31977R1071

Verordnung (EWG) Nr. 1071/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/76 über Sondermaßnahmen für Leinsamen und zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1977/1978

Amtsblatt Nr. L 129 vom 25/05/1977 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0213
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0213
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0141
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0141


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1071/77 DES RATES vom 17. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/76 über Sondermaßnahmen für Leinsamen und zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1977/1978

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/76 des Rates vom 15. März 1976 über Sondermaßnahmen für Leinsamen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um den Übergang von der Beihilferegelung für Öllein zu der neuen, durch die Verordnung (EWG) Nr. 569/76 eingeführten Regelung für Leinsamen zu erleichtern, sieht Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung vor, daß für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 die Beihilfe für Ölleinsamen mindestens 125 Rechnungseinheiten je Hektar beträgt.

Unter Berücksichtigung der Marktlage für dieses Erzeugnis könnte die völlige Abschaffung einer jeden Einkommensgarantie die Entwicklung der Erzeugung von Öllein in der Gemeinschaft ernstlich gefährden. Um dies zu vermeiden, sollte die Mindestbeihilfe noch für ein Wirtschaftsjahr beibehalten werden, jedoch unter Verringerung ihres Betrages.

Bei der Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen ist sowohl den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik als auch dem Beitrag Rechnung zu tragen, den die Gemeinschaft zur harmonischen Entwicklung des Welthandels leisten will. Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist insbesondere, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu garantieren.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 569/76 bestimmt insbesondere, daß dieser Preis auf einer für die Erzeuger angemessenen Höhe unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten der Versorgung der Gemeinschaft festgesetzt wird. Es ist angebracht, eine ausgeglichene Preisrelation zu anderen Ölsaaten zu wahren.

Die Anwendung dieser Kriterien führt dazu, den Zielpreis höher als für das vergangene Wirtschaftsjahr festzusetzen.

Der Zielpreis muß für eine Standardqualität festgesetzt werden, bei deren Bestimmung die Durchschnitßqualität der in der Gemeinschaft geernteten Saaten zu berücksichtigen ist. Die für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 festgelegte Qualität entspricht diesem Erfordernis und kann demnach für das folgende Wirtschaftsjahr beibehalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 569/76 erhält folgende Fassung:

"Führt die Anwendung von Unterabsatz 1 jedoch dazu, daß die Beihilfe für überwiegend zur Saaterzeugung bestimmten Lein für die Wirtschaftsjahre 1976/1977 und 1977/1978 weniger als 125 bzw. 105 Rechnungseinheiten je Hektar geerntete Aussaatfläche beträgt, so wird die Beihilfe für dieses Erzeugnis in folgender Höhe festgesetzt: - für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 auf 125 Rechnungseinheiten je Hektar,

- für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 auf 105 Rechnungseinheiten je Hektar."

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 wird der Zielpreis für Leinsamen auf 31,18 Rechnungseinheiten je 100 kg festgesetzt.

Artikel 3

Der in Artikel 2 genannte Preis gilt für Saaten: - lose und von gesunder und handelsüblicher Beschaffenheit

sowie

- mit 2 v.H. Fremdbestandteilen und in der unveränderten Saat mit 9 v.H. Feuchtigkeitsgehalt und 38 v.H. Ölgehalt.

(1)ABl. Nr. L 67 vom 15.3.1976, S. 29. (2)ABl. Nr. C 93 vom 18.4.1977, S. 11. (3)ABl. Nr. C 77 vom 30.3.1977, S. 15.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILKIN