31977R0222

Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 038 vom 09/02/1977 S. 0001 - 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0091
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0091


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 222/77 DES RATES

VOM 13 . DEZEMBER 1976

ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 235 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 542/69 DES RATES VOM 18 . MÄRZ 1969 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE , IST SEIT IHREM ERLASS MEHRMALS GEÄNDERT WORDEN . UM DEN BENUTZERN DES VERFAHRENS ZU ERMÖGLICHEN , DEN GÜLTIGEN VERORDNUNGSTEXT OHNE LANGWIERIGE SUCHARBEITEN ZUR VERFÜGUNG ZU HABEN , ERSCHEINT ES ANGEZEIGT , DIE VORGENANNTE VERORDNUNG DURCH EINE KODIFIZIERTE VERORDNUNG ZU ERSETZEN .

GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT IST EINE ZOLLUNION .

DIE ERRICHTUNG DER ZOLLUNION IST IM WESENTLICHEN IM ZWEITEN TEIL TITEL I KAPITEL 1 DES VERTRAGES GEREGELT ; DIESES KAPITEL ENTHÄLT EINE REIHE PRÄZISER VORSCHRIFTEN , INSBESONDERE ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE AUFSTELLUNG UND SCHRITTWEISE EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SOWIE DIE AUTONOMEN ÄNDERUNGEN UND AUSSETZUNGEN SEINER SÄTZE ; ARTIKEL 27 SIEHT ZWAR VOR , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN VOR ENDE DER ERSTEN STUFE , SOWEIT ERFORDERLICH , EINE ANGLEICHUNG IHRER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS VORNEHMEN , JEDOCH WERDEN IN DIESEM ARTIKEL DIE GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT ERMÄCHTIGT , ZWINGENDE VORSCHRIFTEN AUF DIESEM GEBIET ZU ERLASSEN ; EINE GRÜNDLICHE PRÜFUNG MIT DEN MITGLIEDSTAATEN HAT JEDOCH ERGEBEN , DASS DURCH VERORDNUNG EIN GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN GESCHAFFEN WERDEN MUSS , DAMIT BEI DER BEFÖRDERUNG VON WAREN AUFEINANDERFOLGENDE EINZELSTAATLICHE ZOLLVERFAHREN VERMIEDEN WERDEN .

DURCH DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN , IN DEM WAREN ZWISCHEN ZWEI ORTEN DER GEMEINSCHAFT BEFÖRDERT WERDEN , WIRD DIE BEFÖRDERUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ERLEICHTERT ; VOR ALLEM WERDEN DIE FÖRMLICHKEITEN BEI DER ÜBERSCHREITUNG DER BINNENGRENZEN VEREINFACHT .

IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN KÖNNEN DIE IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHTEN WAREN VOM EINFUHRORT BIS ZUM BESTIMMUNGSORT ODER , IM FALLE DER DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT , BIS ZUR AUSGANGSZOLLSTELLE BEFÖRDERT WERDEN , OHNE DASS BEIM ÜBERGANG VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ERNEUT ZOLLFÖRMLICHKEITEN ZU ERFÜLLEN SIND .

DURCH DIE IN DIESEM VERFAHREN BESTEHENDEN ERLEICHTERUNGEN WIRD DIE WARENBEFÖRDERUNG FLÜSSIGER GESTALTET UND EIN ANREIZ GEBOTEN , DIE WAREN IN DER NÄHE DES VERBRAUCHSORTS ANSTATT AN DER AUSSENGRENZE ZUM FREIEN VERKEHR ABZUFERTIGEN ; DIES ERMÖGLICHT EINE RATIONELLERE NUTZUNG DER GEGEBENHEITEN AN DEN EINFUHRORTEN .

FÜR DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IST DURCH DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE , MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN SOWIE DER ABGABEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NICHT SICHERGESTELLT , DASS DIE GEMEINSCHAFTSWAREN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UNTER BEDINGUNGEN BEFÖRDERT WERDEN KÖNNEN , DIE DEN BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS ENTSPRECHEN .

WENNGLEICH GEGENWÄRTIG DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEMEINSCHAFTSWAREN BESTEHENDEN ERLEICHTERUNGEN SICH KAUM VON DEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG ANDERER WAREN GELTENDEN UNTERSCHEIDEN , WIRD ES MÖGLICH SEIN , IN DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN WEITERE ERLEICHTERUNGEN EINZUBAUEN UND AUF DIESE WEISE IN DEM MASSE , WIE DIE EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN SICH EINANDER ANNÄHERN , DIE VÖLLIGE FREIHEIT DER BEFÖRDERUNG VON GEMEINSCHAFTSWAREN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VERWIRKLICHEN .

IM INTERESSE DER BETEILIGTEN UND ZUR MÖGLICHST WEITGEHENDEN ERLEICHTERUNG DER AUFGABEN DER EINZELSTAATLICHEN VERWALTUNGEN , DIE FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER WARENBEFÖRDERUNG ZUSTÄNDIG SIND , SOLLTE VERHINDERT WERDEN , DASS MEHRERE VERWALTUNGSVERFAHREN SICH ÜBERSCHNEIDEN ; DESHALB IST ES ERFORDERLICH , DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN STETS DANN ANZUWENDEN , WENN BESTIMMTE WAREN HINSICHTLICH IHRER VERWENDUNG ODER IHRER BESTIMMUNG ÜBERWACHT WERDEN MÜSSEN .

MIT DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN SOLL GRUNDSÄTZLICH DIE GESAMTE WARENBEFÖRDERUNG IN DER GEMEINSCHAFT ERFASST WERDEN .

ZUR VEREINFACHUNG DER VERWALTUNGSFÖRMLICHKEITEN MUSS DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ALS GRUNDLAGE FÜR DIE STATISTISCHE ERFASSUNG DER WARENBEFÖRDERUNG DIENEN KÖNNEN ; DAMIT DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND DER WERT DIESER STATISTISCHEN ERFASSUNG GEWÄHRLEISTET WIRD , IST ES ERFORDERLICH , DASS DIE VERWALTUNGSMÄSSIGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SICHERGESTELLT IST UND DASS DIE GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDSCHEINE DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ENTHALTEN .

ES IST WICHTIG , DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG ZU GEWÄHRLEISTEN UND ZU DIESEM ZWECK EIN GEMEINSCHAFTSVERFAHREN EINZUFÜHREN , DAS ES ERMÖGLICHT , IN ANGEMESSENER FRIST DIE NOTWENDIGEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN : ES IST ERFORDERLICH , IN EINEM AUSSCHUSS AUF DIESEM GEBIET EINE ENGE UND WIRKSAME ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION HERBEIZUFÜHREN .

DER VERTRAG SIEHT NICHT DIE BEFUGNISSE VOR , DIE FÜR DIE EINFÜHRUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS MIT UNMITTELBAREN AUSWIRKUNGEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN ERFORDERLICH SIND ; DIESE VERORDNUNG MUSS DAHER AUF ARTIKEL 235 GESTÜTZT WERDEN .

DIESE VERORDNUNG BERÜHRT NICHT DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN , DER BEFUGNISSE DER ORGANE DIESER GEMEINSCHAFT UND DER VORSCHRIFTEN DES GENANNTEN VERTRAGES FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR KOHLE UND STAHL ; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE DES ARTIKELS 232 , IST DIESE VERORDNUNG AUF DIE IN DER LISTE DER ANLAGE I DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL AUFGEFÜRTEN WAREN ANZUWENDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 1

( 1 ) DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IST AUF DIE BEFÖRDERUNG DER IN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 GENANNTEN WAREN ZWISCHEN ZWEI IN DER GEMEINSCHAFT GELEGENEN ORTEN ANZUWENDEN . DIE BEFÖRDERUNG ERFOLGT IM EXTERNEN ODER IM INTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN .

( 2 ) IM EXTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN WERDEN BEFÖRDERT :

A ) WAREN , DIE NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN DER ARTIKEL 9 UND 10 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERFÜLLEN ,

B ) WAREN , DIE ZWAR DIE VORAUSSETZUNGEN DER ARTIKEL 9 UND 10 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERFÜLLEN , FÜR DIE JEDOCH DIE AUSFUHR-ZOLLFÖRMLICHKEITEN ZUR GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERFÜLLT WORDEN SIND ,

C ) WAREN , DIE UNTER DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FALLEN UND DIE NACH DIESEM VERTRAG IN DER GEMEINSCHAFT NICHT IM FREIEN VERKEHR SIND .

( 3 ) IM INTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN WERDEN BEFÖRDERT :

A ) WAREN , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN DER ARTIKEL 9 UND 10 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERFÜLLEN , IM FOLGENDEN " GEMEINSCHAFTSWAREN " GENANNT , MIT AUSNAHME DER IN ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GENANNTEN WAREN ,

B ) WAREN , DIE UNTER DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FALLEN UND DIE NACH DIESEM VERTRAG IN DER GEMEINSCHAFT IM FREIEN VERKEHR SIND ,

WENN SIE ZOLLRECHTLICHEN , STEUERLICHEN , WIRTSCHAFTLICHEN , STATISTISCHEN ODER SONSTIGEN REGELUNGEN DES WARENVERKEHRS UNTERLIEGEN .

( 4 ) VORBEHALTLICH DER ARTIKEL 2 ABSATZ 2 , 7 ABSATZ 3 , 8 BUCHSTABE B ) , 47 , 48 ABSATZ 2 UND 49 ABSATZ 2 SIND ZUR ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SOLCHE WAREN ALS GEMEINSCHAFTSWAREN ANZUSEHEN , DIE ORDNUNGSGEMÄSS ÜBER EINE BINNENGRENZE IN DAS GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS VERBRACHT WERDEN , ES SEI DENN , DASS FÜR DIESE WAREN EIN EXTERNER GEMEINSCHAFTLICHER VERSANDSCHEIN VORGELEGT WIRD .

ARTIKEL 2

( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 1 IST DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN NICHT ANZUWENDEN , WENN WAREN IM RAHMEN EINES VERFAHRENS DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG ODER EINES VEREDELUNGSVERKEHRS BEFÖRDERT WERDEN .

( 2 ) DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SIND AUF WAREN , DIE IM RAHMEN EINES INTERNATIONALEN VERFAHRENS DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG ODER EINES INTERNATIONALEN VEREDELUNGSVERKEHRS BEFÖRDERT WERDEN , NUR DANN ANZUWENDEN , WENN EIN INTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDPAPIER VORGELEGT WIRD , DAS ZUM NACHWEIS FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESER WAREN AUSGESTELLT WORDEN IST .

UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN , DIE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 FESTZULEGEN SIND , KÖNNEN DIESE WAREN JEDOCH OHNE VORLAGE EINES SOLCHEN PAPIERS ALS GEMEINSCHAFTSWAREN ANGESEHEN WERDEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 1 KANN JEDER MITGLIEDSTAAT AN STELLE DES EXTERNEN ODER DES INTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS EIN EINZELSTAATLICHES VERFAHREN VORSEHEN , WENN WAREN IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSÄTZE 2 UND 3 AUF SEINEM GEBIET ODER AUF DEM SEEWEG VON EINEM ZU EINEM ANDEREN INLÄNDISCHEN HAFEN BEFÖRDERT WERDEN .

( 2 ) MACHT EIN MITGLIEDSTAAT VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH , SO HAT ER DAFÜR ZU SORGEN , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNGEN GEWÄHRLEISTET IST , DENEN DIE WAREN UNTERLIEGEN .

( 3 ) FÜR DIE ANWENDUNG VON ABSATZ 1 GILT DAS GEBIET DER WIRTSCHAFTSUNION DER BENELUX-STAATEN ALS GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS .

ARTIKEL 4

( 1 ) WIRD BEI DER WEITERBEFÖRDERUNG VON WAREN , DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ODER NACH ARTIKEL 3 ZU EINEM EINZELSTAATLICHEN VERFAHREN ABGEFERTIGT WORDEN SIND , EINE BINNENGRENZE ÜBERSCHRITTEN , SO SIND DIESE WAREN VOR ÜBERSCHREITUNG DER GENANNTEN GRENZE ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN ABZUFERTIGEN .

( 2 ) UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN , DIE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 FESTZULEGEN SIND , KANN JEDOCH FÜR WAREN , DIE ZU EINEM VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG ODER ZU EINEM VEREDELUNGSVERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN SIND , VON DER ANWENDUNG DES ABSATZES 1 ABGESEHEN WERDEN .

ARTIKEL 5

DIESE VERORDNUNG STEHT VEREINBARUNGEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN GRENZVERKEHR NICHT ENTGEGEN .

ARTIKEL 6

DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS DURCH ZWEISEITIGE VEREINBARUNGEN UNTEREINANDER DAS VERFAHREN FÜR BESTIMMTE VERKEHRE VEREINFACHEN , WENN DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNGEN GEWÄHRLEISTET IST , DENEN DIE WAREN UNTERLIEGEN .

DIESE VEREINBARUNGEN SIND DER KOMMISSION UND DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MITZUTEILEN .

ARTIKEL 7

( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 1 IST DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN NICHT ANZUWENDEN AUF DIE WARENBEFÖRDERUNG IM VERFAHREN DES INTERNATIONALEN WARENTRANSPORTS MIT CARNETS TIR ( TIR-ÜBEREINKOMMEN ) , IM VERFAHREN DES INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRS ( TIF-ÜBEREINKOMMEN ) ODER IM SCHIFFSVERKEHR AUF GRUND DES RHEINMANIFESTES ( ARTIKEL 9 DER REVIDIERTEN RHEINSCHIFFAHRTSAKTE ) , SOFERN EINE SOLCHE BEFÖRDERUNG AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT BEGONNEN HAT ODER ENDEN SOLL .

IM SINNE VON UNTERABSATZ 1 GILT DIE WARENBEFÖRDERUNG MIT DER EISENBAHN IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS , DESSEN ZOLLVERWALTUNG EIN BESONDERES ÜBERWACHUNGSVERFAHREN ANWENDET , ALS BEFÖRDERUNG IM VERFAHREN DES INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRS , SOFERN DIE BEFÖRDERUNG AUF GRUND EINES EINZIGEN BEFÖRDERUNGSPAPIERS DURCHGEFÜHRT WIRD .

( 2 ) IN DER RHEINSCHIFFAHRT KÖNNEN WAREN VORÜBERGEHEND SELBST DANN AUF GRUND DES RHEINMANIFESTES BEFÖRDERT WERDEN , WENN DIE BEFÖRDERUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEGONNEN HAT UND ENDEN SOLL .

( 3 ) DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SIND AUF WAREN , DIE IN EINEM VERFAHREN NACH DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 BEFÖRDERT WERDEN , NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ANZUWENDEN , DASS NEBEN DEM FÜR DAS BETREFFENDE VERFAHREN ERFORDERLICHEN PAPIER EIN INTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDPAPIER VORGELEGT WIRD , DAS ZUM NACHWEIS FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESER WAREN AUSGESTELLT WORDEN IST .

DIESES INTERNE GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDPAPIER IST AM OBEREN RAND MIT DEM HINWEIS " TIR " ODER " TIF " ODER " RHEINMANIFEST " SOWIE MIT DEM AUSSTELLUNGSDATUM UND DER NUMMER DES FÜR DAS BETREFFENDE VERFAHREN VERWENDETEN PAPIERS ZU VERSEHEN .

ARTIKEL 8

BESTEHT ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND EINEM DRITTLAND KEIN ABKOMMEN , AUF GRUND DESSEN WAREN , DIE ZWISCHEN ZWEI IN DER GEMEINSCHAFT GELEGENEN ORTEN BEFÖRDERT WERDEN , DURCH DIESES DRITTLAND IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN , SO GILT FOLGENDE REGELUNG :

A ) DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN WIRD NUR ANGEWENDET , WENN DIE WARENBEFÖRDERUNG DURCH DIESES DRITTLAND AUF GRUND EINES EINZIGEN , IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN BEFÖRDERUNGSPAPIERS DURCHGEFÜHRT WIRD ; FÜR DIE DAUER DER DURCHFUHR DURCH DIESES DRITTLAND WIRD DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN AUSGESETZT ;

B ) ARTIKEL 7 ABSÄTZE 1 UND 3 WERDEN ANGEWENDET AUF WAREN , DIE DURCH DIESES DRITTLAND DURCHGEFÜHRT WERDEN , SELBST WENN DIE BEFÖRDERUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEGONNEN HAT UND ENDEN SOLL .

ARTIKEL 9

KÖNNEN IN DEN FÄLLEN , DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHEN SIND , DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR NUR ANGEWENDET WERDEN , WENN EIN INTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDPAPIER VORGELEGT WIRD , DAS ZUM NACHWEIS FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN AUSGESTELLT WORDEN IST , SO KANN DER ANTRAGSTELLER BEI VORLIEGEN EINES TRIFTIGEN GRUNDES DIESES PAPIER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS NACHTRAEGLICH ERHALTEN .

ARTIKEL 10

DIE EINFUHR - , AUSFUHR - UND DURCHFUHRVERBOTE ODER -BESCHRÄNKUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN SIND ANWENDBAR , SOWEIT SIE MIT DEN DREI VERTRAEGEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VEREINBAR SIND .

ARTIKEL 11

IM SINNE DIESER VERORDNUNG SIND

A ) DER " HAUPTVERPFLICHTETE " :

DIE PERSON , DIE SELBST ODER DURCH EINEN BEFUGTEN VERTRETER DURCH EINE ZOLLAMTLICH GEPRÜFTE ANMELDUNG DIE ABFERTIGUNG ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEANTRAGT UND DAMIT GEGENÜBER DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE HAFTUNG FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DIESES VERFAHRENS ÜBERNIMMT ;

B ) " BEFÖRDERUNGSMITTEL " : INSBESONDERE

- STRASSENFAHRZEUGE , ANHÄNGER , SATTELANHÄNGER ,

- EISENBHNWAGEN ,

- WASSERFAHRZEUGE ,

- LUFTFAHRZEUGE ,

- BEHÄLTER IM SINNE DES ZOLLABKOMMENS ÜBER BEHÄLTER ;

C ) DIE " ABGANGSZOLLSTELLE " :

DIE ZOLLSTELLE , BEI DER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN BEGINNT ;

D ) DIE " GRENZUEBERGANGSSTELLE " :

- DIE EINGANGSZOLLSTELLE , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT LIEGT , DER NICHT DER ABGANGSMITGLIEDSTAAT IST ,

- SOWIE DIE AUSGANGSZOLLSTELLE AUS DER GEMEINSCHAFT , WENN IM VERLAUF EINES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS DIE SENDUNG DAS GEBIET DER GEMEINSCHAFT ÜBER EINE GRENZE ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM DRITTLAND VERLÄSST ;

E ) DIE " BESTIMMUNGSZOLLSTELLE " :

DIE ZOLLSTELLE , DER DIE WAREN ZUR BEENDIGUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS ZU GESTELLEN SIND ;

F ) DIE " ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG " :

DIE ZOLLSTELLE , BEI DER EINE GESAMTBÜRGSCHAFT GELEISTET WIRD ;

G ) DIE " BINNENGRENZE " :

DIE GEMEINSAME GRENZE ZWEIER MITGLIEDSTAATEN .

DIE WAREN , DIE IN EINEM SEEHAFEN EINES MITGLIEDSTAATS VERLADEN UND IN EINEM SEEHAFEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ENTLADEN WERDEN , WERDEN ALS WAREN , DIE EINE BINNENGRENZE ÜBERSCHREITEN , BETRACHTET , SOFERN DIE VERSCHIFFUNG MIT EINEM EINZIGEN BEFÖRDERUNGSPAPIER ERFOLGT .

DIE WAREN , DIE AUS DRITTLÄNDERN AUF DEM SEEWEG EINTREFFEN UND IN EINEM SEEHAFEN EINES MITGLIEDSTAATS UMGELADEN WERDEN , UM IN EINEM SEEHAFEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ENTLADEN ZU WERDEN , GELTEN NICHT ALS WAREN , DIE EINE BINNENGRENZE ÜBERSCHREITEN .

ABSCHNITT II

EXTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

ARTIKEL 12

( 1 ) SOLLEN WAREN IM EXTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN , SO SIND SIE NACH MASSGABE DIESER VERORDNUNG MIT EINER VERSANDANMELDUNG T 1 ZUM VERSAND ANZUMELDEN . DIE VERSANDANMELDUNG T 1 IST DIE ANMELDUNG VON WAREN MIT EINEM VORDRUCK T 1 , DER GEGEBENENFALLS DURCH EINEN ODER MEHRERE VORDRUCKE T 1 BIS ERGÄNZT WIRD . DIE MUSTER DER VORDRUCKE T 1 UND T 1 BIS WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 FESTGELEGT .

( 2 ) DIE VORDRUCKE T 1 UND T 1 BIS SIND IN EINER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS ZU BESTIMMENDEN AMTSSPRACHE DER GEMEINSCHAFT ZU DRUCKEN UND AUSZUFÜLLEN . SOWEIT ERFORDERLICH , KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES DURCH DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN BERÜHRTEN MITGLIEDSTAATS DIE ÜBERSETZUNG IN DIE AMTSSPRACHE ODER IN EINE DER AMTSSPRACHEN DIESES MITGLIEDSTAATS VERLANGEN .

( 3 ) DIE VERSANDANMELDUNG T 1 IST VON DEMJENIGEN , DER DIE ABFERTIGUNG ZUM EXTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEANTRAGT , ODER SEINEM BEFUGTEN VERTRETER ZU UNTERZEICHNEN ; SIE IST DER ABGANGSZOLLSTELLE IN MINDESTENS DREI EXEMPLAREN VORZULEGEN .

( 4 ) DER VERSANDANMELDUNG T 1 BEIGEFÜGTE ERGÄNZENDE UNTERLAGEN SIND BESTANDTEIL DER ANMELDUNG .

( 5 ) DER VERSANDANMELDUNG T 1 IST DAS BEFÖRDERUNGSPAPIER BEIZUFÜGEN .

DIE ABGANGSZOLLSTELLE KANN AUF DIE VORLAGE DIESES PAPIERS BEI DER ZOLLABFERTIGUNG VERZICHTEN . DAS BEFÖRDERUNGSPAPIER IST JEDOCH WÄHREND DER BEFÖRDERUNG DEN ZOLLSTELLEN AUF VERLANGEN JEDERZEIT VORZULEGEN .

( 6 ) SCHLIESST SICH DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IM ABGANGSMITGLIEDSTAAT EINEM BESONDEREN ZOLLVERFAHREN AN , SO IST IN DER VERSANDANMELDUNG T1 AUF DIESES VERFAHREN ODER AUF DIE ENTSPRECHENDEN ZOLLPAPIERE HINZUWEISEN .

ARTIKEL 13

DER HAUPTVERPFLICHTETE HAT

A ) DIE WAREN INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST UNTER BEACHTUNG DER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZUR NÄMLICHKEITSSICHERUNG GETROFFENEN MASSNAHMEN UNVERÄNDERT DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE ZU GESTELLEN ;

B ) DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN UND ÜBER DEN VERSAND IN DEN BEI DER BEFÖRDERUNG BERÜHRTEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTEN .

ARTIKEL 14

( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT KANN VORSEHEN , DASS DAS VERSANDPAPIER T 1 NACH VON IHM FESTZULEGENDEN BEDINGUNGEN FÜR EINZELSTAATLICHE VERFAHREN VERWENDET WIRD .

( 2 ) DIE ERGÄNZENDEN ANGABEN , DIE HIERZU VON EINER ANDEREN PERSON ALS DEM HAUPTVERPFLICHTETEN IN DEM VERSANDPAPIER T 1 EINGETRAGEN WERDEN , SIND GEMÄSS DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN NUR FÜR DIESE PERSON VERBINDLICH .

ARTIKEL 15

( 1 ) MÜSSEN WAREN , BEVOR SIE ZUM EXTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN ABGEFERTIGT WERDEN KÖNNEN , ZUR AUSFUHR ODER WIEDERAUSFUHR ANGEMELDET WERDEN , SO SIND DIESE ANMELDUNG UND DIE ANMELDUNG ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN ZUSAMMENZUFASSEN UND IN EINEM VORDRUCK T 1 ABZUGEBEN , DER GEGEBENENFALLS DURCH EINEN ODER MEHRERE VORDRUCKE T 1 BIS ERGÄNZT WIRD .

( 2 ) JEDER MITGLIEDSTAAT BESTIMMT , WELCHE ANGABEN NACH SEINEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN NEBEN DEN IM VORDRUCK T 1 VORGESEHENEN ANGABEN IN DEN ENTSPRECHENDEN SPALTEN DER ANMELDUNG ZUR AUSFUHR ODER WIEDERAUSFUHR ZU MACHEN SIND , UND SCHREIBT DIE ANZAHL DER EXEMPLARE VOR .

ARTIKEL 16

( 1 ) DASSELBE BEFÖRDERUNGSMITTEL KANN VERWENDET WERDEN , UM WAREN BEI MEHREREN ABGANGSZOLLSTELLEN ZU LADEN UND BEI MEHREREN BESTIMMUNGSZOLLSTELLEN ZU ENTLADEN .

( 2 ) IN EINER VERSANDANMELDUNG T 1 DÜRFEN NUR DIE WAREN AUFGEFÜHRT WERDEN , DIE AUF EIN EINZIGES BEFÖRDERUNGSMITTEL VERLADEN WORDEN SIND ODER VERLADEN WERDEN SOLLEN UND DIE DAZU BESTIMMT SIND , VON DERSELBEN ABGANGSZOLLSTELLE ZU DERSELBEN BESTIMMUNGSZOLLSTELLE BEFÖRDERT ZU WERDEN .

IM SINNE VON UNTERABSATZ 1 GELTEN DIE NACHSTEHENDEN BEFÖRDERUNGSMITTEL ALS EIN EINZIGES BEFÖRDERUNGSMITTEL , SOFERN MIT IHNEN WAREN BEFÖRDERT WERDEN , DIE ZUSAMMENBLEIBEN SOLLEN :

A ) EIN STRASSENFAHRZEUG MIT EINEM ODER MEHREREN ANHÄNGERN ODER SATTELANHÄNGERN ,

B ) MEHRERE EISENBAHNWAGEN ,

C ) SCHIFFE , DIE EINE EINHEIT BILDEN ,

D ) BEHÄLTER , DIE AUF EIN BEFÖRDERUNGSMITTEL IM SINNE DIESES ARTIKELS VERLADEN WORDEN SIND .

ARTIKEL 17

( 1 ) DIE ABGANGSZOLLSTELLE TRAEGT DIE VERSANDANMELDUNG T 1 EIN , BESTIMMT DIE FRIST , INNERHALB DERER DIE WAREN DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE ZU GESTELLEN SIND , UND SICHERT DIE NÄMLICHKEIT IN DER ERFORDERLICHEN WEISE .

( 2 ) SIE VERSIEHT DIE VERSANDANMELDUNG T 1 MIT DEN ENTSPRECHENDEN ANGABEN , BEHÄLT DAS FÜR SIE BESTIMMTE EXEMPLAR UND HÄNDIGT DIE ÜBRIGEN EXEMPLARE DEM HAUPTVERPFLICHTETEN ODER DESSEN VERTRETER AUS .

ARTIKEL 18

( 1 ) DIE NÄMLICHKEIT DER WAREN WIRD GRUNDSÄTZLICH DURCH VERSCHLUSS GESICHERT .

( 2 ) DER VERSCHLUSS ERFOLGT

A ) DURCH RAUMVERSCHLUSS , WENN DAS BEFÖRDERUNGSMITTEL BEREITS AUF GRUND ANDERER ZOLLVORSCHRIFTEN ZUGELASSEN ODER VON DER ABGANGSZOLLSTELLE ALS VERSCHLUSSSICHER ANERKANNT WORDEN IST ;

B ) IM ÜBRIGEN DURCH PACKSTÜCKVERSCHLUSS .

( 3 ) ALS VERSCHLUSSSICHER KÖNNEN BEFÖRDERUNGSMITTEL ANERKANNT WERDEN ,

A ) AN DENEN VERSCHLÜSSE EINFACH UND WIRKSAM ANGEBRACHT WERDEN KÖNNEN ,

B ) DIE SO GEBAUT SIND , DASS KEINE WAREN ENTNOMMEN ODER HINZUGEFÜGT WERDEN KÖNNEN , OHNE SICHTBARE SPUREN DES AUFBRECHENS ZU HINTERLASSEN ODER DEN VERSCHLUSS ZU VERLETZEN ,

C ) DIE KEINE VERSTECKE ENTHALTEN , IN DENEN WAREN VERBORGEN WERDEN KÖNNEN , UND

D ) DEREN LADERÄUME FÜR DIE ZOLLKONTROLLE LEICHT ZUGÄNGLICH SIND .

( 4 ) DIE ABGANGSZOLLSTELLE KANN VOM VERSCHLUSS ABSEHEN , WENN DIE NÄMLICHKEIT DER WAREN DURCH BESCHREIBEN IN DER VERSANDANMELDUNG T 1 ODER IN DEN BEGLEITPAPIEREN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ETWAIGER ANDERER MASSNAHMEN ZUR NÄMLICHKEITSSICHERUNG FESTGESTELLT WERDEN KANN .

ARTIKEL 19

( 1 ) DIE DEM HAUPTVERPFLICHTETEN ODER SEINEM VERTRETER VON DER ABGANGSZOLLSTELLE AUSGEHÄNDIGTEN EXEMPLARE DES VERSANDSCHEINS T 1 MÜSSEN DIE WAREN BEI DER BEFÖRDERUNG BEGLEITEN .

( 2 ) DIE BEFÖRDERUNG HAT ÜBER DIE IM VERSANDSCHEIN T 1 ANGEGEBENEN GRENZUEBERGANGSSTELLEN ZU ERFOLGEN . ANDERE GRENZUEBERGANGSSTELLEN KÖNNEN BENUTZT WERDEN , SOWEIT DIES GERECHTFERTIGT IST .

( 3 ) JEDER MITGLIEDSTAAT KANN AUF SEINEM GEBIET ZUR ÜBERWACHUNG BEFÖRDERUNGSWEGE BESTIMMEN .

( 4 ) JEDER MITGLIEDSTAAT ÜBERMITTELT DER KOMMISSION DAS VERZEICHNIS DER FÜR GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLEN UND DEREN ÖFFNUNGSZEITEN .

DIE KOMMISSION TEILT DIESE ANGABEN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT .

ARTIKEL 20

DIE EXEMPLARE DES VERSANDSCHEINS T 1 SIND IN JEDEM MITGLIEDSTAAT DEN ZOLLSTELLEN AUF VERLANGEN VORZULEGEN ; DIE ZOLLSTELLEN KÖNNEN PRÜFEN , OB NOCH EIN ORDNUNGSMÄSSIGER VERSCHLUSS VORLIEGT . DIE WAREN WERDEN NICHT BESCHAUT , ES SEI DENN , DASS DER VERDACHT EINER UNREGELMÄSSIGKEIT BESTEHT , DIE ZU MISSBRÄUCHEN FÜHREN KÖNNTE .

ARTIKEL 21

DIE SENDUNG IST BEI JEDER GRENZUEBERGANGSSTELLE UNTER VORLAGE DER EXEMPLARE DES VERSANDSCHEINS T 1 VORZUFÜHREN .

ARTIKEL 22

( 1 ) DER BEFÖRDERER HAT BEI JEDER GRENZUEBERGANGSSTELLE EINEN GRENZUEBERGANGSSCHEIN ABZUGEBEN . DAS MUSTER DES GRENZUEBERGANGSSCHEINS WIRD NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 FESTGELEGT .

( 2 ) DIE GRENZUEBERGANGSSTELLEN BESCHAUEN DIE WAREN NICHT , ES SEI DENN , DASS DER VERDACHT EINER UNREGELMÄSSIGKEIT BESTEHT , DIE ZU MISSBRÄUCHEN FÜHREN KÖNNTE .

( 3 ) ERFOLGT DIE BEFÖRDERUNG ENTSPRECHEND ARTIKEL 19 ABSATZ 2 ÜBER EINE ANDERE ALS DIE IM VERSANDSCHEIN T 1 ANGEGEBENE GRENZUEBERGANGSSTELLE , SO ÜBERSENDET DIESE ZOLLSTELLE DEN GRENZUEBERGANGSSCHEIN UNVERZUEGLICH DER IM VERSANDSCHEIN T 1 ANGEGEBENEN GRENZUEBERGANGSSTELLE .

ARTIKEL 23

WERDEN WAREN BEI EINER ZWISCHENZOLLSTELLE ZUGELADEN ODER ENTLADEN , SO SIND DIE VON DER ODER DEN ABGANGSZOLLSTELLEN AUSGEHÄNDIGTEN EXEMPLARE DES VERSANDSCHEINS T 1 VORZULEGEN .

ARTIKEL 24

( 1 ) DIE IN EINEM VERSANDSCHEIN T 1 AUFGEFÜHRTEN WAREN KÖNNEN OHNE NEUE ANMELDUNG UNTER AUFSICHT EINER ZOLLSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , AUF DESSEN GEBIET DIE UMLADUNG ERFOLGEN SOLL , AUF EIN ANDERES BEFÖRDERUNGSMITTEL UMGELADEN WERDEN . DIE ZOLLSTELLE TRAEGT IN DIESEM FALL IM VERSANDSCHEIN T 1 EINEN VERMERK EIN .

( 2 ) DIE ZOLLSTELLE KANN UNTER DEN VON IHR FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN DIE UMLADUNG OHNE ZOLLAMTLICHE AUFSICHT ZULASSEN . BEI EINER SOLCHEN UMLADUNG HAT DER BEFÖRDERER DEN VERSANDSCHEIN T 1 MIT EINEM ENTSPRECHENDEN VERMERK ZU VERSEHEN UND DIE NÄCHSTE ZOLLSTELLE , DER DIE WAREN VORZUEFÜHREN SIND , ZU UNTERRICHTEN , DAMIT DIE UMLADUNG ZOLLAMTLICH BESCHEINIGT WIRD .

ARTIKEL 25

( 1 ) WIRD WÄHREND DER BEFÖRDERUNG DER VERSCHLUSS OHNE ABSICHT DES BEFÖRDERERS VERLETZT , SO HAT DIESER IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM SICH DAS BEFÖRDERUNGSMITTEL BEFINDET , VON EINER ZOLLSTELLE , WENN EINE SOLCHE IN DER NÄHE IST , ANDERENFALLS VON EINER ANDEREN BEFUGTEN BEHÖRDE , SO SCHNELL WIE MÖGLICH EIN PROTOKOLL AUFNEHMEN ZU LASSEN . SOWEIT MÖGLICH WERDEN NEUE VERSCHLÜSSE ANGELEGT .

( 2 ) BEI UNFÄLLEN , DIE EINE UMLADUNG AUF EIN ANDERES BEFÖRDERUNGSMITTEL ERFORDERN , GILT ARTIKEL 24 .

WENN KEINE ZOLLSTELLE IN DER NÄHE IST , KANN EINE ANDERE BEFUGTE BEHÖRDE NACH MASSGABE VON ARTIKEL 24 ABSATZ 1 TÄTIG WERDEN .

( 3 ) ZWINGT EINE UNMITTELBAR DROHENDE GEFAHR ZUM SOFORTIGEN TEILWEISEN ODER VÖLLIGEN ENTLADEN , SO KANN DER BEFÖRDERER IN EIGENER VERANTWORTUNG HANDELN . ER HAT DIES IM VERSANDSCHEIN T 1 ZU VERMERKEN . ABSATZ 1 IST ENTSPRECHEND ANZUWENDEN .

( 4 ) KANN DER BEFÖRDERER AUF GRUND EINES UNFALLS ODER EINES ANDEREN VORFALLS WÄHREND DER BEFÖRDERUNG DIE FRIST NACH ARTIKEL 17 NICHT EINHALTEN , SO HAT ER DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE SO SCHNELL WIE MÖGLICH ZU BENACHRICHTIGEN . DIESE BEHÖRDE TRAEGT EINEN ENTSPRECHENDEN VERMERK IM VERSANDSCHEIN T1 EIN .

ARTIKEL 26

( 1 ) DIE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE VERMERKT AUF DEN EXEMPLAREN DES VERSANDSCHEINS T 1 DAS ERGEBNIS IHRER PRÜFUNG UND SENDET DER ABGANGSZOLLSTELLE UNVERZUEGLICH EIN EXEMPLAR ZURÜCK ; DAS ANDERE EXEMPLAR VERBLEIBT BEI DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE .

( 2 ) DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN KANN BEI EINER ANDEREN ALS DER IM VERSANDSCHEIN T1 ANGEGEBENEN ZOLLSTELLE BEENDET WERDEN . DIESE ZOLLSTELLE WIRD DAMIT BESTIMMUNGSZOLLSTELLE .

ARTIKEL 27

( 1 ) SOWEIT IN DIESER VERORDNUNG NICHTS ANDERES BESTIMMT IST , HAT DER HAUPTVERPFLICHTETE EINE SICHERHEIT ZU LEISTEN , DAMIT DIE ERHOBUNG DER ZÖLLE UND ANDEREN ABGABEN SICHERGESTELLT WIRD , DIE EIN MITGLIEDSTAAT FÜR DIE WAREN BEANSPRUCHEN KÖNNTE , DIE SEIN GEBIET BEIM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BERÜHREN .

( 2 ) DIE SICHERHEIT KANN FÜR MEHRERE GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ALS GESAMTBÜRGSCHAFT ODER FÜR JEDES GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN EINZELN GELEISTET WERDEN .

( 3 ) VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 33 ABSATZ 2 BESTEHT DIE SICHERHEITSLEISTUNG IN EINER SELBSTSCHULDNERISCHEN BÜRGSCHAFT EINER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN DRITTEN PERSON , DIE IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE SICHERHEIT GELEISTET WIRD , ANSÄSSIG UND VON DIESEM MITGLIEDSTAAT ALS STOÜRBÜRGE ZUGELASSEN IST .

ARTIKEL 28

( 1 ) DIE PERSON , DIE NACH ARTIKEL 27 DIE BÜRGSCHAFT ÜBERNIMMT , IST VERPFLICHTET , IN DEN MITGLIEDSTAATEN , DEREN GEBIET VOM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BERÜHRT WIRD , EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE DRITTE PERSON ZU BENENNEN , DIE DIE MITBÜRGSCHAFT ÜBERNIMMT .

DIESER MIRBÜRGE MUSS IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SEIN UND SICH SELBSTSCHULDNERISCH ZUR ZAHLUNG DER ZÖLLE UND ANDEREN ABGABEN VERPFLICHTEN , DIE DORT BEANSPRUCHT WERDEN KÖNNTEN .

( 2 ) DIE ANWENDUNG DES ABSATZES 1 HÄNGT VON EINEM BESCHLUSS DES RATES AB ; DIESER BESCHLIESST AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT , NACHDEM GEPRÜFT WORDEN IST , UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE ANSPRÜCHE AUF GRUND VON ARTIKEL 36 HABEN DURCHSETZEN KÖNNEN .

ARTIKEL 29

( 1 ) DIE IN ARTIKEL 27 ABSATZ 3 GENANNTE BÜRGSCHAFT IST JE NACH IHRER ART IN EINER URKUNDE ZU LEISTEN , DIE DEM MUSTER I ODER II IM ANHANG ENTSPRICHT .

( 2 ) WENN ES DIE EINZELSTAATLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ODER HANDELSBRÄUCHE ERFORDERN , KANN JEDER MITGLIEDSTAAT ZULASSEN , DASS DIE BÜRGSCHAFT IN ANDERER URKUNDLICHER FORM GELEISTET WIRD , SOFERN DAMIT DIE GLEICHEN RECHTSWIRKUNGEN WIE MIT DER IM MUSTER VORGESEHENEN BÜRGSCHAFTSURKUNDE ERZIELT WERDEN .

ARTIKEL 30

( 1 ) DIE GESAMTBÜRGSCHAFT IST BEI EINER ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG ZU LEISTEN .

( 2 ) DIE ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG BESTIMMT DIE BÜRGSCHAFTSSUMME , NIMMT DIE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG AN UND ERTEILT DEM HAUPTVERPFLICHTETEN DIE BEWILLIGUNG , IM RAHMEN DER BÜRGSCHAFT GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN VON JEDER BELIEBIGEN ABGANGSZOLLSTELLE AUS DURCHZUFUHREN .

( 3 ) JEDE PERSON , DER EINE BEWILLIGUNG ERTEILT WORDEN IST , ERHÄLT HIERÜBER UNTER DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN EINE BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG IN EINEM ODER MEHREREN EXEMPLAREN . DAS MUSTER DER BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG WIRD NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 FESTGELEGT .

( 4 ) IN JEDER VERSANDANMELDUNG T1 IST AUF DIESE BESCHEINIGUNG HINZUWEISEN .

ARTIKEL 31

( 1 ) DIE ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG KANN DIE BEWILLIGUNG WIDERRUFEN , WENN DIE VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN SIE ERTEILT WURDE , NICHT MEHR VORLIEGEN .

( 2 ) JEDER MITGLIEDSTAAT TEILT DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN DEN WIDERRUF VON BEWILLIGUNGEN MIT .

ARTIKEL 32

( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT KANN ZULASSEN , DASS DIE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE DRITTE PERSON , DIE NACH MASSGABE DER ARTIKEL 27 UND 28 DIE BÜRGSCHAFT ÜBERNIMMT , SICH - GLEICHGÜLTIG , WER HAUPTVERPFLICHTETER IST - IN EINER EINZIGEN URKUNDE IN HÖHE EINES PAUSCHBETRAGS VON FÜNFTAUSEND RECHNUNGSEINHEITEN JE ANMELDUNG ZUR ZAHLUNG DER ZÖLLE UND ANDEREN ABGABEN VERPFLICHTET , DIE BEI DEN IM RAHMEN SEINER VERPFLICHTUNG DURCHGEFÜHRTEN VERSANDVERFAHREN GEGEBENENFALLS BEANSPRUCHT WERDEN KÖNNEN . DER PAUSCHBETRAG WIRD HÖHER FESTGESETZT , WENN DIE BEFÖRDERUNG DER WAREN ERHÖHTE RISIKEN IN SICH BIRGT ; DABEI IST INSBESONDERE DIE BELASTUNG DURCH ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DENEN DIE WAREN IN EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGEN .

DIE IN UNTERABSATZ 1 GENANNTE BÜRGSCHAFT IST IN EINER URKUNDE ZU LEISTEN , DIE DEM MUSTER III IM ANHANG ENTSPRICHT .

( 2 ) NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 WERDEN FESTGELEGT :

A ) DIE WARENBEFÖRDERUNGEN , FÜR DIE EINE ERHÖHUNG DES PAUSCHBETRAGS IN BETRACHT KOMMEN KÖNNTE , SOWIE DIE VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN DIE ERHÖHUNG VORGENOMMEN WIRD ;

B ) DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD , DASS DIE SICHERHEIT NACH ABSATZ 1 FÜR EIN BESTIMMTES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN GILT .

ARTIKEL 33

( 1 ) DIE SICHERHEIT FÜR EIN EINZELNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN IST BEI DER ABGANGSZOLLSTELLE ZU LEISTEN .

( 2 ) SIE KANN BAR HINTERLEGT WERDEN . DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN BESTIMMEN DIE HÖHE DER BARSICHERHEIT ; SIE IST BEI JEDER GRENZUEBERGANGSSTELLE IM SINNE VON ARTIKEL 11 BUCHSTABE D ) ERSTER GEDANKENSTRICH ZU ERNEUERN .

ARTIKEL 34

UNBESCHADET EINZELSTAATLICHER VORSCHRIFTEN , DIE FÜR WEITERE FÄLLE EINE BEFREIUNG VORSEHEN , WIRD DER HAUPTVERPFLICHTETE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN VON DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE UND ANDEREN ABGABEN BEFREIT

A ) FÜR WAREN , DIE NACHWEISLICH DURCH HÖHERE GEWALT ODER DURCH EIN ZUFÄLLIGES EREIGNIS UNTERGEGANGEN SIND ;

B ) FÜR BEHÖRDLICH ANERKANNTE FEHLMENGEN , DIE AUF GRUND DER EIGENART DER WARE ENTSTANDEN SIND .

ARTIKEL 35

DER SICHERUNGSGEBER IST VON SEINEN VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN MITGLIEDSTAATEN , DEREN GEBIET BEI DER BEFÖRDERUNG IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BERÜHRT WÜRDE , BEFREIT , WENN DER VERSANDSCHEIN T 1 BEI DER ABGANGSZOLLSTELLE ERLEDIGT WORDEN IST .

DER SICHERUNGSGEBER IST AUCH NACH ABLAUF EINER FRIST VON ZWÖLF MONATEN , VOM ZEITPUNKT DER REGISTRIERUNG DES VERSANDPAPIERS T 1 AN GERECHNET , VON SEINEN VERPFLICHTUNGEN BEFREIT , WENN ER VON DER ABGANGSZOLLSTELLE NICHT ÜBER DIE NICHTERLEDIGUNG DES VERSANDSCHEINS T 1 UNTERRICHTET WORDEN IST .

ARTIKEL 36

( 1 ) WIRD FESTGESTELLT , DASS IM VERLAUF EINES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS IN EINEM BESTIMMTEN MITGLIEDSTAAT ZUWIDERHANDLUNGEN BEGANGEN WORDEN SIND , SO WERDEN HIERDURCH FÄLLIG GEWORDENE ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN - UNBESCHADET DER STRAFVERFOLGUNG - VON DIESEM MITGLIEDSTAAT NACH DESSEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERHOBEN .

( 2 ) STEHT DER ORT DER ZUWIDERHANDLUNG NICHT FEST , SO GILT SIE ALS BEGANGEN ,

A ) WENN SIE WÄHREND DES GEMEINSCHS LICHEN VERSANDVERFAHRENS BEI EINER GRENZUEBER ANGSSTELLE AN EINER BINNENGRENZE FESTGESTELLT WIRD : IN DEM MITGLIEDSTAAT , DEN DAS BEFÖRDERUNGSMITTEL ODER DIE WAREN ZULETZT VERLASSEN HABEN ;

B ) WENN SIE WÄHREND DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS BEI EINER GRENZUEBERGANGSSTELLE IM SINNE VON ARTIKEL 11 BUCHSTABE D ) ZWEITER GEDANKENSTRICH FESTGESTELLT WIRD : IN DEM MITGLIEDSTAAT , ZU DEM DIESE GRENZUEBERGANGSSTELLE GEHÖRT ;

C ) WENN SIE WÄHREND DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS AUF DEM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS NICHT BEI DER GRENZUEBERGANGSSTELLE , SONDERN AN EINER ANDEREN STELLE FESTGESTELLT WIRD : IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIESE FESTSTELLUNG GETROFFEN WORDEN IST ;

D ) WENN DIE SENDUNG NICHT DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE GESTELLT WORDEN IST : IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEN DAS BEFÖRDERUNGSMITTEL ODER DIE WAREN ZULETZT NACHWEISLICH AUF GRUND DER GRENZUEBERGANGSSCHEINE GELANGT SIND ;

E ) WENN DIE ZUWIDERHANDLUNG NACH DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS FESTGESTELLT WIRD : IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIESE FESTSTELLUNG GETROFFEN WORDEN IST .

ARTIKEL 37

( 1 ) DIE VON DEN ZOLLBEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS ORDNUNGSGEMÄSS AUSGESTELLTEN VERSANDSCHEINE T 1 UND DIE VON DIESEN BEHÖRDEN ZUR NÄMLICHKEITSSICHERUNG GETROFFENEN MASSNAHMEN HABEN IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DIE GLEICHE RECHTLICHE WIRKUNG WIE DIE VON DEN ZOLLBEHÖRDEN DIESER MITGLIEDSTAATEN ORDNUNGSGEMÄSS AUSGESTELLTEN VERSANDSCHEINE T 1 UND ZUR NÄMLICHKEITSSICHERUNG GETROFFENEN MASSNAHMEN .

( 2 ) FESTSTELLUNGEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS BEI PRÜFUNGEN IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS HABEN IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DIE GLEICHE BEWEISKRAFT WIE FESTSTELLUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIESER MITGLIEDSTAATEN .

ARTIKEL 38

SOWEIT ERFORDERLICH , UNTERRICHTEN SICH DIE ZOLLVERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEGENSEITIG ÜBER FESTSTELLUNGEN , SCHRIFTSTÜCKE , BERICHTE , NIEDERSCHRIFTEN UND AUSKÜNFTE , DIE SICH AUF BEFÖRDERUNGEN IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEZIEHEN , SOWIE ÜBER UNREGELMÄSSIGKEITEN UND ZUWIDERHANDLUNGEN IN DIESEM VERFAHREN .

ABSCHNITT III

INTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

ARTIKEL 39

( 1 ) SOLLEN WAREN IM INTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN , SO SIND SIE MIT EINER VERSANDANMELDUNG T 2 ZUM VERSAND ANZUMELDEN . DIE VERSANDANMELDUNG T 2 IST DIE ANMELDUNG VON WAREN MIT EINEM VORDRUCK T 2 , DER GEGEBENENFALLS DURCH EINEN ODER MEHRERE VORDRUCKE T 2 BIS ERGÄNZT WIRD . DIE MUSTER DER VORDRUCKE T 2 UND T 2 BIS WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 FESTGELEGT .

( 2 ) FÜR DAS INTERNE GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN GILT ABSCHNITT II ENTSPRECHEND , SOWEIT NICHT IN DEN ARTIKELN 40 UND 41 ETWAS ANDERES BESTIMMT IST .

ARTIKEL 40

EINE SICHERHEIT IST FÜR DIE BEFÖRDERUNG ZWISCHEN DER ABGANGSZOLLSTELLE UND DER ERSTEN GRENZUEBERGANGSSTELLE NUR DANN ZU LEISTEN , WENN DIES NACH DEN VORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE ABGANGSZOLLSTELLE LIEGT , ERFORDERLICH IST .

ARTIKEL 41

( 1 ) WAREN , FÜR DIE DIE AUSFUHRFÖRMLICHKEITEN BEI EINER GRENZZOLLSTELLE DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS ERFÜLLT WERDEN , BRAUCHEN BEI DIESER ZOLLSTELLE NICHT ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN ABGEFERTIGT ZU WERDEN , WENN SIE KEINEN GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG IHRER VERWENDUNG ODER IHRER BESTIMMUNG UNTERLIEGEN .

IN DIESEM FALL BRAUCHEN IN DER VERSANDANMELDUNG T 2 NUR DIE ANGABEN EINGETRAGEN ZU WERDEN , DIE NACH DEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS FÜR DIE AUSFUHR ERFORDERLICH SIND .

DIE AUSFUHRZOLLSTELLE VERSIEHT EIN EXEMPLAR DES VERSANDPAPIERS T 2 MIT EINEM VERMERK UND HÄNDIGT ES DEM AUSFÜHRER ODER DESSEN VERTRETER AUS , AUF WUNSCH ZUSAMMEN MIT DEN NICHT VERWENDETEN EXEMPLAREN . DAS MIT EINEM VERMERK VERSEHENE EXEMPLAR IST BEI DER EINGANGSZOLLSTELLE DES ANGRENZENDEN MITGLIEDSTAATS ABZUGEBEN . BEI DIESER ZOLLSTELLE KANN DANN EIN INTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERIAHREN BEGINNEN ; DIESE ZOLLSTELLE WIRD DAMIT ABGANGSZOLLSTELLE .

( 2 ) ABSATZ 1 GILT EBENFALLS FÜR DIE WAREN , DIE EINE BINNENGRENZE IM SINNE VON ARTIKEL 11 BUCHSTABE G ) UNTERABSATZ 2 ÜBERSCHREITEN .

ABSCHNITT IV

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGSARTEN

ARTIKEL 42

( 1 ) DIE EISENBAHNEN DER MITGLIEDSTAATEN SIND VON DER PFLICHT ZUR SICHERHEITSLEISTUNG BEFREIT .

( 2 ) ARTIKEL 19 ABSÄTZE 2 UND 3 , ARTIKEL 21 UND ARTIKEL 22 SIND AUF DIE WARENBEFÖRDERUNG IM EISENBAHNVERKEHR NICHT ANZUWENDEN .

( 3 ) IM FALLE DES ARTIKELS 36 ABSATZ 2 BUCHSTABE D ) ERSETZEN DIE ANSCHREIBUNGEN DER EISENBAHNEN DIE GRENZUEBERGANGSSCHEINE .

ARTIKEL 43

( 1 ) FÜR DIE WARENBEFÖRDERUNG AUF DEM RHEIN UND DEN RHEINWASSERSTRASSEN IST KEINE SICHERHEIT ZU LEISTEN .

( 2 ) JEDER MITGLIEDSTAAT KANN BEI DER WARENBEFÖRDERUNG AUF ANDEREN IN SEINEM GEBIET GELEGENEN WASSERSTRASSEN AUF DIE SICHERHEITSLEISTUNG VERZICHTEN . DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DIE HIERZU GETROFFENEN MASSNAHMEN DER KOMMISSION MIT ; DIESE UNTERRICHTET DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN .

ARTIKEL 44

( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 4 BRAUCHT AUF WAREN , DIE BEI DER BEFÖRDERUNG EINE BINNENGRENZE IM SINNE VON ARTIKEL 11 BUCHSTABE G ) UNTERABSATZ 2 ÜBERSCHREITEN , DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN NICHT ANGEWANDT ZU WERDEN , BEVOR SIE DIE GENANNTE GRENZE ÜBERSCHREITEN .

( 2 ) ABSATZ 1 GILT NICHT ,

- WENN DIE WAREN GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG IHRER VERWENDUNG ODER IHRER BESTIMMUNG UNTERLIEGEN ODER

- WENN DIE BEFÖRDERUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN , IN DEM DER ENTLADEHAFEN GELEGEN IST , ENDEN SOLL , SOFERN DIE WEITERBEFÖRDERUNG VON DIESEM HAFEN NICHT IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 AUF GRUND DES RHEINMANIFESTES ERFOLGEN SOLL .

( 3 ) BEI WAREN , DIE VOR DEM ÜBERSCHREITEN DER BINNENGRENZE DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN UNTERSTELLT WORDEN SIND , WIRD DIE WIRKUNG DIESES VERSANDVERFAHRENS WÄHREND DER BEFÖRDERUNG IM SEEWEG AUSGESETZT .

( 4 ) FÜR DIE BEFÖRDERUNG IM SEEVERKEHR IST KEINE SICHERHEIT ZU LEISTEN .

ARTIKEL 45

( 1 ) DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IST FÜR DIE WARENBEFÖRDERUNG IM LUFTVERKEHR NICHT ZWINGEND VORGESCHRIEBEN , WENN DIE WAREN KEINEN GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG IHRER VERWENDUNG ODER IHRER BESTIMMUNG UNTERLIEGEN .

( 2 ) ERFOLGT DIE BEFÖRDERUNG IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN GANZ ODER ZUM TEIL AUF DEM LUFTWEG , SO IST FÜR DIE BEFÖRDERUNG IM LUFTVERKEHR , DIE VON LUFTFAHRTGESELLSCHAFTEN DURCHGEFÜHRT WIRD , DIE IN EINER NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 AUFZUSTELLENDEN LISTE GENANNT SIND , KEINE SICHERHEIT ZU LEISTEN .

ARTIKEL 46

( 1 ) DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IST FÜR DIE WARENBEFÖRDERUNG DURCH ROHRLEITUNGEN NICHT ZWINGEND VORGESCHRIEBEN .

( 2 ) ERFOLGT DIE BEFÖRDERUNG DURCH ROHRLEITUNGEN IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN , SO IST KEINE SICHERHEIT ZU LEISTEN .

ARTIKEL 47

DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SIND AUF WAREN , DIE AUF GRUND VON ARTIKEL 44 , ARTIKEL 45 ABSATZ 1 ODER ARTIKEL 46 ABSATZ 1 NICHT IM INTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN , NUR DANN ANZUWENDEN , WENN EIN INTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDPAPIER VORGELEGT WIRD , DAS ZUM NACHWEIS FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN AUSGESTELLT WORDEN IST .

ABSCHNITT V

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR POSTSENDUNGEN

ARTIKEL 48

( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 1 IST DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN AUF POSTSENDUNGEN ( EINSCHLIESSLICH POSTPAKETE ) NICHT ANZUWENDEN .

( 2 ) DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SIND AUF WAREN , DIE BEI EINEM IN DER GEMEINSCHAFT GELEGENEN POSTAMT ABGESANDT WERDEN , NUR DANN ANZUWENDEN , WENN DIE UMSCHLIESSUNGEN ODER DIE BEGLEITPAPIERE NICHT MIT EINEM GELBEN KLEBEZETTEL VERSEHEN SIND , DESSEN MUSTER NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 FESTGELEGT WIRD . DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS SIND VERPFLICHTET , EINEN SOLCHEN KLEBEZETTEL AUF DEN UMSCHLIESSUNGEN UND BEGLEITPAPIEREN ANZUBRINGEN ODER ANBRINGEN ZU LASSEN , WENN DIE WAREN DIE VORAUSSETZUNGEN DER ARTIKEL 9 UND 10 DES GENANNTEN VERTRAGES NICHT ERFÜLLEN .

ABSCHNITT VI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR VON REISENDEN MITGEFÜHRTE ODER IN IHREM SONSTIGEN REISEGEPÄCK ENTHALTENE WAREN

ARTIKEL 49

( 1 ) DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IST FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WAREN , DIE REISENDE MITFÜHREN ODER DIE IN IHREM SONSTIGEN FEISEGEPÄCK ENTHALTEN SIND , NICHT ZWINGEND VORGESCHRIEBEN , WENN ES SICH UM WAREN HANDELT , DIE NICHT ZU KOMMERZIELLEN ZWECKEN BESTIMMT SIND .

( 2 ) DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SIND AUF WAREN , DIE AUF GRUND VON ABSATZ 1 NICHT IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN , ANZUWENDEN ,

A ) WENN BEI DER ANMELDUNG ERKLÄRT WIRD , DASS ES SICH UM GEMEINSCHAFTSWAREN HANDELT , UND KEIN ZWEIFEL AN DER RICHTIGKEIT DIESER ERKLÄRUNG BESTEHT UND WENN DER GESAMTWERT DER WAREN JE REISENDER DREIHUNDERT RECHNUNGSEINHEITEN NICHT ÜBERSTEIGT ;

B ) IN ANDEREN FÄLLEN , WENN IN INTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDPAPIER VORGENGT WIRD , DAS ZUM NACHWEIS FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN AUSGESTELLT WORDEN IST .

ABSCHNITT VII

STATISTISCHE VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 50

BEI ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS DIENT DIESES VERFAHREN AUCH ALS GRUNDLAGE FÜR DIE STATISTISCHE ERHEBUNG DER DURCHFUHR UND AUSFUHR .

ARTIKEL 51

( 1 ) DIE VERSANDPAPIERE T 1 UND T 2 DIENEN ALS STATISTISCHE UNTERLAGEN FÜR DIE WARENBEFÖRDERUNG IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN .

( 2 ) BEI BEFÖRDERUNGEN NACH ARTIKEL 7 ABSÄTZE 1 UND 2 DIENEN DIE DAFÜR VORGESEHENEN PAPIERE ALS STATISTISCHE UNTERLAGEN FÜR DIE DURCHFUHR .

IM FALLE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 TRIFFT JEDER MITGLIEDSTAAT DIE FÜR DIE STATISTIK ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN .

( 3 ) WERDEN FÜR EIN UND DIESELBE WARENBEFÖRDERUNG NACHEINANDER EIN EINZELSTAATLICHES DURCHFUHRPAPIER UND EIN VERSANDSCHEIN T 1 ODER T 2 AUSGESTELLT , SO DIENT NUR DAS VERSANDPAPIER T 1 ODER T 2 ALS STATISTISCHE UNTERLAGE .

ARTIKEL 52

BIS DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DIE BESTIMMUNGEN ZUR VEREINHEITLICHUNG DER DURCHFUHRSTATISTIK FESTGELEGT HAT ,

A ) ÜBERSENDET DIE ABGANGSZOLLSTELLE DER FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLE UNVERZUEGLICH EIN EXEMPLAR DES VERSANDSCHEINS T 1 ODER T 2 , DAS DEM VON DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE DER ABGANGSZOLLSTELLE ZURÜCKGESANDTEN EXEMPLAR ENTSPRICHT ; DAS ZULETZT GENANNTE EXEMPLAR MUSS SÄMTLICHE FÜR DIE STATISTISCHE ERHEBUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS IN ALLEN DURCHFUHRMITGLIEDSTAATEN ERFORDERLICHEN ANGABEN ENTHALTEN ;

B ) ÜBERSENDET DIE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE DER FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLE UNVERZUEGLICH EIN EXEMPLAR DES VERSANDSCHEINS T 1 ODER T 2 , DAS DEM BEI DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE VERBLEIBENDEN EXEMPLAR ENTSPRICHT ; DAS ZULETZT GENANNTE EXEMPLAR MUSS SÄMTLICHE FÜR DIE STATISTISCHE ERHEBUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS IN ALLEN DURCHFUHRMITGLIEDSTAATEN ERFORDERLICHEN ANGABEN ENTHALTEN :

C ) ÜBERSENDET DIE FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE DEN FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER ANDEREN DURCH DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN - MIT AUSNAHME DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS - UNVERZUEGLICH DIE ANGABEN , DIE IN DEM NACH BUCHSTABE A ) ÜBERSANDTEN EXEMPLAR DES VERSANDSCHEINS T 1 ODER T 2 ENTHALTEN SIND .

ARTIKEL 53

DIE ZUSTÄNDIGE ZOLLSTELLE ÜBERSENDET DAS FÜR DIE STATISTIK VORGESEHENE EXEMPLAR DER AUSFUHR - ODER WIEDERAUSFUHRANMELDUNG UNVERZUEGLICH DER FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLE DES STAATES , AUS DEM DIE WAREN AUSGEFÜHRT WERDEN .

ARTIKEL 54

DER HAUPTVERPFLICHTETE ODER SEIN BEVOLLMÄCHTIGTER VERTRETER HAT AUF VERLANGEN DER FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK ZUSTÄNDIGEN EINZELSTAATLICHEN DIENSTSTELLEN ALLE FÜR DIESE STATISTIK ERFORDERLICHEN AUSKÜNFTE BEZUEGLICH DES VERSANDPAPIERS T 1 ODER T 2 ZU ERTEILEN .

ABSCHNITT VIII

VORSCHRIFTEN ÜBER DEN AUSSCHUSS FÜR DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN

ARTIKEL 55

( 1 ) ES WIRD EIN AUSSCHUSS FÜR DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN - IM FOLGENDEN " AUSSCHUSS " GENANNT - EINGESETZT , DER AUS VERTRETERN DER MITGLIEDSTAATEN BESTEHT UND IN DEM EIN VERTRETER DER KOMMISSION DEN VORSITZ FÜHRT .

( 2 ) DER AUSSCHUSS GIBT SICH EINE GESCHÄFTSORDNUNG .

ARTIKEL 56

DER AUSSCHUSS KANN ALLE DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG BETREFFENDEN FRAGEN PRÜFEN , DIE IHM DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS UNTERBREITET .

ARTIKEL 57

( 1 ) NACH DEM VERFAHREN DER ABSÄTZE 2 UND 3 WERDEN DIE VORSCHRIFTEN ERLASSEN , DIE ERFORDERLICH SIND

A ) ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 2 , 4 , 7 , 8 , 9 , 32 , 34 , 35 , 41 , 45 UND 59 ;

B ) ZUR AUSGESTALTUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS , DAMIT BESTIMMTE GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG ODER DER BESTIMMUNG VON WAREN ANGEWENDET WERDEN KÖNNEN ;

C ) ZUR VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS , INSBESONDERE DES INTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS , UND ZUR ANPASSUNG DIESER FÖRMLICHKEITEN AN DIE ERFORDERNISSE , DIE SICH AUS DER EIGENART BESTIMMTER WAREN ERGEBEN .

NACH DIESEM VERFAHREN WERDEN AUCH DIE IN DEN ARTIKEL 12 , 22 , 30 , 39 UND 48 GENANNTEN VORDRUCKMUSTER FESTGELEGT . DIESE MUSTER KÖNNEN VON DENJENIGEN IM ANHANG DER BISHERIGEN VERORDNUNG ( EWG ) NR . 542/69 INSOWEIT ABWEICHEN , ALS DIES DURCH DIE ERFORDERNISSE , DIE SICH AUS DER EIGENART BESTIMMTER WAREN ERGEBEN , ODER DURCH TECHNISCHE ERFORDERNISSE BEDINGT IST .

( 2 ) DER VERTRETER DER KOMMISSION UNTERBREITET DEM AUSSCHUSS EINEN ENTWURF DER ZU ERLASSENDEN VORSCHRIFTEN . DER AUSSCHUSS NIMMT ZU DIESEM ENTWURF INNERHALB EINER FRIST STELLUNG , DIE DER VORSITZENDE NACH DER DRINGLIEHKEIT DER BETREFFENDEN FRAGE BESTIMMEN KANN . DIE STELLUNGNAHME KOMMT MIT EINER MEHRHEIT VON EINUNDVIERZIG STIMMEN ZUSTANDE , WOBEI DIE STIMMEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 148 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GEWOGEN WERDEN ; DER VORSITZENDE NIMMT AN DER ABSTIMMUNG NICHT TEIL .

( 3 ) A ) DIE KOMMISSION ERLÄSST DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN VORSCHRIFTEN , WENN SIE DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ENTSPRECHEN .

B ) ENTSPRECHEN DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN VORSCHRIFTEN NICHT DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ODER IST KEINE STELLUNGNAHME ERGANGEN , SO SCHLAEGT DIE KOMMISSION DEM RAT UNVERZUEGLICH DIE ZU ERLASSENDEN VORSCHRIFTEN VOR . DER RAT BESCHLIESST MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT .

C ) HAT DER RAT NACH ABLAUF EINER FRIST VON DREI MONATEN , NACHDEM IHM DER VORSCHLAG ÜBERMITTELT WORDEN IST , KEINEN BESCHLUSS GEFASST , SO WERDEN DIE VORGESCHLAGENEN VORSCHRIFTEN VON DER KOMMISSION ERLASSEN .

ABSCHNITT IX

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

ARTIKEL 58

ABWEICHEND VON DIESER VERORDNUNG KÖNNEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DIE NIEDERLANDE AUF DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS VERWENDETEN PAPIERE DIE ABKOMMEN ANWENDEN , WELCHE SIE UNTEREINANDER GESCHLOSSEN HABEN ODER SCHLIESSEN , UM DIE GRENZFORMALITÄTEN AN DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN UND BELGISCH-NIEDERLÄNDISCHEN GRENZE ZU VEREINFACHEN ODER ZU BESEITIGEN .

ARTIKEL 59

( 1 ) DIE ANHÄNGE SIND BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG .

( 2 ) DIE MUSTER IN DIESEN ANHÄNGEN KÖNNEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 57 DEN ERFORDERNISSEN , DIE SICH AUS DER EIGENART BESTIMMTER WAREN ERGEBEN , SOWIE TECHNISCHEN ERFORDERNISSEN ANGEPASST WERDEN .

ARTIKEL 60

JEDER MITGLIEDSTAAT UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DIE BESTIMMUNGEN , DIE ER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG ERLÄSST .

DIE KOMMISSION UNTERRICHTET DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIESE MITTEILUNGEN .

ARTIKEL 61

( 1 ) DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 542/69 WIRD AUFGEHOBEN .

( 2 ) SÄMTLICHE VERWEISUNGEN IN ANDEREN GEMEINSCHAFTSAKTEN ALS DIESER VERORDNUNG AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 542/69 , AUF BESTIMMTE ARTIKEL DIESER VERORDNUNG ODER AUF VERORDNUNGEN , DIE ZU DEREN DURCHFÜHRUNG NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 58 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VORBEZEICHNETEN VERORDNUNG ERLASSEN WURDEN , GELTEN ALS VERWEISUNGEN AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG ODER AUF DIE VERORDNUNGEN , DIE ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSEN WERDEN .

ARTIKEL 62

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1977 IN KRAFT

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 13 . DEZEMBER 1976 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

M . VAN DER STÖL

( 1 ) ABL . NR . C 7 VOM 12 . 1 . 1976 , S . 40 .

( 2 ) ABL . NR . C 35 VOM 16 . 2 . 1976 , S . 14 .

( 3 ) ABL . NR . L 77 VOM 29 . 3 . 1969 , S . 2 .

ANHANG

MUSTER I

GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN BÜRGSCHAFTSURKUNDE

( GESAMTBÜRGSCHAFT FÜR MEHRERE GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN )

I . BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

1 . DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE ... ( 1 )

MIT WOHNSITZ ( SITZ ) IN ... ( 2 )

LEISTET HIERMIT BEI DER ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG ...

BIS ZUM HÖCHSTBETRAG VON ... SELBSTSCHULDNERISCHE BÜRGSCHAFT GEGENÜBER DEM KÖNIGREICH BELGIEN , DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK , DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , IRLAND , DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG , DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE , DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ( 3 )

FÜR DIE BETRAEGE , DIE DER HAUPTVERPFLICHTETE ... ( 4 ) DEN GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF GRUND VON ZUWIDERHANDLUNGEN , DIE IM VERLAUF EINES VON IHM DURCHGEFÜHRTEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS BEGANGEN WORDEN SIND , INSGESAMT AN ZÖLLEN , STEUERN , ABSCHÖPFUNGEN UND ANDEREN ABGABEN - MIT AUSNAHME VON GELDSTRAFEN ODER BUSSGELDERN - SCHULDET ODER SCHULDEN WIRD , UND ZWAR BEZUEGLICH DER HAUPT - UND NEBENVERBINDLICHKEITEN , DER UNKOSTEN UND DER ZUSCHLAEGE .

2 . DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE VERPFLICHTET SICH , AUF ERSTE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER IN NUMMER 1 GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN OHNE AUFSCHUB DIE GEFORDERTEN BETRAEGE BIS ZU DEM ANGEFÜHRTEN HÖCHSTBETRAG ZU ZAHLEN .

DIESER HÖCHSTBETRAG KANN UM DIE BETRAEGE , DIE AUF GRUND DIESER BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG BEREITS BEZAHLT WORDEN SIND , NUR DANN VERMINDERT WERDEN , WENN DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS IN ANSPRUCH GENOMMEN WIRD , DAS VOR DEM DREISSIGSTEN TAG NACH EINGANG DER VORANGEGANGENEN AUFFORDERUNG(EN ) BEI DEM ( DER ) UNTERZEICHNETEN BEGONNEN HAT .

3 . DIESE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG IST VOM TAG IHRER ANNAHME DURCH DIE ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG AN VERBINDLICH .

DAS BÜRGSCHAFTSVERHÄLTNIS KANN VON DEM ( DER ) UNTERZEICHNETEN SOWIE VON DEM STAAT , IN DEM DIE ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG LIEGT , JEDERZEIT AUFGELÖST WERDEN .

DIE AUFLÖSUNG WIRD AM SECHZEHNTEN TAG NACH IHRER BEKANNTGABE AN DEN ANDEREN BETEILIGTEN WIRKSAM .

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE HAFTET WEITER FÜR DIE ZAHLUNG DER BETRAEGE , DIE AUF GRUND GEMEINSCHAFTLICHER VERSANDVERFAHREN IM RAHMEN DIESER VERPFLICHTUNG FÄLLIG WERDEN WENN DIESE VERFAHREN VON DEM ZEITPUNKT DES WIRKSAMWERDENS DER AUFLÖSUNG BEGONNEN HABEN ; DIES GILT AUCH DANN , WENN DIE ZAHLUNG ERST SPÄTER GEFORDERT WIRD .

4 . ( 5 ) FÜR DIESE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG BEGRÜNDET DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE EIN WAHLDOMIZIL IN ... ( 2 ) SOWIE IN ALLEN ANDEREN IN NUMMER 1 GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN BEI :

MITGLIEDSTAAT*NAME UND VORNAME , BZW . FIRMA , UND VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT*

1 . ...*...*

2 . ...*...*

3 . ...*...*

4 . ...*...*

5 . ...*...*

6 . ...*...*

7 . ...*...*

8 . ...*...*

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE ERKENNT AN , DASS ALLE FORMALITÄTEN ODER VERFAHRENSMASSNAHMEN , DIE DIESE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG BETREFFEN UND AN EINEM DER WAHLDOMIZILE SCHRIFTLICH VORGENOMMEN WERDEN , INSBESONDERE POSTSENDUNGEN UND ZUSTELLUNGEN , FÜR IHN ( SIE ) VERBINDLICH SIND .

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE ERKENNT ALS GERICHTSSTAND DEN ORT DER GERICHTE DER WAHLDOMIZILE AN .

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE VERPFLICHTET SICH , DIE WAHLDOMIZILE BEIZUBEHALTEN ODER EINES ODER MEHRERE DIESER WAHLDOMIZILE NUR NACH VORHERIGER UNTERRICHTUNG DER ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG ZU ÄNDERN .

( ORT ) ... , DEN ...

...

UNTERSCHRIFT ( 6 )

II . ANNAHME DURCH DIE ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG

ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG ...

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG ANGENOMMEN AM ...

...

STEMPEL UND UNTERSCHRIFT

MUSTER II

GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN BÜRGSCHAFTSURKUNDE

( BÜRGSCHAFT FÜR EIN EINZELNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN )

I . BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

1 . DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE ... ( 1 )

MIT WOHNSITZ ( SITZ ) IN ... ( 2 )

LEISTET HIERMIT BEI DER ABGANGSZOLLSTELLE ... SELBSTSCHULDNERISCHE BÜRGSCHAFT GEGENÜBER DEM KÖNIGREICH BELGIEN , DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK , DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , IRLAND , DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG , DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE , DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ( 3 )

FÜR DIE BETRAEGE , DIE DER HAUPTVERPFLICHTETE ... ( 4 ) DEN GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF GRUND VON ZUWIDERHANDLUNGEN , DIE IM VERLAUF EINES VON IHM MIT DEN UNTEN BEZEICHNETEN WAREN VON DER

ABGANGSZOLLSTELLE ... ZUR BESTIMMUNGSZOLLSTELLE ...

... DURCHGEFÜHRTEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS BEGANGEN WORDEN SIND , INSGESAMT AN ZÖLLEN , STEUERN , ABSCHÖPFUNGEN UND ANDEREN ABGABEN - MIT AUSNAHME VON GELDSTRAFEN ODER BUSSGELDERN - SCHULDET ODER SCHULDEN WIRD , UND ZWAR BEZUEGLICH DER HAUPT - UND NEBENVERBINDLICHKEITEN , DER UNKOSTEN UND DER ZUSCHLAEGE .

2 . DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE VERPFLICHTET SICH , AUF ERSTE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER IN NUMMER 1 GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN OHNE AUFSCHUB DIE GEFORDERTEN BETRAEGE ZU ZAHLEN .

3 . DIESE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG IST VOM TAG IHRER ANNAHME DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE AN VERBINDLICH .

4 . ( 5 ) FÜR DIESE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG BEGRÜNDET DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE EIN WAHLDOMIZIL

IN ... ( 2 ) SOWIE IN ALLEN ANDEREN IN NUMMER 1 GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN BEI :

MITGLIEDSTAAT*NAME UND VORNAME , BZW . FIRMA , UND VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT*

1 . ...*...*

2 . ...*...*

3 . ...*...*

4 . ...*...*

5 . ...*...*

6 . ...*...*

7 . ...*...*

8 . ...*...*

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE ERKENNT AN , DASS ALLE FORMALITÄTEN ODER VERFAHRENSMASSNAHMEN , DIE DIESE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG BETREFFEN UND AN EINEM DER WAHLDOMIZILE SCHRIFTLICH VORGENOMMEN WERDEN , INSBESONDERE POSTSENDUNGEN UND ZUSTELLUNGEN , FÜR IHN ( SIE ) VERBINDLICH SIND .

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE ERKENNT ALS GERICHTSSTAND DEN ORT DER GERICHTE DER WAHLDOMIZILE AN .

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE VERPFLICHTET SICH , DIE WAHLDOMIZILE BEIZUBEHALTEN ODER EINES ODER MEHRERE DIESER WAHLDOMIZILE NUR NACH VORHERIGER UNTERRICHTUNG DER ABGANGSZOLLSTELLE ZU ÄNDERN .

( ORT ) ... , DEN ...

...

UNTERSCHRIFT ( 7 )

II . ANNAHME DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE

ABGANGSZOLLSTELLE ...

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG ANGENOMMEN AM ... FÜR DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN GEMÄSS VERSANDSCHEIN T 1/T 2 ( 8 ) , AUSGESTELLT AM ...

UNTER NR . ...

...

STEMPEL UND UNTERSCHRIFT

MUSTER III

GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN BÜRGSCHAFTSURKUNDE

( SYSTEM DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT )

I . BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

1 . DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE ... ( 1 )

MIT WOHNSITZ ( SITZ ) IN ... ( 2 )

LEISTET HIERMIT BEI DER ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG ... SELBSTSCHULDNERISCHE BÜRGSCHAFT GEGENÜBER DEM KÖNIGREICH BELGIEN , DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK , DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , IRLAND , DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG , DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE , DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND FÜR DIE BETRAEGE , DIE EIN HAUPTVERPFLICHTETER DEN GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF GRUND VON ZUWIDERHANDLUNGEN , DIE IM VERLAUFE VON GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEGANGEN WORDEN SIND , FÜR DIE DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE DURCH AUSSTELLUNG EINES SICHERHEITSTITELS EINE BÜRGSCHAFT ÜBERNOMMEN HAT , INSGESAMT AN ZÖLLEN , STEUERN , ABSCHÖPFUNGEN UND ANDEREN ABGABEN - MIT AUSNAHME VON GELDSTRAFEN ODER BUSSGELDERN - SCHULDEN WIRD , UND ZWAR BEZUEGLICH DER HAUPT - UND NEBENVERBINDLICHKEITEN , DER UNKOSTEN UND DER ZUSCHLAEGE - BIS ZU EINEM HÖCHSTBETRAG VON 5 000 RECHNUNGSEINHEITEN JE SICHERHEITSTITEL .

2 . ER ( SIE ) VERPFLICHTET SICH , AUF ERSTE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE AUFSCHUB DIE GEFORDERTEN BETRAEGE BIS ZU DEM HÖCHSTBETRAG VON 5 000 RECHNUNGSEINHEITEN JE SICHERHEITSTITEL ZU ZAHLEN .

3 . DIESE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG IST VOM TAGE IHRER ANNAHME DURCH DIE ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG AN VERBINDLICH .

DAS BÜRGSCHAFTSVERHÄLTNIS KANN VON DEM ( DER ) UNTERZEICHNETEN SOWIE VON DEM STAAT , IN DEM DIE ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG LIEGT , JEDERZEIT AUFGELÖST WERDEN .

DIE AUFLÖSUNG WIRD AM SECHZEHNTEN TAG NACH IHRER BEKANNTGABE AN DEN ANDEREN BETEILIGTEN WIRKSAM .

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE HAFTET WEITER FÜR DIE ZAHLUNG DER BETRAEGE , DIE AUF GRUND GEMEINSCHAFTLICHER VERSANDVERFAHREN IM RAHMEN DIESER VERPFLICHTUNG FÄLLIG WERDEN , WENN DIESE VERFAHREN VOR DEM ZEITPUNKT DES WIRKSAMWERDENS DER AUFLÖSUNG BEGONNEN HABEN ; DIES GILT AUCH DANN , WENN DIE ZAHLUNG ERST SPÄTER GEFORDERT WIRD .

4 . ( 5 ) FÜR DIESE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG BEGRÜNDET DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE EIN WAHLDOMIZIL

IN ... ( 2 ) SOWIE IN ALLEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEI :

MITGLIEDSTAAT*NAME UND VORNAME , BZW . FIRMA , UND VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT*

1 . ...*...*

2 . ...*...*

3 . ...*...*

4 . ...*...*

5 . ...*...*

6 . ...*...*

7 . ...*...*

8 . ...*...*

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE ERKENNT AN , DASS ALLE FORMALITÄTEN ODER VERFAHRENSMASSNAHMEN , DIE DIESE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG BETREFFEN UND AN EINEM DER WAHLDOMIZILE SCHRIFTLICH VORGENOMMEN WERDEN , INSBESONDERE POSTSENDUNGEN UND ZUSTELLUNGEN , FÜR IHN ( SIE ) VERBINDLICH SIND .

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE ERKENNT ALS GERICHTSSTAND DEN ORT DER GERICHTE DER WAHLDOMIZILE AN .

DER ( DIE ) UNTERZEICHNETE VERPFLICHTET SICH , DIE WAHLDOMIZILE BEIZUBEHALTEN ODER EINES ODER MEHRERE DIESER WAHLDOMIZILE NUR NACH VORHERIGER UNTERRICHTUNG DER ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG ZU ÄNDERN .

( ORT ) ... , DEN ...

...

UNTERSCHRIFT ( 6 )

II . ANNAHME DURCH DIE ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG

ZOLLSTELLE DER BÜRGSCHAFTSLEISTUNG ...

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG ANGENOMMEN AM ...

...

STEMPEL UND UNTERSCHRIFT

( 1 ) NAME UND VORNAME , BZW . FIRMA .

( 2 ) VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT .

( 3 ) DER NAME DES MITGLIEDSTAATS ( ODER DER MITGLIEDSTAATEN ) , DESSEN ( DEREN ) GEBIET NICHT BERÜHRT WIRD , IST ZU STREICHEN .

( 4 ) NAME UND VORNAME , BZW . FIRMA UND VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT .

( 5 ) SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EIN WAHLDOMIZIL NICHT VOR , SO HAT DER BÜRGE IN ALLEN ANDEREN IN NUMMER 1 GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTE ZU BENENNEN . FÜR DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER RECHTSSTREITIGKEITEN AUS DIESER BÜRGSCHAFT SIND DIE GERICHTE AM WOHNSITZ ( SITZ ) DES BÜRGEN SOWIE AM WOHNSITZ ( SITZ ) DER ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTEN ZUSTÄNDIG . DIE VERPFLICHTUNGEN DER UNTERABSÄTZE 2 UND 4 DIESER NUMMER 4 SIND ENTSPRECHEND ZU VEREINBAREN .

( 6 ) VOR SEINER UNTERSCHRIFT MUSS DER UNTERZEICHNER HANDSCHRIFTLICH VERMERKEN : " FÜR DIE ÜBERNAHME DER BÜRGSCHAFT IN HÖHE VON ... " , WOBEI ER DEN BETRAG IN WORTEN ANZUGEBEN HAT .

( 7 ) VOR SEINER UNTERSCHRIFT MUSS DER UNTERZEICHNER HANDSCHRIFTLICH VERMERKEN : " FÜR DIE ÜBERNAHME DER BÜRGSCHAFT " .

( 8 ) NICHTZUTREFFENDES STREICHEN .