31977L0629

Erste Richtlinie 77/629/EWG der Kommission vom 28. September 1977 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

Amtsblatt Nr. L 257 vom 08/10/1977 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0075
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0075
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0063
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0063


ERSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 28. September 1977 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (77/629/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/648/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 17a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus den unten dargelegten Gründen ist eine Änderung der Anlagen der obengenannten Richtlinie auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse erforderlich.

Die Voraussetzungen hinsichtlich der Bestände von Rebenvermehrungsgut bedürfen einiger Verbesserungen bezueglich der Folgen, die sich aus dem Vorhandensein von Schadorganismen, insbesondere von Viruskrankheiten und deren Vektoren, ergeben.

Der deutsche Wortlaut der Richtlinie bedarf einer Richtigstellung.

Bei der Sortierung von Edelreisern muß der neuen Technik Rechnung getragen werden.

Um möglichst schnell zu gesunden Rebenbeständen zu kommen, empfiehlt es sich, als ersten Schritt auf dem amtlich vorgeschriebenen Etikett zusätzliche, freiwillige Angaben zuzulassen, die auf die Abstammung von virusgetestetem Ausgangsmaterial hinweisen, und die auf amtlich anerkannte Tests gestützt sind.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage I der Richtlinie 68/193/EWG des Rates wird wie folgt geändert: 1. In Teil I Punkt 3 werden die Worte "Schadorganismen, insbesondere von Viren" durch die Worte "Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere von Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen" ersetzt.

2. Im deutschen Text von Teil I Punkt 5 wird das Wort "Kurzknotigkeit" durch das Wort "Reisigkrankheit" ersetzt.

3. In Teil I erhält Punkt 6 folgende Fassung:

"6. Der Anteil der Fehlstellen, die durch Schadorganismen verursacht worden sind, überschreitet nicht - 5 v.H. in Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind, (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. (2)ABl. Nr. L 352 vom 28.12.1974, S. 43.

- 10 v.H. in Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind.

Beruhen Fehlstellen auf anderen als auf pflanzensanitären Gründen und überschreiten sie die angegebenen Hundertsätze, so sind die Gründe aktenkundig zu machen."

Artikel 2

In Anlage II Teil III Punkt 1 erhält Buchstabe B folgende Fassung:

"B. Länge a) Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben : Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 1,05 m;

b) Blindholz : Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 55 cm, bei Vitis vinifera 30 cm;

c) Edelreiser - bei 5 verwendbaren Augen Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 50 cm,

- bei 1 verwendbaren Auge Mindestlänge 6,5 cm ; die Schnitte sind oben mindestens 1,5 cm und unten mindestens 5 cm vom Auge entfernt vorgenommen."

Artikel 3

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Artikel 4

Anlage IV wird wie folgt geändert: 1. Nach Teil A wird folgender neuer Teil eingefügt:

"B. Zulässige zusätzliche Angaben bei Basisvermehrungsgut und zertifiziertem Vermehrungsgut

"Das Basisvermehrungsgut/eine dem Basisvermehrungsgut vorhergehende Zuchtstufe ist vom ... (Stelle) nach dem ... (Testverfahren) geprüft und frei von ... (Viruskrankheit) befunden worden."

Diese Angaben dürfen sich bei allem Basisvermehrungsgut und zertifiziertem Vermehrungsgut auf Blattroll- und Reisigkrankheit sowie bei Unterlagsreben auch auf Fleckkrankheit beziehen.

Die Tests müssen amtlich anerkannt sein. Sie müssen sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstreckt haben und müssen von einer amtlich anerkannten und kontrollierten Stelle durchgeführt worden sein.

Als Testverfahren können angewendet werden: - für alle Viruskrankheiten die Indikatorverfahren mit Reben,

- für die Reisigkrankheit zusätzlich die Indikatorverfahren mit krautigen Pflanzen sowie das sereologische Verfahren."

2. Der bisherige Teil B wird Teil C.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten setzen zum 1. Juli 1978 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. September 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH