31977R0519

Verordnung (EWG) Nr. 519/77 des Rates vom 14. März 1977 über die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung

Amtsblatt Nr. L 073 vom 21/03/1977 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0161
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0161
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0067
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0067


VERORDNUNG (EWG) Nr. 519/77 DES RATES vom 14. März 1977 über die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen sind nach bestimmten Kriterien festzusetzen, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Preisen der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der Gemeinschaft und den Preisen im internationalen Handel auszugleichen ; hierzu ist es erforderlich, daß die Versorgungslage für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und die Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft sowie die Preissituation im internationalen Handel beachtet werden.

Da die Preise, zu denen die Erzeugnisse aus Obst und Gemüse angeboten werden, unterschiedlich sind, müssen zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Preisen im internationalen Handel und den Preisen in der Gemeinschaft die Heranführungskosten berücksichtigt werden.

Zur Beobachtung der Preisentwicklung ist es erforderlich, daß die Preise nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden ; zu diesem Zweck sind bezueglich der Preise im internationalen Handel die Preise auf den Märkten dritter Länder und die Angebotspreise an der Grenze der Gemeinschaft zu berücksichtigen ; bezueglich der Preise in der Gemeinschaft sind die im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten zugrunde zu legen.

Wegen der besonderen Einfuhrbedingungen in einigen Bestimmungsländern ist es erforderlich, die Möglichkeit einer Differenzierung der Erstattungen je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet der Erzeugnisse vorzusehen.

Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, ist es erforderlich, daß die Verwaltungsvorschriften, denen die Vorgänge unterliegen, in der ganzen Gemeinschaft die gleichen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Grundregeln für die Festsetzung und die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannten Erzeugnisse fest.

Artikel 2

Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt: a) Lage und voraussichtliche Entwicklung - der Preise der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf dem Markt der Gemeinschaft und der verfügbaren Mengen,

- der Preise im internationalen Handel;

b) niedrigste Kosten für die Vermarktung und für den Transport von den Märkten der Gemeinschaft zu den Häfen oder sonstigen Ausfuhrplätzen der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

c) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

(1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. Artikel 3

(1) Die Preise auf dem Markt der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(2) Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung a) der Preise auf den Märkten dritter Länder,

b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c) der in den ausführenden Drittländern festgestellten Erzeugerpreise,

d) der Angebotspreise an der Grenze der Gemeinschaft.

Artikel 4

Für ein bestimmtes Erzeugnis kann für die Gemeinschaft die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

Artikel 5

(1) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse - aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

- ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben.

(2) Bei Anwendung von Artikel 4 wird die Erstattung nach Maßgabe von Absatz 1 gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für welche die Erstattung festgesetzt worden war.

Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die die gleichen Garantien bieten.

(3) Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 erlassen werden.

Artikel 6

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1426/71 des Rates vom 2. Juli 1971 über die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (1) wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILKIN (1)ABl. Nr. L 151 vom 7.7.1971, S. 3.