Verordnung (EWG) Nr. 612/77 der Kommission vom 24. März 1977 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der besonderen Einfuhrregelung für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder
Amtsblatt Nr. L 077 vom 25/03/1977 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0194
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0194
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0100
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0100
VERORDNUNG (EWG) Nr. 612/77 DER KOMMISSION vom 24. März 1977 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der besonderen Einfuhrregelung für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) und Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wurde eine besondere Einfuhrregelung für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder mit einem Lebendgewicht von höchstens 300 kg im Rahmen einer jährlich geschätzten Bilanz eingeführt. Voraussetzung für die Einfuhr dieser männlichen Jungrinder bei vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Abschöpfung ist, daß eine im Rahmen einer vierteljährlich festzusetzenden Menge erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird und daß die Tiere in dem Einfuhrmitgliedstaat genügend lange gemästet werden. Damit diese männlichen Jungrinder nicht einer zweckfremden Bestimmung zugeführt werden, ist die vollständige oder teilweise Aussetzung der Abschöpfung insbesondere von einer diese Bestimmung bescheinigenden Erklärung des Einführers sowie von einer Kaution abhängig zu machen, die gewährleistet, daß die nach dieser Regelung eingeführten Tiere nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist geschlachtet werden. Eine Kaution, die der Höhe der Abschöpfungsaussetzung entspricht, erscheint zu diesem Zweck ausreichend. Es ist angebracht, vorrangig den tatsächlichen Bedarf bestimmter Gemeinschaftsgebiete an zur Mast bestimmten Jungrindern zu befriedigen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1173/68 der Kommission vom 2. August 1968 über die besondere Einfuhrregelung für bestimmte Kategorien von Jungrindern und Kälbern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 699/73 (4), ist aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die Gewährung der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Abschöpfung müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein: a) Abgabe einer schriftlichen Erklärung durch den Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr, daß die Jungrinder dazu bestimmt sind, im einführenden Mitgliedstaat während eines Zeitraums von 120 Tagen ab dem Tag der Überführung in den freien Verkehr gemästet zu werden; b) Stellung einer Kaution in Höhe des ausgesetzten Betrages der am Tag der Einfuhr geltenden Abschöpfung seitens des Importeurs; c) zum Zeitpunkt der Einfuhr schriftlich eingegangene Verpflichtung des Importeurs, den in Absatz 5 genannten zusätzlichen Betrag für die eingeführten Tiere zu zahlen, für welche der Nachweis gemäß Absatz 3 nicht erbracht worden ist. (2) Die Kaution wird nach Wahl des Antragstellers in Geld oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den von dem Mitgliedstaat aufgestellten Kriterien entspricht, in dessen Hoheitsgebiet die Einfuhr erfolgt. (3) Die Kaution wird, abgesehen von Fällen höherer Gewalt, nur ganz oder teilweise freigegeben, wenn den zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, daß das Jungrind a) vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Frist nicht geschlachtet wurde oder b) vor Ablauf derselben Frist aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurde oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls gestorben ist. Die Kaution wird unverzueglich freigestellt, nachdem der Nachweis erbracht worden ist. (4) Wurde der in Absatz 3 genannte Nachweis nicht innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Überführung in den freien Verkehr erbracht, so verfällt der Betrag der Kaution als Abschöpfung. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 193 vom 3.8.1968, S. 7. (4)ABl. Nr. L 67 vom 14.3.1973, S. 11. (5) Der Zusatzbetrag entspricht der bei der Einfuhr von Rindern zwischen dem Tag der Einfuhr und dem letzten Tag, an dem der in Absatz 3 genannte Nachweis erbracht werden kann, anwendbaren höchsten Abschöpfung, abzueglich des nicht freigestellten Kautionsbetrags. Dieser Betrag wird als Abschöpfung gezahlt. Artikel 2 (1) Jedes Tier, das unter der in Artikel 1 genannten Regelung eingeführt wird, wird wie folgt gekennzeichnet: - entweder durch einen bleibenden Brennstempel - oder durch eine amtliche oder amtlich zugelassene Ohrmarke, die mindestens an einem Ohr des Tieres angebracht wird. (2) Der Stempel und die Markierung sind so beschaffen, daß sie durch ihre Eintragung bei der Überführung in den freien Verkehr gegebenenfalls die Feststellung des Zeitpunkts der Überführung in den freien Verkehr und des Namens des Einführers ermöglichen. Artikel 3 Bei der Festsetzung der Menge, die jedes Vierteljahr gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 eingeführt werden kann, kann dem Bedarf bestimmter Gemeinschaftsgegenden Rechnung getragen werden. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. jedes Monats die Zahl der im Vormonat eingeführten Tiere mit, aufgeteilt nach Herkunft und nach Gewichtskategorien im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68. Artikel 5 Die Verordnung (EWG) Nr. 1173/68 wird aufgehoben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. März 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH