Verordnung (EWG) Nr. 1034/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 125 vom 19/05/1977 S. 0001 - 0002
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0039
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0115
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0115
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0207
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0207
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1034/77 DES RATES vom 17. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 795/76 (3), können bestimmte Kategorien von Erzeugnissen, die im Rahmen von Artikel 18 aus dem Handel gezogen oder gemäß Artikel 19 angekauft wurden, an die Verarbeitungsindustrie abgegeben werden. Diese Verwendung sollte als Regel für die Erzeugnisse vorgesehen werden, für die die anderen in Artikel 21 genannten Absatzmöglichkeiten aus praktischen oder technischen Gründen nicht in Frage kommen. Dies ist bei Blutorangen gegenwärtig und voraussichtlich auch in den kommenden Wirtschaftsjahren der Fall. Da die Gemeinschaft zudem Orangen nicht in ausreichender Menge erzeugt, sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Vernichtung dieser Orangen so weit wie möglich zu vermeiden. Mit den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 793/76 (5), wurde die Möglichkeit, eine Absatzprämie für Zitronen zu erhalten, bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1976/1977 verlängert. Diese Maßnahmen haben den Absatz von Erzeugnissen besserer Qualität gefördert. Eine derartige Entwicklung sollte durch die Beibehaltung dieser Maßnahmen auch im nächsten Wirtschaftsjahr weitergeführt werden. Infolgedessen sollten die Transportkosten bei der Berechnung des Referenzpreises für Zitronen unberücksichtigt bleiben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt: "c) bei Blutorangen in den Wirtschaftsjahren 1977/1978, 1978/1979 und 1979/1980 durch die Abgabe bestimmter Kategorien dieser Erzeugnisse an die Verarbeitungsindustrie unter der Voraussetzung, daß dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Industrien innerhalb der Gemeinschaft führt." 2. Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Ausserdem kann bei allen in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen - ausgenommen Blutorangen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1979/1980 - nach dem Verfahren des Artikels 33 beschlossen werden, daß bestimmte Kategorien dieser Erzeugnisse an die Verarbeitungsindustrie abgegeben werden ; Voraussetzung hierfür ist, daß dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Industrien innerhalb der Gemeinschaft führt." (1)ABl. Nr. C 93 vom 18.4.1977, S. 11. (2)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1976, S. 6. (4)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 1. (5)ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1976, S. 1. 3. Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Abgabe der Erzeugnisse an die Futtermittelindustrie sowie bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1979/1980 die Abgabe der Blutorangen an die Verarbeitungsindustrie wird von der vom betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle im Wege der Ausschreibung vorgenommen." Artikel 2 In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird das Datum "31. Mai 1977" durch das Datum "31. Mai 1978" ersetzt. Artikel 3 In Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 wird das Datum "1. Juni 1977" durch das Datum "1. Juni 1978" ersetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 3 ist ab dem 30. April 1977 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1977. Im Namen des Rates Der Präsident J. SILKIN