A . MOTOREN FÜR LUFTFAHRZEUGE , SCHWERER ALS LUFT , DIE DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT 1 ZU KAPITEL 84 ENTSPRECHEN , MIT EINER LEISTUNG : I . VON 300 KW ODER WENIGER ( A ) II . VON MEHR ALS 300 KW ( A ) C . ANDERE MOTOREN : II . VERBRENNUNGSMOTOREN MIT SELBSTZUENDUNG : A ) ANTRIEBSMOTOREN FÜR WASSERFAHRZEUGE : 1 . FÜR WASSERFAHRZEUGE DER TARIFSTELLEN 89.01 A , 89.01 B I , 89.02 A , 89.02 B I UND 89.03 A D . TEILE : I . VON MOTOREN FÜR LUFTFAHRZEUGE , SCHWERER ALS LUFT ( A ) ANDERE MOTOREN UND KRAFTMASCHINEN : A . STRAHLTRIEBWERKE : I . TURBOSTRAHLTRIEBWERKE MIT EINER SCHUBKRAFT : A ) VON 2 500 KG ODER WENIGER ( A ) B ) VON MEHR ALS 2 500 KG ( A ) II . ANDERE ( Z.B . STAUSTRAHLTRIEBWERKE , VERPUFFUNGSSTRAHLTRIEBWERKE , RAKETEN ) ( A ) B . GASTURBINEN : I . TURBO-PROPELLER-TRIEBWERKE MIT EINER LEISTUNG : A ) VON 1 100 KW ODER WENIGER ( A ) B ) VON MEHR ALS 1 100 KW ( A ) D . TEILE : I . VON STRAHLTRIEBWERKEN ODER TURBO-PROPELLER-TRIEBWERKEN ( A ) ZUGMASCHINEN , AUCH MIT SEILWINDEN : B . ACKERSCHLEPPER ( AUSGENOMMEN EINACHS-ACKERSCHLEPPER ) UND FORSTSCHLEPPER , AUF RÄDERN TEILE VON WAREN DER TARIFNUMMERN 88.01 UND 88.02 : B . ANDERE ( A ) WAREN , DIE ZUR VERWENDUNG BEIM BAU , BEI DER INSTANDHALTUNG UND DER INSTANDSETZUNG VON LUFTFAHRZEUGEN BESTIMMT SIND UND FÜR DIE EINE GEMEINSCHAFTLICHE ZOLLAUSSETZUNG GEWÄHRT WIRD WAREN , DIE ZUM BAU , ZUR INSTANDSETZUNG , ZUR INSTANDHALTUNG , ZUM UMBAU ODER ZUR AUSRÜSTUNG VON WASSERFAHRZEUGEN DER TARIFSTELLEN 89.01 A , 89.01 B I , 89.02 A , 89.02 B I UND 89.03 A VERWENDET WERDEN ( TITEL II A DER " EINFÜHRENDEN VORSCHRIFTEN " ) WAREN , FÜR DIE RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT SOWOHL ABGABENBEGÜNSTIGUNG ALS AUCH DIE DIESBEZUEGLICHE ÜBERWACHUNGSVERFAHREN VORSEHEN . 84.08 ( FORTSETZUNG ) VERSCHIEDENE VERSCHIEDENE VERSCHIEDENE