31977R0525

Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven

Amtsblatt Nr. L 073 vom 21/03/1977 S. 0046 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0168
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0254
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0168
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0074
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0074


VERORDNUNG (EWG) Nr. 525/77 DES RATES vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 227,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen der besonderen Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Ananaskonserven, insbesondere weil die Industrie wettbewerbsfähige Preise im Vergleich zu den Preisen in den wichtigsten Erzeugerdrittländern einzuhalten hat, ist es angebracht, eine Beihilferegelung zur Erzeugung einzuführen, damit Ananaskonserven zu einem niedrigeren Preis als dem Preis hergestellt werden können, der sich bei Zahlung eines gewinnbringenden Preises an die Erzeuger von frischen Ananas ergäbe.

Die Bestimmungen betreffend die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind wegen der Bedeutung, die die Ananaserzeugung für die Wirtschaft der französischen überseeischen Departements hat, auf diese Departements anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ananaskonserven der Tarifstelle 20.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die aus in der Gemeinschaft geernteten frischen Ananas hergestellt werden, wird eine Beihilferegelung zur Erzeugung eingeführt.

Artikel 2

Die Beihilfe zur Erzeugung wird von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Gebiet die Herstellung der Ananaskonserven erfolgt.

Artikel 3

Die Beihilfe zur Erzeugung wird nur Verarbeitern gewährt, die sich verpflichten, den Ananaserzeugern zumindest den nach Artikel 4 festgesetzten Mindestpreis zu zahlen.

Artikel 4

(1) Der Beihilfebetrag wird festgesetzt, um den Unterschied zwischen dem Angebotspreis der Gemeinschaft und den Preisen der dritten Lieferländer für Ananaskonserven auszugleichen.

(2) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit jedes Jahr rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres folgendes fest: a) den Betrag der Beihilfe,

b) die Höhe des in Artikel 3 genannten Mindestpreises.

Artikel 5

Das Wirtschaftsjahr für Ananaskonserven beginnt jeweils am 1. Juni und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.

Artikel 6

Die Beihilfe zur Erzeugung wird den Verarbeitern auf Antrag gezahlt, wenn sie folgendes nachweisen: - die Herstellung der Menge Konserven, die Gegenstand des Antrags war,

- den Gemeinschaftsursprung der zur Konservenherstellung verwendeten Ananas,

- die Einhaltung der in Artikel 3 genannten Verpflichtung. (1)ABl. Nr. C 30 vom 7.2.1977, S. 25.

Artikel 7

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1) erlassen.

Artikel 8

Artikel 40 Absatz 4 des EWG-Vertrags und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen sind, sofern es sich um die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft handelt, bei Ananaskonserven auf die französischen überseeischen Departements anzuwenden.

Artikel 9

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1929/75 des Rates vom 22. Juli 1975 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (2) wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILKIN (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. L 198 vom 29.7.1975, S. 13.