31977R0607

Verordnung (EWG) Nr. 607/77 der Kommission vom 23. März 1977 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission über die erteilten Einfuhrlizenzen für Wein, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2866/73 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1614/76

Amtsblatt Nr. L 076 vom 24/03/1977 S. 0020 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0266


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 607/77 DER KOMMISSION

VOM 23 . MÄRZ 1977

ÜBER DIE MITTEILUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION ÜBER DIE ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN FÜR WEIN , ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1614/76

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 DES RATES VOM 28 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2842/76 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 35 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 DER KOMMISSION VOM 19 . OKTOBER 1973 ÜBER DIE MITTEILUNGEN , DIE DIE MITGLIDSTAATEN DER KOMMISSION HINSICHTLICH DER ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN FÜR WEIN MACHEN ( 3 ) , HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE KOMMISSION ALLE 14 TAGE ÜBER DIE ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN ZU UNTERRICHTEN . WIE DIE ERFAHRUNG ZEIGT , IST EINE ZWEIWÖCHENTLICHE UNTERRICHTUNG ÜBER DIE EINFUHRLIZENZEN NICHT ERFORDERLICH . AUSSERDEM BRINGT DIES KOMPLIKATIONEN FÜR DIE VERWALTUNG MIT SICH , SO DASS EINE VEREINFACHUNG ANGEZEIGT ERSCHEINT . DIE BETREFFENDEN MITTEILUNGEN BRAUCHEN DAHER NUR NOCH MONATLICH ZU ERFOLGEN .

UM JEDOCH EINE ORDNUNGSGEMÄSSE VERWALTUNG DES WEINMARKTES ZU GEWÄHRLEISTEN , IST DIE KOMMISSION DANN UNVERZUEGLICH VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU UNTERRICHTEN , WENN DIE MENGEN , FÜR DIE LIZENZEN BEANTRAGT WERDEN , MARKTSTÖRUNGEN VERURSACHEN KÖNNTEN .

NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1160/76 DES RATES VOM 17 . MAI 1976 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 ( 4 ) SIND EINFUHRLIZENZEN FÜR KONZENTRIERTE TRAUBENMOSTE VORGESCHRIEBEN . IN DEM MITTEILUNGSVORDRUCK IST DAHER EINE SPALTE FÜR DIESES ERZEUGNIS VORZUSEHEN .

AUF GRUND DIESER ÄNDERUNGEN WIRD DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 DURCH EINE NEUE VERORDNUNG ERSETZT . INFOLGEDESSEN MUSS DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1614/76 DER KOMMISSION VOM 2 . JULI 1976 ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON ZUR HERSTELLUNG VON BRENNWEIN BESTIMMTEM ALGERISCHEM WEIN ( 5 ) GEÄNDERT WERDEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION GEMÄSS DEM ANHANG VOR DEM 15 . JEDES MONATS DIE EINFUHRMENGEN MIT , FÜR DIE IM VORMONAT EINFUHRLIZENZEN ERTEILT WURDEN . FALLS JEDOCH DIE EINFUHR DER WEINMENGEN , FÜR WELCHE LIZENZEN BEANTRAGT WERDEN , IN EINEM MITGLIEDSTAAT ZU MARKTSTÖRUNGEN ZU FÜHREN DROHT , UNTERRICHTET DIESER UNVERZUEGLICH DIE KOMMISSION , WOBEI ER DIE BETREFFENDEN MENGEN NACH ERZEUGNISART MITTEILT .

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1614/76 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 3 ) DIE WEINMENGEN , FÜR WELCHE EINFUHRLIZENZEN GEMÄSS ABSATZ 1 ERTEILT WERDEN , SIND DER KOMMISSION IN SPALTE 10 DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 607/77 DER KOMMISSION VOM 23 . MÄRZ 1977 ÜBER DIE MITTEILUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION ÜBER DIE ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN FÜR WEIN , ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1614/76 MITZUTEILEN . "

ARTIKEL 3

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 WIRD AUFGEHOBEN .

ARTIKEL 4

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . MAI 1977 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 23 . MÄRZ 1977

FÜR DIE KOMMISSION

DER VIZEPRÄSIDENT

FINN GUNDELACH

( 1 ) ABL . NR . L 99 VOM 5 . 5 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 327 VOM 26 . 11 . 1976 , S . 2 .

( 3 ) ABL . NR . L 295 VOM 23 . 10 . 1973 , S . 14 .

( 4 ) ABL . NR . L 135 VOM 24 . 5 . 1976 , S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 178 VOM 3 . 7 . 1976 , S . 37 .

ANHANG : SIEHE ABL .