31977L0728

Richtlinie 77/728/EWG des Rates vom 7. November 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen

Amtsblatt Nr. L 303 vom 28/11/1977 S. 0023 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0029
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0074
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0074


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RICHTLINIE DES RATES

vom 7 . November 1977

zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln , Lacken , Druckfarben , Klebstoffen und dergleichen

( 77/728/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahm les Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten bestehen gesetzliche Regelungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen . Diese Regelungen weisen vor allem bezueglich der Kennzeichnung , aber auch bezueglich der Einstufung nach dem Grad der Gefährlichkeit beträchtliche Unterschiede auf . Diese Unterschiede stellen ein erhebliches Handelsbemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Einrichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Dieses Hemmnis sollte daher beseitigt werden . Hierzu ist es erforderlich , die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzugleichen .

Für gefährliche Stoffe ist durch die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/907/EWG ( 4 ) , bereits eine Regelung getroffen worden . Für Zubereitungen gefährlicher Stoffe ( Lösemittel ) ist durch die Richtlinie 73/173/EWG des Rates vom 4 . Juni 1973 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe ( Lösemittel ) ( 5 ) eine entsprechende Regelung erlassen worden .

Darüber hinaus ist es nun notwendig , eine gleichartige Regelung für diejenigen gefährlichen Zubereitungen zu treffen , die als Anstrichmittel , Lacke , Druckfarben , Klebstoffe und dergleichen verwendet werden sollen .

Zubereitungen , die einen oder mehrere dieser gefährlichen Stoffe enthalten , werden sowohl in der Industrie als auch in der Landwirtschaft , im Handwerk und in den Haushaltungen sehr häufig verwendet .

Es ist daher notwendig , die Personen , die mit diesen Zubereitungen umgehen , insbesondere durch Angabe der möglichen Gefahren zu schützen .

Diese Zubereitungen gefährlicher Stoffe können unter Umständen die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden , obgleich sie den Vorschriften der Richtlinie entsprechen . Infolgedessen sollte ein Verfahren vorgeschen werden , um dieser Gefahr zu begegnen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie betrifft

- die Einstufung ,

- die Verpackung und

- die Kennzeichnung

von Zubereitungen , die verwendet werden sollen als

- Anstrichmittel , Lacke , Druckfarben , Beschichtungsmittel , Klebstoffe , Dichtungs - und Spachtelmassen , Kitte , Fugenvergußmassen , Isoliergrund , Abbeizmittel , Entfettungsmittel , Künstlerfarben und Trennmittel ,

- Oberflächenschutzmittel und Holzbeizen , soweit sie nicht unter andere Gemeinschaftsregelungen fallen ,

und von gefährlichen Zubereitungen , die für die Herstellung und Verarbeitung der vorstehend genannten Erzeugnisse notwendig sind .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Zubereitungen , die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden und die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie als gefährlich angesehen werden .

( 3 ) Diese Richtlinie findet ebenfalls auf die in Anhang II genannten Zubereitungen Anwendung .

( 4 ) Für diese Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 67/548/EWG .

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt nicht für

a ) die Beförderung gefährlicher Zubereitungen im Eisenbahn - , Strassen - , Binnen - , See - und Luftverkehr ;

b ) Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern ;

c ) Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung , soweit keine Be - oder Verarbeitung erfolgt .

Artikel 3

( 1 ) Bei den dieser Richtlinie unterliegenden Zubereitungen sind die gefährlichen Stoffe der Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG zu berücksichtigen , soweit sie die in den folgenden Absätzen genannten Konzentrationen überschreiten , unabhängig davon , ob sie als Verunreinigung oder als Beimengung vorhanden sind .

( 2 ) Die im folgenden genannten Konzentrationen sind Gewichtsprozente und beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Zubereitung .

( 3 ) a ) Als giftig gelten

- Zubereitungen , welche ein Lösemittel oder Lösemittelgemisch enthalten , das durch die Richtlinie 73/173/EWG als giftig eingestuft worden ist , wobei der Prozentsatz jedes Lösemittels in bezug auf das Gesamtgewicht der Zubereitung , wie in Absatz 2 angegeben , berechnet wird , oder

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als giftig eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , welche die dort angegebenen Werte für die Einstufung als giftig überschreitet , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die weder in Anhang I noch in der Richtlinie 73/173/EWG aufgeführt , aber in der Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG als giftig eingestuft sind und bei denen die Konzentration der einzelnen Stoffe 0,2 % und oder ihre Gesamtkonzentration in der Zubereitung 1 % überschreiten .

b ) Als gesundheitsschädlich gelten

- Zubereitungen , welche ein Lösemittel oder Lösemittelgemisch enthalten , das durch die Richtlinie 73/173/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft worden ist , wobei der Prozentsatz jedes Lösemittels in bezug auf das Gesamtgewicht der Zubereitung , wie in Absatz 2 angegeben , berechnet wird , oder

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , die innerhalb der dort angegebenen Werte für die Einstufung als gesundheitsschädlich liegt , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die weder in Anhang I noch in der Richtlinie 73/173/EWG aufgeführt , aber in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft sind und deren Gesamtkonzentration 10 % überschreitet .

c ) Als ätzend gelten

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als ätzend eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , welche die dort angegebenen Werte für die Einstufung als ätzend überschreitet , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die weder in Anhang I noch in der Richtlinie 73/173/EWG aufgeführt , aber in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG als ätzend eingestuft sind und deren Gesamtkonzentration 5 % überschreitet .

d ) Als reizend gelten

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als reizend eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , die innerhalb der dort angegebenen Werte für die Einstufung als reizend liegt , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die weder in Anhang I noch in der Richtlinie 73/173/EWG aufgeführt , aber in Anhage I der Richtlinie 67/548/EWG als reizend eingestuft sind und deren Gesamtkonzentration 5 % überschreitet .

e ) Als brandfördernd gelten

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als brandfördernd eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , die innerhalb der dort angegebenen Werte für die Einstufung als brandfördernd liegt , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die nicht in Anhang I aufgeführt sind , aber in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG als brandfördernd eingestuft sind und deren Gesamtkonzentration 25 % überschreitet .

f ) Als leicht entzuendlich gelten

fluessige Zubereitungen , deren nach dem Verfahren der Anlage V der Richtlinie 67/548/EWG festgestellter Flammpunkt unter 21 C liegt .

g ) Als entzuendlich gelten

fluessige Zubereitungen , deren nach dem Verfahren der Anlage V der Richtlinie 67/548/EWG festgestellter Flammpunkt zwischen 21 C und 55 C liegt .

( 4 ) Für Zubereitungen in Form von Acrosolen finden die unter Nummer 1.8 des Anhangs zur Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aerosolpackungen ( 6 ) enthaltenen Bestimmungen über die Entzuendlichkeitskriterien Anwendung .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die in Artikel 1 genannten Zubereitungen nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die in Artikel 1 genannten Zubereitungen nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn ihre Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht :

a ) Die Verpackungen und ihre Verschlüsse müssen so beschaffen sein , daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach aussen gelangen kann ; dies gilt nicht , wenn besondere Sicherheitsvorrichtungen vorgeschrieben sind .

b ) Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen .

c ) Die Verpackungen und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein , daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen , denen sie erfahrungsgemäß beim Umgang ausgesetzt sind , zuverlässig standhalten .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die in Artikel 1 genannten Zubereitungen nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn ihre Verpackung in bezug auf die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen entspricht .

( 2 ) Auf jeder Verpackung einer gemäß Artikel 3 als gefährlich angesehenen Zubereitung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein :

a ) Name des bzw . der giftigen , gesundheitsschädlichen und/oder ätzenden Bestandteile der Zubereitung , wenn ihre Konzentration die in Artikel 3 angegebenen untersten Werte überschreitet ;

Name der reizenden Bestandteile , wenn ihre Konzentration die in Artikel 3 angegebenen untersten Werte überschreitet und die Zubereitung ausserdem keine giftigen , gesundheitsschädlichen und/oder ätzenden Bestandteile enthält . An Stelle der Namen der einzelnen reizenden Bestandteile genügt die Angabe " reizende Lösemittel " , wenn es sich nur um solche handelt .

Auf Lösemittel ist Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Richtlinie 73/173/EWG anzuwenden , wobei sich der für jedes Lösemittel angegebene Prozentsatz auf das Gesamtgewicht der Zubereitung bezieht . Der Name muß entsprechend den in der Liste der Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Bezeichnungen angegeben sein ;

b ) Name und Anschrift des Herstellers oder desjenigen , der die Zubereitung sonst in den Verkehr bringt ;

c ) Gefahrensymbole , soweit sie in dieser Richtlinie geregelt sind , und Gefahrenbezeichnungen der Zubereitung gemäß Absatz 5 sowie Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c ) und Anlage II der Richtlinie 67/548/EWG und - hinsichtlich des Flammpunktes - in Verbindung mit deren Anlage V ;

d ) Hinweise auf die besonderen Gefahren der Zubereitung . Bei Zubereitungen , die gesundheitsschädliche , reizende , leicht entzuendliche , entzuendliche oder brandfördernde Stoffe enthalten , braucht auf die besonderen Gefahren nicht hingewiesen zu werden , wenn die Verpackung nicht mehr als 125 Milliliter enthält .

( 3 ) Die Hinweise auf die besonderen Gefahren werden bei Zubereitungen , die einer Zulassungspflicht unterliegen , entsprechend den Hauptgefahren von den zuständigen Stellen angegeben , in den übrigen Fällen vom Hersteller oder demjenigen , der die Zubereitung sonst in den Verkehr bringt .

Die Hinweise müssen den Angaben der Anlage III der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen .

Mehr als vier Standardaufschriften brauchen nicht angegeben zu werden . Dabei haben diejenigen , welche die Gesundheit betreffen , Vorrang vor denen , welche die Explosions - oder Feuergefahr betreffen .

( 4 ) Auf dem Kennzeichnungsschild oder der Verpackung selbst werden Sicherheitsratschläge für den Umgang mit den Zubereitungen ange * ht oder , falls dies technisch nicht möglich ist , der Verpackung beigefügt . Diese Ratschläge werden vom Hersteller oder demjenigen ausgewählt , der die genannte Zubereitung sonst in den Verkehr bringt . Unterliegt die Zubereitung einer Zulassungspflicht , so werden die Ratschläge von der zuständigen Stelle ausgewählt . Sie müssen den Angaben der Anlage IV der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen .

Bei Zubereitungen mit gesundheitsschädlichen , reizenden , leicht entzuendlichen , entzuendlichen oder brandfördernden Stoffen brauchen die Sicherheitsratschläge nicht angegeben zu werden , wenn die Verpackung , nicht mehr als 125 Milliliter enthält . Auf die in Anhang II aufgeführten Zubereitungen findet diese Begrenzung , wenn dort nicht anders bestimmt , keine Anwendung .

Bei Zubereitungen , die in Anhang II genannte Stoffe enthalten , müssen ausserdem die dort aufgeführten Angaben erscheinen .

Bei zum Versprühen oder Verspritzen bestimmten Zubereitungen sind die beim Versprühen oder Verspritzen zu beachtenden Sicherheitsratschläge anzugeben .

Bei Zubereitungen , die in Form von Aerosolen in den Verkehr gebracht werden , finden ferner die Bestimmungen der Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 75/324/EWG Anwendung .

( 5 ) Wird einer Zubereitung mehr als ein Gefahrensymbol zugeordnet , so ist ,

- wenn mit dem Symbol T gekennzeichnet werden muß , das Vorhandensein der Symbole X und C nicht erforderlich , soweit nicht in Anhang I etwas anderes bestimmt ist ;

- wenn mit dem Symbol C gekennzeichnet werden muß , das Vorhandensein des Symbols X nicht erforderlich ;

- wenn mit dem Symbol E gekennzeichnet werden muß , das Vorhandensein der Symbole F und O nicht erforderlich .

Artikel 7

( 1 ) Befindet sich die in Artikel 6 vorgeschriebene Kennzeichnung auf einem Kennzeichnungsschild , so ist dieses auf einer oder mehreren Flachen der Verpackung so anzubringen , daß es waagerecht gelesen werden kann , wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird . Für die Abmessungen des Kennzeichnungsschildes gelten folgende Formate :

Fassungsvermögen der Verpackung * Format *

- bis 3 l nach Möglichkeit mindestens * 52 mal 74 mm *

- über 3 l bis 50 l mindestens * 74 mal 105 mm *

- über 50 l bis 500 l mindestens * 105 mal 148 mm *

- über 500 l mindestens * 148 mal 210 mm . *

Jedes Symbol muß mindestens ein Zehntel der Fläche des Schildes einnehmen und mindestens 1 cm2 groß sein . Das Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Oberfläche an der die Zubereitung unmittelbar enthaltenden Verpackung haften . Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes bzw . - im Falle des Absatzes 2 - der Verpackung müssen so gestaltet sein , daß sich das Gefahrensymbol und sein orange-gelber Grund deutlich davon abheben .

( 2 ) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich , wenn die Kennzeichnung in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen gefährlicher Zubereitungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen , daß die Kennzeichnung in der Landessprache oder in den Landessprachen abgefasst ist .

( 4 ) Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in bezug auf die Kennzeichnung gelten jeweils unter folgenden Voraussetzungen als erfuellt :

a ) Im Falle einer äusseren Verpackung , die eine oder mehrere innere Verpackungen umschließt : wenn die äussere Verpackung eine Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe trägt und die innere Verpackung oder die inneren Verpackungen mit einer dieser Richtlinie entsprechenden Kennzeichnung versehen sind ;

b ) im Falle einer einzigen Verpackung : wenn diese Verpackung eine Kennzeichnung trägt , die den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe sowie Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a ) , b ) , d ) und Artikel 6 Absatz 4 entspricht .

Für gefährliche Stoffe , die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen , kann an Stelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten können zulassen , daß

a ) die in Artikel 6 vorgeschriebene Kennzeichnung auf Verpackungen , deren geringe Abmessungen oder sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 nicht ermöglichen , in anderer geeigneter Weise angebracht wird ;

b ) die Verpackungen von Zubereitungen , ausgenommen der giftigen , abweichend von den Artikeln 6 und 7 in anderer Weise gekennzeichnet werden , wenn sie so geringe Mengen enthalten , daß eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist .

( 2 ) Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch , so setzt er die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von gefährlichen Zubereitungen wegen der Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie weder verbieten noch beschränken oder behindern , wenn die Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge eingehalten sind .

Artikel 10

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage eine * ausführlichen Begründung fest , daß eine gefährliche Zubereitung trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit darstellt , so kann er das Inverkehrbringen dieser gefährlichen Zubereitung in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit .

( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten ; danach gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß technische Anpassungen dieser Richtlinie erforderlich sind , so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem in Artikel 8c der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Verfahren beschlossen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten .

Artikel 11

Die Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 8c der Richtlinie 67/548/EWG erlassen .

Nach diesem Verfahren werden ebenfalls die Analysemethoden festgelegt .

Artikel 12

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen .

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 7 . November 1977 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . HUMBLET

( 1 ) ABl . Nr . C 28 vom 9 . 2 . 1976 , S . 34 .

( 2 ) ABl . Nr . C 35 vom 16 . 2 . 1976 , S . 26 .

( 3 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 360 vom 30 . 12 . 1976 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 189 vom 11 . 7 . 1973 , S . 7 .

( 6 ) ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 40 .

ANHANG I

LISTE FÜR DIE EINSTUFUNG DER GEFÄHRLICHEN STOFFE

Erläuterungen

( 1 ) Die angegebenen Konzentrationen sind Gewichtsprozente , bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung .

( 2 ) Die angegebenen Konzentrationen sind Gewichtsprozente des im Gesamtgewicht der Zubereitung vorhandenen Metalls .

( 3 ) Die angegebenen Isocyanat-Konzentrationen sind Gewichtsprozente der freien Monomere , bezogen auf das Gesamtgewicht der Isocyanate Monomere und Polymere ) .

Nummer der Richtlinie 67/548/EWG * Stoff * Konzentration , bei welcher der Zuberteitung das angegebene Symbol zugeordnet wird ( 1 ) *

* * T % * Xn % *

* GIFTIGE STOFFE * * *

* A . Schwermetallverbindungen ( 2 ) * * *

* Alkyl-Quecksilberverbindungen * 0,1 * 0,05 - 0,1 *

080-002-00-8 * Quecksilberverbindungen ( anorganische ) , mit Ausnahme von Quecksilber-(I)-chlorid ( Kalomel ) , Quecksilber-(II)-sulfid ( Zinnober ) * > 0,5 * 0,1 - 0,5 *

080-004-00-1 * Quecksilberverbindungen ( organische ) , mit Ausnahme von Quecksilberoxiddicyanid , von Knallquecksilber und von Alkyl-Quecksilberverbindungen * > 0,5 * 0,05 - 0,5 *

* Trimethyl-Zinn-Verbindungen * > 0,1 * 0,05 - 0,1 *

* Triathyl-Zinn-Verbindungen * > 0,1 * 0,05 - 0,1 *

* Tripropyl-Zinn-Verbindungen * > 0,1 * 0,05 - 0,1 *

* Tri-n-amyl-Zinn-Verbindungen * > 1,0 * 0,25 - 1,0 *

* Tri-n-buthyl-Zinn-Verbindungen * > 1,0 * 0,25 - 1,0 *

* Tri-n-hexyl-Zinn-Verbindungen * > 1,0 * 0,25 - 1,0 *

* Triphenyl-Zinn-Verbindungen * > 1,0 * 0,25 - 1,0 *

033-002-00-5 * Arsenverbindungen * > 0,1 * 0,05 - 0,1 *

082-002-00-1 * Alkyl-Bleiderivate * > 0,1 * 0,01 - 0,1 *

* B . Andere Stoffe * * *

* Vinylcyclohexan-dienoxid * > 0,1 * 0,025 - 0,1 *

* Butadien-diepoxid * > 0,1 * 0,025 - 0,1 *

* Resorcynol-diglycid * > 0,1 * 0,025 - 0,1 *

* Butandiol diglycid-ether * > 0,1 * 0,025 - 0,1 *

608-003-00-4 * Acrylnitril ( 1 ) * > 1,0 * 0,2 - 1,0 *

* 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethyl-cyclohexyl-isocyanat ( 3 ) * > 3,0 * 0,7 - 3,0 *

612-028-00-6 * Phenylendiamine ( o,m,p ) * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

* Hexamethylendiisocyanat ( 3 ) * > 3,0 * 0,7 - 3,0 *

Nummer der Richtlinie 67/548/EWG * Stoff * Konzentration , bei welcher der Zubereitung das angegebene Symbol zugeordnet wird ( 1 ) *

* * T % * Xn % *

615-006-00-4 * 2,4-Tolyldiisocyanat ( 3 ) * > 3,0 * 0,7 - 3,0 *

615-006-00-4 * 2,4-Tolyldiisocyanat-Gemisch mit 2,6-Tolyldiisocyanat ( 3 ) * > 3,0 * 0,7 - 3,0 *

* 2,4,4-Trimethylhexamethylendiisocyanat-Gemisch mit 2,2,4-Trimethylhexamethylendiisocyanat * > 3,0 * 0,7 - 3,0 *

604-002-00-8 * Pentachlorphenol * > 5,0 * 0,5 - 5,0 *

604-003-00-3 * Alkalisalze von Pentachlorphenol * > 5,0 * 0,5 - 5,0 *

605-001-01-2 * Formaldehyd * > 30,0 * 5,0 - 30,0 *

612-016-00-0 * Dimethylanilin * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

612-054-00-8 * Diethylanilin * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

612-056-00-9 * Dimethyl-toluidin * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

607-003-00-1 * Monochlo * essigsäure * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

* Glyoxal * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

009-003-00-1 * Fluorwasserstoffsäure-Lösung * jede Konzentration * *

* C . Brandfördernde Stoffe z.E . * * *

* GESUNDHEITSSCHÄDLICHE STOFFE * * *

* A . Schwermetallverbindungen löslich in HCl 0,07 N ( 2 ) * * *

* Kadmiumverbindungen * * * 0,1 *

* Antimonverbindungen * * * 0,25 *

056-002-00-7 * Bariumverbindungen * * * 1,0 *

082-001-00-6 * Bleiverbindungen * * * 1,0 *

* B . Andere Stoffe * * *

607-006-00-8 * Oxalsäure * * * 5,0 *

607-007-00-3 * Salze von Oxalsäure * * * 5,0 *

* Dimethylmaleat * * * 25,0 *

* tris(2-Chlor-ethyl)-phosphat * * * 25,0 *

* n-Buthylmethacrylat * * * 25,0 *

603-038-00-1 * Allylglycidylether * * * 25,0 *

603-039-00-7 * n-Burylglycidylether * * * 25,0 *

615-005-00-9 * 4,4 Diphenylmethandiisocyanat ( 3 ) * * * 3,0 *

015-017-00-4 * Trikresylphosphat ( Gemische , die höchstens 1 % verestertes o-Kresol enthalten ) * * * 25,0 *

612-006-00-6 * Ethylendiamin * * 1,0 - 10,0 *

Nummer der Richtlinie 67/548/EWG * Stoff * Konzentration , bei welcher der Zubereitung das angegebene Symbol zugeordnet wird ( 1 ) *

* * T % * Xn % *

* ÄTZENDE STOFFE * * *

* Dimethylaminopropylamin * > 10,0 * 1,0 - 10,0 *

* Diethylaminopropylamin * > 10,0 * 1,0 - 10,0 *

* Diethylentriamin * > 10,0 * 1,0 - 10,0 *

* Dipropylentriamin * > 10,0 * 1,0 - 10,0 *

* 4,4'-Diaminodicyclohexylmethan * > 10,0 * 1,0 - 10,0 *

* 4,4'-Diaminomethyl-dicyclohexylmethan * > 10,0 * 1,0 - 10,0 *

* Isophorondiamin * > 10,0 * 1,0 - 10,0 *

* Teträthylenpentamin * > 10,0 * 1,0 - 10,0 *

* Triethylentetramin * > 10,0 * 1,0 - 10,0 *

607-001-00-0 * Ameisensäure-Lösung * > 25,0 * 10,0 - 25,0 *

607-002-00-6 * Essigsäure-Lösung * > 25,0 * 10,0 - 25,0 *

607-004-00-7 * Trichloressigsäure-Lösung * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

009-003-00-1 * Fluorwasserstoffsaure-Lösung * jede Konzentration * *

017-002-01-X * Chlorwasserstoffsäure-Lösung * > 25,0 * 10,5 - 25,0 *

016-020-00-2 * Schwefelsäure-Lösung * > 15,0 * 5,0 - 15,0 *

007-004-00-1 * Salpetersäure-Lösung * > 20,0 * 5,0 - 20,0 *

607-061-00-8 * Acrylsäure * > 25,0 * 2,0 - 25,0 *

015-011-00-6 * Phosphorsäure-Lösung * > 25,0 * 10,0 - 25,0 *

009-010-00-X * Borfluorwasserstoffsäure-Lösung * > 25,0 * 10,0 - 25,0 *

009-011-00-5 * Kieselfluorwasserstoffsäure-Lösung * > 25,0 * 10,0 - 25,0 *

019-002-00-X * Kaliumhydroxid-Lösung * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

011-002-00-6 * Natriumhydroxid-Lösung * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

607-008-00-9 * Essigsäureanhydrid * > 25,0 * 10,0 - 25,0 *

024-001-00-0 * Chromtrioxid * > 5,0 * 0,5 - 5,0 *

* 2,3-Epoxypropanol * > 5,0 * 1,0 - 5,0 *

* REIZSTOFFE * * *

* Acrylsäureester ( CH2 = HC - COO R - R " C nH2n + 1 ; n = 1 - 8 ) * * * 25,0 *

* Methacrylsäureester ( CH2 = CCH3 - COO R - R = C nH2n + 1 ; n = 1 - 8 ) * * * 25,0 *

* Phenyl-glycid-ether * * * 25,0 *

* Kresyl-glycid-ehter * * * 25,0 *

* 2-Ethyl-hexyl-glycidyl-ether * * * 25,0 *

* Diglycidyl-anilin * * * 25,0 *

* 4-Amino-phenol-triglycidyl-ether * * * 25,0 *

Nummer der Richtlinie 67/548/EWG * Stoff * Konzentration , bei welcher der Zubereitung das angegebene Symbol zugeordnet wird ( 1 ) *

* * T % * Xn % *

* 4-Tosylisocyanat * * * 5,0 *

* b-Naphtylisocyanat * * * 25,0 *

* Dichlorhydrin * * * 25,0 *

* 2,2-bis-(4-Hydroxyphenyl)-propan * * * 25,0 *

602-036-00-8 * 2-Chlor-butadien * * * 25,0 *

024-002-00-6 * Kaliumdichromat * * * 0,5 *

024-003-00-1 * Ammoniumdichromat * * * 0,5 *

024-004-00-7 * Natriumdichromat * * * 0,5 *

605-001-00-5 * Formaldehyd ( Lösungen ) 5 - 30 % HCHO * * * 5,0 *

ANHANG II

BESONDERE KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN

1 . Bleihaltipe Anstrichmittel und Lacke

Das Kennzei * nnungsschild der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke , deren Gehalt an Blei 0,5 % des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet , muß folgende Aufschrift tragen :

" Enthält Blei . Nicht für den Anstrich von Gegenstanden verwenden , die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können . "

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 Milliliter kann die Aufschrift wie folgt lauten :

" Achtung . Enthält Blei . "

2 . Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat

Die Verpackung , die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält , muß folgende Aufschrift tragen :

" Cyanacrylat

Gefahr

Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen .

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen . "

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden .

TRIMETHYL-ZINN-VERBINDUNGEN > 0,1 0,05 - 0,1

TRIÄTHYL-ZINN-VERBINDUNGEN > 0,1 0,05 - 0,1

TRIPROPYL-ZINN-VERBINDUNGEN > 0,1 0,05 - 0,1

TRI-N-AMYL-ZINN-VERBINDUNGEN > 1,0 0,25 - 1,0

TRI-N-BUTHYL-ZINN-VERBINDUNGEN > 1,0 0,25 - 1,0

TRI-N-HEXYL-ZINN-VERBINDUNGEN > 1,0 0,25 - 1,0

TRIPHENYL-ZINN-VERBINDUNGEN > 1,0 0,25 - 1,0

033-002-00-5 ARSENVERBINDUNGEN > 0,1 0,05 - 0,1

082-002-00-1 ALKYL-BLEIDERIVATE > 0,1 0,01 - 0,1

B . ANDERE STOFFE

VINYLCLOHEXAN-DIEPOXID > 0,1 0,025 - 0,1

BUTADIEN-DIEPOXID > 0,1 0,025 - 0,1

RESORCYNOL-DIGLYCID > 0,1 0,025 - 0,1

BUTANDIOL-DIGLYCID-ETHER > 0,1 0,025 - 0,1

608-003-00-4 ACRYLNITRIL ( 1 ) > 1,0 0,2 - 1,0

3-ISOCYANATOMETHYL-3,5,5-TRIMETHYL-CYCLOHEXYLISOCYANAT ( 3 ) > 3,0 0,7 - 3,0

612-028-00-6 PHENYLENDIAMINE ( O,M,P ) > 5,0 1,0 - 5,0

HEXAMETHYLENDIISOCYANAT ( 3 ) > 3,0 0,7 - 3,0

615-006-00-4 2,4-TOLYLDIISOCYANAT ( 3 ) > 3,0 0,7 - 3,0

615-006-00-4 2,4-TOLYLDIISOCYANAT-GEMISCH MIT 2,6-TOLYDIISOCYANAT ( 3 ) > 3,0 0,7 - 3,0

2,4,4-TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIISOCYANAT-GEMISCH MIT 2,2,4-TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIISOCYANAT > 3,0 0,7 - 3,0

604-002-00-8 PENTACHLORPHENOL > 5,0 0,5 - 5,0

604-003-00-3 ALKALISALZE VON PENTACHLORPHENOL > 5,0 0,5 - 5,0

605-001-01-2 FORMALDEHYD > 30,0 5,0 - 30,0

612-016-00-0 DIMETHYLANILIN > 5,0 1,0 - 5,0

612-054-00-8 DIETHYLANILIN > 5,0 1,0 - 5,0

612-056-00-9 DIMETHYL-TOLUIDIN > 5,0 1,0 - 5,0

607-003-00-1 MONOCHLORESSIGSÄURE > 5,0 1,0 - 5,0

GLYOXAL > 5,0 1,0 - 5,0

009-003-00-1 FLUORWASSERSTOFFSÄURE-LÖSUNG JEDE KONZENTRATION

C . BRANDFÖRDERNDE STOFFE Z . E .

GESUNDHEITSSCHÄDLICHE STOFFE

A . SCHWERMETALLVERBINDUNGEN LÖSLICH IN HCI 0,07 N ( 2 )

KADMIUMVERBINDUNGEN > 0,1

ANTIMONVERBINDUNGEN > 0,25

056-002-00-7 BARIUMVERBINDUNGEN > 1,0

082-001-00-6 BLEIVERBINDUNGEN > 1,0

B . ANDERE STOFFE

607-006-00-8 OXALSÄURE > 5,0

607-007-00-3 SALZE VON OXALSÄURE > 5,0

DIMETHYLMALEAT > 25,0

TRIS(2-CHLOR-ETHYL)-PHOSPHAT > 25,0

N-BUTYLMETHACRYLAT > 25,0

603-038-00-1 ALLYLGLYCIDYLETHER > 25,0

603-039-00-7 N-BUTYLGLYCIDYLETHER > 25,0

615-005-00-9 4,4 DIPHENYLMETHANDIISOCYANAT ( 3 ) > 3,0

015-017-00-4 TRIKRESYLPHOSPHAT ( GEMISCHE, DIE HÖCHSTENS 1 % VERESTERTES O-KRESOL ENTHALTEN ) > 25,0

612-006-00-6 ETHYLENDIAMIN 1,0 - 10,0

NUMMER DER RICHTLINIE 67/548/EWG

STOFF

KONZENTRATION, BEI WELCHER DER ZUBEREITUNGEN DAS ANGEGEBENE SYMBOL ZUGEORDNET WIRD ( 1 )

C% XI%

ÄTZENDE STOFFE

DIMETHYLAMINOROPYLAMIN > 10,0 1,0 - 10,0

DIETHYLAMINOPROPYLAMIN > 10,0 1,0 - 10,0

DIETHYLENTRIAMIN > 10,0 1,0 - 10,0

DIPROPYLENTRIAMIN > 10,0 1,0 - 10,0

4,4'-DIAMINODICYCLOHEXYLMETHAN > 10,0 1,0 - 10,0

4,4'-DIAMINOMETHYL-DICYCLOHEXYLMETHAN > 10,0 1,0 - 10,0

ISOPHORONDIAMIN > 10,0 1,0 - 10,0

TETRÄTHYLENPENTAMIN > 10,0 1,0 - 10,0

TRIÄTHYLENTETRAMIN > 10,0 1,0 - 10,0

607-001-00-0 AMEISENSÄURE-LÖSUNG > 25,0 10,0 - 25,0

607-002-00-6 ESSIGSÄURE-LÖSUNG > 25,0 10,0 - 25,0

607-004-00-7 TRICHLORESSIGSÄURE-LÖSUNG > 5,0 1,0 - 5,0

009-003-00-1 FLUORWASSERSTOFFSÄURE-LÖSUNG JEDE KONZENTRATION

017-002-01-X CHLORWASSERSTOFFSÄURE-LÖSUNG > 25,0 10,5 - 25,0

016-020-00-2 SCHWEFELSÄURE-LÖSUNG > 15,0 5,0 - 15,0

007-004-00-1 SALPETERSÄURE-LÖSUNG > 20,0 5,0 - 20,0

607-061-00-8 ACRYLSÄURE > 25,0 2,0 - 25,0

015-011-00-6 PHOSPHORSÄURE-LÖSUNG > 25,0 10,0 - 25,0

009-010-00-X BORFLUORWASSERSTOFFSÄURE-LÖSUNG > 25,0 10,0 - 25,0

009-011-00-5 KIESELFLUORWASSERSTOFFSÄURELÖSUNG > 25,0 10,0 - 25,0

019-002-00-X KALIUMHYDROXIDLÖSUNG > 5,0 1,0 - 5,0

011-002-00-6 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG > 5,0 1,0 - 5,0

607-008-00-9 ESSIGSÄUREANHYDRID > 25,0 10,0 - 25,0

024-001-00-0 CHROMTRIOXID > 5,0 0,5 - 5,0

2,3-EPOXYPROPANOL > 5,0 1,0 - 5,0

REIZSTOFFE

ACRYLSÄUREESTER ( CH2 = CH - COO R = CNH2N + 1; N = 1 - 8 ) > 25,0

METHACRYLSÄUREESTER ( CH2 = CCH3 - COO R - R = CNH2N + 1; N = 1 - 8 ) > 25,0

PHENYL-GLYCID-ETHER > 25,0

KRESYL-GLYCID-ETHER > 25,0

2-ETHYL-HEXYL-GLYCIDYL-ETHER > 25,0

DIGLYCIDYL-ANILIN > 25,0

4-AMINO-PHENOL-TRIGLYCIDYL-ETHER > 25,0

NUMMER DER RICHTLINIE 67/548/EWG

STOFF

KONZENTRATION, BEI WELCHER DER ZUBEREITUNG DAS ANGEGEBENE SYMBOL ZUGEORDNET WIRD ( 1 )

C% XI%

4-TOSYLISOCYANAT > 5,0

B-NAPHTYLISOCYANAT > 25,0

DICHLORHYDRIN > 25,0

2,2-BIS-(HYDROXYPHENYL)-PROPAN > 25,0

602-036-00-8 2-CHLOR-BUTADIEN > 25,0

024-002-00-6 KALIUMDICHROMAT > 0,5

024-003-00-1 AMMONIUMDICHTROMAT > 0,5

024-004-00-7 NATRIUMDICHROMAT > 0,5

605-001-00-5 FORMALDEHYD ( LÖSUNGEN ) 5-30% HCHO > 5,0

ANHANG II

BESONDERE KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN

1 . BLEIHALTIGE ANSTRICHMITTEL UND LACKE

DAS KENNZEICHNUNGSSCHILD DER VERPACKUNG BLEIHALTIGER ANSTRICHMITTEL UND LACKE, DEREN GEHALT AN BLEI 0,5 % DES GESAMTGEWICHTS DER ZUBEREITUNG ÜBERSCHREITET, MUSS FOLGENDE AUFSCHRIFT TRAGEN :

,,ENTHÄLT BLEI . NICHT FÜR DEN ANSTRICH VON GEGENSTÄNDEN VERWENDEN, DIE VON KINDERN GEKAUT ODER GELUTSCHT WERDEN KÖNNEN ."

BEI VERPACKUNGEN MIT EINEM INHALT VON WENIGER ALS 125 MILLILITER KANN DIE AUFSCHRIFT WIE FOLGT LAUTEN :

,,ACHTUNG . ENTHÄLT BLEI .''

2 . KLEBSTOFFE AUF DER GRUNDLAGE VON CYANACRYLAT

DIE VERPACKUNG, DIE UNMITTELBAR KLEBSTOFFE AUF DER GRUNDLAGE VON CYANACRYLAT ENTHÄLT, MUSS FOLGENDE AUFSCHRIFT TRAGEN :

,,CYANACRYLAT

GEFAHR

KLEBT INNERHALB VON SEKUNDEN HAUT UND AUGENLIDER ZUSAMMEN .

DARF NICHT IN DIE HÄNDE VON KINDERN GELANGEN .''

ENTSPRECHENDE SICHERHEITSRATSCHLAEGE MÜSSEN DER VERPACKUNG BEIGEGEBEN WERDEN .